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LG Nürnberg-Fürth
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16.03.2000 |
I. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengerichts – Schwabach vom 30.11.1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte unter Anwendung von Jugendstrafrecht zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. II. Der von dem Angeklagten erlittene Disziplinararrest nach der WDO wi...
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