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LG Berlin
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06.06.1997 |
Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 80,00 DM verurteilt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen zu einem Drittel dem Angeklagten und zu zwei Dritteln der Landeskasse zur Last.
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