|
441
|
LG Hamburg
|
21.08.1995 |
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 21. März 1995 im Rechtsfolgenausspruch geändert. Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten erkannten Freiheitsstrafe von sechs Monaten wird nicht zur Bewährung ausgesetzt. Die Berufung des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch seine und de...
|