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AG Herzberg
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19.09.1991 |
Der Angeklagte hat sich einer Dienstflucht schuldig gemacht. Unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes wird dem Angeklagten aufgegeben, 30 Wochen gemeinnützige Arbeit zu leisten. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Verfahrenskosten aufzuerlegen; seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
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