ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
668 LG Potsdam 19.03.1999 1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Es ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, daß die allgemeine Wehrpflicht (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 WehrPflG) und darauf basierend die Strafbarkeit der Dienstflucht (§ 53 ZDG) mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig sind.
608 AG Potsdam 29.05.1998 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt. Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte zu tragen.