UrIS-TKDV
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ID
Gericht / AutorIn
Datum
Leitsatz / Textauszug
613
Senatsverwaltung für Justiz Berlin; Wolfgang Kaleck
23.06.1998
Im Wege der Gnade wird die Vollstreckung der festgesetzten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit beträgt zwei Jahre.