ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
207 LG Oldenburg 29.08.1991 Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil der Angeklagte den Zivildienst nicht aus Gewissensgründen verweigert hat und damit zu rechnen ist, daß er wegen Zivildienstverweigerung erneut straffällig werden wird.
205 LG Oldenburg 02.05.1991 Weil der Angeklagte außergewöhnlich ichbezogen ist und alles verachtet, was die Gemeinschaft für ihn tut und was andere für die Gemeinschaft tun, wird er früher oder später mit Sicherheit mit dem Gesetz in Konflikt kommen. Die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 StGB liegen damit nicht vor, weshalb die sechsmonatige Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.