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OLG Stuttgart
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27.10.1993 |
Eine Berufungsbeschränkung ist dann unwirksam, wenn die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, daß sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht hinreichend erkennen lassen und daher keine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfolgenentscheidung sind.
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