UrIS-TKDV
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ID
Gericht / AutorIn
Datum
Leitsatz / Textauszug
272
AG Neumarkt
12.09.1991
Ein Geistlicher der Zeugen Jehovas ist – auch wenn er eine Nebentätigkeit ausübt – nicht wehrdienst- oder zivildienstpflichtig. Tritt er trotz Einberufung den Zivildienst nicht an, macht er sich keiner Dienstflucht nach § 53 ZDG schuldig.
269
OLG Stuttgart
23.11.1990
Der Tatbestand der Dienstflucht nach § 53 ZDG erfordert, daß der Strafrichter – ohne Bindung an den Einberufungsbescheid – nachprüft, ob eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Zivildienst vorliegt.