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LG Bochum
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26.02.1991 |
Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bochum – Bezirksjugendschöffengericht – 27 Ls 160/90, 33 Js 412/89 – vom 30.10.1990 wird im Strafausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu 180 Tagessätzen Geldstrafe in Höhe von je 70,– DM verurteilt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Berufung; jedoch wird die Berufungsgebühr um ein Drittel ermäßigt. Von den i...
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