ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
207 LG Oldenburg 29.08.1991 Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil der Angeklagte den Zivildienst nicht aus Gewissensgründen verweigert hat und damit zu rechnen ist, daß er wegen Zivildienstverweigerung erneut straffällig werden wird.