3.2. Eigenmächtige Abwesenheit, § 52 ZDG

(...)

3.2.3. Rechtsgut

Schwierigkeiten bereitet die Bestimmung des durch § 52 ZDG geschützten Rechtsgutes. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit ist es nicht möglich, näher auf die zu Anfang der 70er Jahre wieder neu erwachte Rechtsgutsdiskussion einzugehen. Das erscheint hier auch entbehrlich, soll es doch zunächst nur um die dogmatische Konstruktion der §§ 52-54 ZDG gehen. Daher soll hier nach Jescheck unter Rechtsgut ein „rechtlich geschützter abstrakter Wert der Sozialordnung (...), an dessen Erhaltung die Gemeinschaft ein Interesse hat und der entweder dem Einzelnen oder der Gesamtheit als Träger zugeordnet werden kann“, verstanden werden.

Angesichts der Parallelisierung der Rechtsvorschriften scheint es zunächst naheliegend, von dem durch die entsprechende Vorschrift des Wehrstrafgesetzes (§ 15) geschützten Rechtsgut auszugehen.

Nach heutiger Auffassung bezweckt diese Vorschrift die Erhaltung der militärischen Einsatzbereitschaft. Zur Erfüllung der spezifisch militärischen Aufgaben gilt die Gewährleistung des vollen Mannschaftsbestandes als lebenswichtig. Das gilt im Ernstfall, d.h. im Fall kriegerischer Auseinandersetzungen, aber auch im Frieden, in dem die Ausbildung für den Ernstfall erfolgt.

Gleiches oder auch nur Ähnliches läßt sich für den Zivildienst nicht sagen. Anders als beim Militär kann im Zivildienst nicht von einer einheitlichen Truppe gesprochen werden. Der Zivildienst wird heute nicht als Gruppendienst geleistet, wie es der Regierungsentwurf für ein Ersatzdienstgesetz im Jahre 1960 noch vorsah. Zivildienstleistende verrichten ihre Tätigkeiten in der Regel gemeinsam mit regulären Mitarbeitern ihrer Einsatzstellen, gelegentlich sind sie bei ihrer Arbeit sogar fast vollständig auf sich alleine gestellt.

Dadurch, daß einzelne Dienstleistende den Zivildienst verlassen oder ihm fernbleiben, kommt es nicht zu Auswirkungen, die denen bei der Bundeswehr vergleichbar sind. Da es eine Zivildienstruppe nicht gibt und insbesondere auch wegen der Eigenart der vorrangig im sozialen Bereich liegenden Aufgaben des Zivildienstes (vgl. § 1 ZDG), kann von der Notwendigkeit „blitzschneller gemeinsamer Reaktionen“, die im Militärbereich „kampfentscheidend“ sein mögen, nicht die Rede sein. Das Fehlen einzelner Zivildienstleistender wirkt sich vielmehr nicht anders aus als das strafrechtlich nicht sanktionierte Fehlen regulärer Mitarbeiter der Dienststellen. Nimmt man die Forderung nach arbeitsmarktpolitischer Neutralität, die dem Wesen des Zivildienstes (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 ZDG) entsprechen soll, ernst, kann das Fehlen einzelner oder mehrerer Zivildienstleistender allenfalls zu unbedeutenden Beeinträchtigungen in den Zivildienststellen führen. Bedeutet doch arbeitsmarktpolitische Neutralität, daß Zivildienstleistende nur „solche Tätigkeiten übernehmen, für die Arbeitskräfte vom Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und bei denen Arbeitsplätze nicht gefährdet sind“. Dabei handelt es sich – insbesondere in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit – vor allem um Hilfs- und zusätzliche Tätigkeiten. Das Unterbleiben solcher Tätigkeiten ist aber sicher nicht geeignet, zu gravierenden Störungen in der Arbeit der Zivildienststellen zu führen.

Nach alledem scheiden die Erhaltung der Einsatzbereitschaft des Zivildienstes oder die Gewährleistung des vollen Mannschaftsbestandes als Schutzgut des § 52 ZDG aus.

Dieses kann aber auch nicht, wie es die ältere Auffassung zu § 15 WStG getan hat, in einer Treuepflicht des Zivildienstleistenden gesehen werden. Anders als das Soldatengesetz oder auch das Beamtenrecht kennt das Zivildienstgesetz keine Treuepflicht des Dienstleistenden. Hauptpflicht des Zivildienstleistenden ist es nach § 27 Abs. 1 ZDG, seinen Dienst gewissenhaft zu erfüllen. Anders als bei Soldaten oder Beamten verzichtete der Gesetzgeber bei Zivildienstleistenden auch auf die Einführung einer Gelöbnis- oder Eidespflicht. Eine Treuepflicht des Zivildienstleistenden ist danach zu verneinen.

So kommt lediglich die institutionelle Sicherung der Zivildienstpflicht als hinter § 52 ZDG stehendes Rechtsgut in Betracht. Ein sanktionsloses Fernbleiben der Zivildienstpflichtigen vom Dienst könnte zu einer Aushöhlung der Zivildienstpflicht als solcher führen. Im übrigen gilt auch bei § 15 WStG die Sicherung der Dienstpflicht als eines der durch diese Vorschrift geschützten Rechtsgüter.

Nun ist darauf hinzuweisen, daß die Gemeinschaft ihr Erhaltungsinteresse an der Zivildienstpflicht als „ideellem Wert der Sozialordnung“ im wesentlichen dadurch gewinnt, daß die Einrichtung eines zivilen Ersatzdienstes die Funktionsfähigkeit der Wehrpflichtigenarmee sichert. Für die ganz herrschende Auffassung ergibt sich daher – trotz des eindeutig gegenteiligen Gesetzeswortlautes – aus Art. 12a Abs. 2 GG die Verpflichtung und nicht nur die Berechtigung des Gesetzgebers, für den Fall der Statuierung einer allgemeinen Wehrpflicht einen Zivildienst einzurichten. Folgerichtig wird das Zivildienstgesetz auch zu den der Verteidigung dienenden Gesetzen i.S.d. Art. 87b Abs. 2 GG gezählt.

