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327
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AG Brandenburg
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02.03.1994 |
Der Angeklagte wird unter Einbeziehung des Urteils des Kreisgerichts Brandenburg vom 03.02.1993 (4 Ds 486/92, 20 Js 466/92) wegen Fahnenflucht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten und wegen fortgesetzter Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen hat...
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