ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
531 LG Tübingen 24.02.1997 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluß des Amtsgerichts Münsingen vom 22. August 1996 aufgehoben. 2. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Tübingen vom 19. Dezember 1995 wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Strafrichter – eröffnet. 3. Der Angeklagte trägt, soweit er auch in der Hauptsache verurteilt werden wird, die Kos...
489 LG Tübingen 13.05.1996 Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Münsingen vom 30. Oktober 1995 werden verworfen. Der Urteilstenor wird dahin berichtigt, daß es statt “Gesamtfreiheitsstrafe” “Freiheitsstrafe” heißt. Die Berufungsführer tragen auch die Kosten ihrer Rechtsmittel.
378 LG Tübingen 31.01.1995 Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß der Gesamtstrafarrest auf zwei Monate zwei Wochen herabgesetzt wird. Der Angeklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Berufungsgebühr wird um 3/4 ermäßigt. 3/4 der dem Angeklagten in diesem Rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen werden auf die Staatskasse übernommen.
204 LG Tübingen 13.02.1988 Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des AG Reutlingen vom 11.12.1987 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte , dessen Zivildienstverweigerung auf einer Gewissensentscheidung beruht, wegen Dienstflucht zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.