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578
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AG Schwerin
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15.12.1997 |
Der Angeklagte ist wegen Dienstflucht schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
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