|
456
|
LG Berlin
|
06.12.1995 |
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Revision sowie seine diesbezüglich entstandenen notwendigen Auslagen.
|