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565
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AG B-Tiergarten
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29.09.1997 |
Der Angeklagte ist ausweislich des insoweit rechtskräftigen Urteils vom 02. August 1996 der Dienstflucht schuldig. Er wird zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 5,00 DM verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Bezüglich der Revision hat er ebenfalls die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
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