Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht angewiesen, einhundertundachtzig Stunden gemeinnützige Dienste nach Weisung des Jugendamtes zu leisten.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Der Angeklagte ist das älteste von fünf Kindern. Der Vater ist selbständiger Baustoffgroßhändler, die Mutter geht keiner außerhäuslichen Tätigkeit nach. Der Angeklagte ist bis November 1990 durchgehend im elterlichen Haushalt aufgewachsen. Er wurde 1977 in die Grundschule eingeschult und wechselte nach Absolvierung der vier Grundschuljahre mit Beginn der 5. Klasse zum Gymnasium. Dort erreichte er im Sommer 1990 das Abitur mit der Durchschnittsnote 1,6. Seine Leistungsfächer waren Mathematik und Physik, seine Prüfungsfächer waren Deutsch und Religion. Mit Lehrern und Mitschülern kam der Angeklagte stets zurecht. Im privaten Bereich verlief die Entwicklung unproblematisch und unauffällig. Von seinen Eltern wurde der Angeklagte maßgeblich im Sinne des katholischen Glaubens erzogen. Das Verhältnis zu ihnen war durchgehend positiv.

Die Freizeitgestaltung des Heranwachsenden ist durch kirchliches Engagement geprägt. Im Alter von 15 Jahren nahm er an einer Ferienfreizeit seiner Kirchengemeinde nach Taize teil. In der Folgezeit besuchte er einen Gesprächskreis seiner Kirchengemeinde, in dem man sich sowohl mit Bibelstellen als auch mit aktuellen Themen jeweils auf christlichem Hintergrund auseinandersetzte. Weiterhin leitete er u.a. eine Jugendgruppe mit Firmlingen und gehört seit 1987 dem „Dritte-Welt-Kreis“ an. Mittlerweile hat er mit anderen den Verein „Interessengemeinschaft Eine Welt“ gegründet. Einen großen Teil seiner Freizeit verwendet der Angeklagte darauf, Einkauf und Verkauf von durch den Verein betriebenen „Dritte-Welt-Laden“ zu organisieren sowie entsprechende Veranstaltungen vorzubereiten.

Nach seiner Schulentlassung bis zur Aufnahme des Zivildienstes im November ging der Angeklagte keiner Erwerbstätigkeit nach. Mit Beginn des Zivildienstes zog er in seinen Einsatzort Osnabrück. Zu seinen Eltern hat der Angeklagte noch intensiven und regelmäßigen Kontakt.

Der Angeklagte ist bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

II.

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist zur Überzeugung des Gerichtes folgender Sachverhalt festgestellt worden:

Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 15.05.1990, geändert durch den Bescheid vom 05.12.1990, wurde er für die Zeit vom 05.11.1990 bis zum 31.01.1992 zur Dienstleistung bei der Zivildienststelle Wohnheim für Behinderte in Osnabrück einberufen. Im November 1990 trat er seinen Dienst bei der zuständigen Stelle ordnungsgemäß an. Am 15.05. 1991 verließ er eigenmächtig den Zivildienst und lehnte es ab, weiterhin Zivildienst zu leisten.

In der Zeitschrift „Verista – Linke Zeitung an der Uni“, Ausgabe November/Dezember 1991, veröffentlichte der Angeklagte einen Artikel „Totalverweigerer vor Gericht“, in dem er folgendes ausführte:

Am 15. Mai 1991, dem internationalen Tag der Kriegsdienstverweigerer, haben Mark aus Emden, Ivo aus Hamburg und ich unseren Zivildienst abgebrochen (...). Die Idee, am 15. Mai gemeinsam den Zivildienst abzubrechen und totalzuverweigern, entstand Mitte April auf dem Bundestreffen der Totalverweigerer in Hamburg. Es gab einen Aufruf der MOC (spanische Bewegung für totale Kriegsdienstverweigerung), zum 15. Mai in vielen europäischen Ländern Kollektive von Totalverweigerern zu bilden, die gemeinsam an die Öffentlichkeit treten. Dies zum einen, um eine größere Resonanz zu erreichen, aber auch, um von einem Denken und Handeln, das nur auf die eigene Nation fixiert ist, wegzukommen (...). Ich möchte nun darstellen, wie ich zu dem Entschluß der Totalverweigerung gekommen bin. Auslösendes Moment für die Auseinandersetzung mit dem Zivildienst war der Golfkrieg. Nicht, daß es vorher keine Kriege gegeben hätte, aber der Golfkrieg hatte in mehrfacher Hinsicht eine neue Qualität (...). Der Zivildienst war noch nie gedacht als „Friedensdienst“. Von Anfang an war er konzipiert als Ersatzform des Wehrdienstes, um einen Weg zu finden, die Wehrpflicht besser zu legitimieren, und um Wehrpflichtige, die den Wehrdienst kritisieren oder ablehnen, in die Verteidigung zu integrieren. Aufgrund § 79 ZDG können alle Kriegsdienstverweigerer im „Verteidigungsfall“ zum unbefristeten Zivildienst einberufen werden. Zivildienstleistende werden dann wichtiger Bestandteil der zivilen Verteidigung sein (...). Im Speziellen können Zivildienstleistende dabei folgende Tätigkeiten erwarten: Einsatz in Sanitäts- und Heilwesen, Versorgungswesen (z.B. Nahrungsmittelversorgung von Zivilbevölkerung oder militärischen Einheiten), Straßenbau (z.B. Instandsetzung strategisch wichtiger Verkehrbedingungen), „Minenräumdienst“.

