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206
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OLG Oldenburg
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29.08.1991 |
Weil das Landgericht seine ungünstige Prognose nicht hinreichend auf tragfähige äußere Umstände gestützt und es insbesondere abgelehnt hat, Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob die Zivildienstverweigerung des Angeklagten auf einer Gewissensentscheidung beruht, wird das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer zurückverwiesen.
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