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OLG Hamm
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22.10.1992 |
Die strafschärfende Erwägung, ein Totalverweigerer aus Gewissensgründen habe den Zivildienst “noch nicht einmal angetreten”, ist rechtsfehlerhaft, da sie verkennt, daß die Endgültigkeit der auf einer achtbaren Gewissensentscheidung beruhenden Weigerung, den Zivildienst anzutreten, bereits in ihrer Natur begründet liegt und deshalb diese Gewissensentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Wohlwoll...
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