|
668
|
LG Potsdam
|
19.03.1999 |
1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Es ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, daß die allgemeine Wehrpflicht (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 WehrPflG) und darauf basierend die Strafbarkeit der Dienstflucht (§ 53 ZDG) mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig sind.
|