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323
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AG Goslar
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16.02.1994 |
Der Angeklagte ist der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung schuldig. Gegen ihn wird ein Dauerarrest von vier Wochen verhängt, dessen Vollstreckung durch den bereits verbüßten Disziplinararrest erledigt ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse, seine eigenen Auslagen trägt der Angeklagte jedoch selbst.
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