In einem Beschluß vom 19.03.1987 bezeichnet das OLG Wien „Dienstflucht“ nach § 53 ZDG, wie auch die anderen Straftatbestände des bundesdeutschen Zivildienstgesetzes, als ausschließlich militärische Delikte. Das OLG erklärt daher unter Berufung auf Art. 4 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ein Auslieferungsbegehren aus der Bundesrepublik für unzulässig. Eine Auslieferung, so das OLG Wien, würde eine Unterstützung der militärischen Disziplin und damit der Wehrpolitik der Bundesrepublik darstellen.

Aus alledem wird deutlich, daß die Straftatbestände des Zivildienstgesetzes nicht dem Schutz der dem Allgemeinwohl dienenden Aufgaben des Zivildienstes i.S.d. § 1 ZDG, sondern vielmehr den Zwecken der militärischen Landesverteidigung dienen. Dies soll mittelbar durch die Sicherung der alternativen Pflichterfüllung im Zivildienst erreicht werden.

Der hier dargelegten Auffassung widerspricht es nicht, daß die starke Ausweitung des Zivildienstes im Laufe der Jahre dazu geführt hat, daß der Zivildienst zu einem außerordentlich wichtigen Faktor im System der Wohlfahrtspflege geworden ist. In vielen sozialen Bereichen würde die Arbeit ohne den Einsatz von Zivildienstleistenden sehr erschwert oder käme gar völlig zum Erliegen. Das darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, daß diese erworbenen Funktionen gar nicht von vornherein beabsichtigt waren. „Der Zivildienst ist nicht – wie es der Arbeitsdienst der dreißiger Jahre für sich in Anspruch nahm – zur Erfüllung notwendiger öffentlicher Aufgaben geschaffen worden, sondern hier wurden für eine nicht zu umgehende Einrichtung geeignete Aufgaben gesucht“.

So heißt es auch in einem Urteil des OLG Köln vom 21.07.1967:

„Die Behebung des Arbeitskräftemangels in den Krankenhäusern einschließlich der Heil- und Pflegeanstalten ist nicht die ratio legis des Ersatzdienstgesetzes. Dieses ist vielmehr allein deswegen erlassen und auch nur deshalb verfassungsrechtlich gerechtfertigt, um dem Wehrdienstverweigerer ein dem Wehrdienst im Opfercharakter annähernd entsprechendes Sonderopfer für die Rechtsgemeinschaft aufzuerlegen. Soweit danach die Ableistung des Ersatzdienstes durch eine Tätigkeit in Krankenhäusern u.ä. vorgesehen ist, geschieht dies um der Ersatzdienstpflichtigen selbst willen, denen nur eine Tätigkeit zugemutet wird, die ohne jede Beziehung zum Wehrdienst ist. Zur Behebung des Arbeitskräftemangels in derartigen gemeinnützigen Anstalten ist dieser Zwangsdienst nicht eingeführt und hätte auch so nicht eingeführt werden können. Die Linderung der Arbeitskräftenot in den Krankenanstalten usw. ist vielmehr nur eine mittelbare Nebenfolge der Durchführung des Ersatzdienst“.

Die weitgehende rechtliche Bedeutungslosigkeit der im Zivildienst geleisteten Arbeit und seiner Aufgaben beweist auch die Überlegung, daß eine Umwandlung der Bundeswehr von einer (teilweisen) Wehrpflichtigenarmee zu einer Freiwilligenarmee das unmittelbare Ende jedes Zivildienstes bedeuten würde. Somit würde eine rein militärpolitische Entscheidung, eine Entscheidung also ohne jeden sachlichen Bezug zu den Aufgaben des Zivildienstes gemäß § 1 ZDG, die im Zivildienst geleistete Arbeit ohne Rücksicht auf deren Bedeutung für den sozialen Sektor beenden.

Hier zeigt sich deutlich die völlige Instrumentalisierung des Zivildienstes, der in Bestand und Ausgestaltung von militärischen Planungen und Vorgaben abhängig ist.

Die Vorschrift des § 52 ZDG soll nach alledem das Institut der Zivildienstpflicht schützen. Mittelbar soll so durch die Gleichbehandlung von Wehr- und Zivildienstleistenden die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr gesichert werden.

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3.3. Dienstflucht, § 53 ZDG

3.3.1. Rechtsgut

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Dienstflucht ist das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt des Zivildienstgesetzes. Der Grund dafür ist nicht etwa in einer Verschiedenartigkeit der Schutzobjekte zu finden. Allerdings herrscht im Wehrstrafrecht auch heute noch die Auffassung vor, die (der Dienstflucht entsprechende) Fahnenflucht richte sich nicht nur, wie die Eigenmächtige Abwesenheit (§ 15 WStG), gegen die Verfügbarkeit des vollen Mannschaftsbestandes. Fahnenflucht sei darüberhinaus „die schwerste Verletzung der Pflicht des Soldaten, treu zu dienen“, und daher Treuebruch. Eine Charakterisierung der Dienstflucht als Treuebruch scheitert aber bereits am Fehlen einer Treuepflicht für Zivildienstleistende. Vielmehr dienen die Tatbestände der Dienstflucht und Eigenmächtigen Abwesenheit dem Schutz des selben Rechtsgutes, des Instituts der Zivildienstpflicht und damit mittelbar der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr.

Anmerkung der Redaktion: Auf den Abdruck der Anmerkungen wurde hier verzichtet.