ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
316 LG Oldenburg 17.12.1993 Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen des Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 14. September 1992 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte zu einem Gesamtstrafarrest von sechs Monaten verurteilt wird. Die Vollstreckung dieses Strafarrestes wird zur Bewährung ausgesetzt. Die ausscheidbaren Kosten der Rechtsmittel der Staatanwaltsschaft trägt zur Hälfte der Angeklagte. Die Staats...
205 LG Oldenburg 02.05.1991 Weil der Angeklagte außergewöhnlich ichbezogen ist und alles verachtet, was die Gemeinschaft für ihn tut und was andere für die Gemeinschaft tun, wird er früher oder später mit Sicherheit mit dem Gesetz in Konflikt kommen. Die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 StGB liegen damit nicht vor, weshalb die sechsmonatige Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.