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LG Berlin
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06.04.1993 |
1.) Liegen in entscheidenden Entwicklungsjahren des Angeklagten Störungen der familiären Verhältnisse vor, fehlt insbesondere durch Trennung der Eltern eine Bezugsperson, so sind Reifeverzögerungen und Entwicklungsrückstände nicht auszuschließen, die den Angeklagten einem Jugendlichen gleichstehen lassen können. 2.) Ist der Angeklagte durch inzwischen festgestellte Wehruntauglichkeit nicht mehr...
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