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514
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AG Brandenburg / Havel
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07.11.1996 |
Der Angeklagte wird wegen eigenmächtiger Abwesenheit zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt. Im übrigen wird er freigesprochen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen insoweit zu tragen, als er verurteilt wird. Im übrigen fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
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