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668
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LG Potsdam
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19.03.1999 |
1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Es ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, daß die allgemeine Wehrpflicht (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 WehrPflG) und darauf basierend die Strafbarkeit der Dienstflucht (§ 53 ZDG) mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig sind.
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521
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LG Potsdam
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06.12.1996 |
Das Verfahren wird endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte seiner Verpflichtung aus dem Beschluß des Landgerichts Potsdam vom 06. Dezember 1996 nachgekommen ist. Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last. Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
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234
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LG Potsdam
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21.01.1993 |
Das Urteil des Militärgerichts Potsdam vom 11.11.1969 – S 152/69 NG-Po – wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. Der Betroffene war vom 24.07. 1969 bis 23.02.1971 zu Unrecht in Haft. Gezahlte Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark zu erstatten.
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