ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
361 AG Würzburg 28.09.1994 Der Angeklagte wird schuldig gesprochen eines Vergehens der Gehorsamsverweigerung. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Monaten verurteilt. Deren Vollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen zu tragen.