ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
657 AG Meldorf 09.02.1999 Der Angeklagte hat sich wegen Gehorsamsverweigerung in vier Fällen schuldig gemacht. Die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt dieser selbst.