III.

Der Angeklagte ist glaubhaft geständig. Zu den Motiven für den Abbruch des Zivildienstes hat er sich in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen:

Der Zivildienst ist in seiner Konzeption und in seiner Durchführung im sog. „Verteidigungsfall“ ganz eindeutig ein Kriegsdienst. Krieg sei durch den Staat legalisierter massenhafter Mord, und jeder Soldat und jeder Zivilist, der sich an einem Krieg beteilige, mache sich an diesen Morden mitschuldig.

Sein Denken und Handeln sei stark geprägt worden durch die Erfahrungen, die er in der kirchlichen Jugendarbeit gemacht habe. Mit 14 Jahren habe er an einem Gesprächskreis für Jugendliche in seiner Gemeinde teilgenommen, in dem über religiöse Themen und über persönliche Dinge gesprochen worden sei. Hieraus habe sich ein intensives Engagement in der Gemeinde und im gesellschaftspolitischen Bereich entwickelt. Dabei habe er sich insbesondere mit der Situation der Länder der sog. Dritten Welt beschäftigt. Desweiteren habe er sich in einer von ihm geleiteten Jugendgruppe lange Zeit mit dem Thema Umweltschutz auseinandergesetzt. Christlicher Glaube dürfe sich nicht nur sonntags in der Kirche, sondern auch in der Gesellschaft vollziehen. Dadurch werde christliches Engagement auch immer zu einem politischen Engagement.

In der Zeit der christlichen Jugendarbeit habe er Werte und Ideale kennengelernt, nach denen er sein Leben habe gestalten können. Diese Werte seien in der Bibel zu finden Es handele sich dabei um Werte, wie sie Jesus in der Bergpredigt verkündigt habe: Gewaltlosigkeit, Gerechtigkeit oder Vergebung statt Haß und Vergeltung. Diese Werte seien zu klaren und unumstößlichen Werten für ihn geworden.

Desweiteren habe er gelernt, die Maßstäbe, die er als richtig erkannt habe, auch bindend für sein Handeln zu machen und diese Welt und diese Gesellschaft mitzugestalten. Er sei für sein Handeln selbst verantwortlich und nichts könne ihn von dieser Verantwortung befreien, auch kein Befehl oder Gesetz.

Für ihn sei von vornherein klar gewesen, daß er keinen Wehrdienst leisten werde, da es nach seiner Glaubensauffassung niemals gerechtfertigt sein könne, Krieg zu führen. Jede Armee sei für ihn mit einer christlichen Haltung nicht zu vereinbaren. Er sei sich bewußt gewesen, daß er im Krieg niemals töten werde, und auch, daß es für ihn moralisch niemals zu verantworten sei, sich überhaupt an einem System des Kriegführens zu beteiligen.

Als er den Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt und sich eine Zivildienststelle besorgt habe, sei er sich noch nicht klar gewesen, daß er auch als Zivildienstleistender die Kriegsmaschinerie mit aufrechterhalte. Er sei der Meinung gewesen, nach seiner Kriegsdienstverweigerung sich nicht mehr am Krieg beteiligen zu müssen und somit in dieser Sache seiner Verantwortung für eine friedliche und gewaltfreie Welt nach seinen Vorstellungen gerecht geworden zu sein.

Diese Meinung habe sich jedoch mit dem Golfkrieg geändert. Ihm sei klar geworden, daß er als Zivildienstleistender zu den Leuten gehöre, die man zum Krieg brauche, da er im Krieg die Stelle eine Pflegers einnehmen könne, damit dieser als Soldat kämpfen könne. Er habe sich mit § 79 ZDG auseinandergesetzt und festgestellt, daß dieser den paramilitärischen Einsatz von Zivildienstleistenden ermögliche. In diesem Zusammenhang habe er sich auch mit anderen Zivildienstleistenden über die sog. „Totalverweigerung“ unterhalten. Ihm sei klar geworden, daß er bei einer Verweigerung des Ersatzdienstes durchaus mit einer Gefängnisstrafe zu rechnen habe. Da die Ableistung des Zivildienstes im Rahmen einer militärischen Konzeption jedoch elementar seinen Werten und Überzeugungen entgegengestanden habe, habe es für ihn nur den Weg gegeben, den Zivildienst abzubrechen.

Bei seinen Unterhaltungen habe er mehrere Zivildienstleistende kennengelernt, die gleichzeitig mit ihm den Zivildienst am 15.05.1991 haben abbrechen wollen. Mit seinem Dienststellenleiter, Mitarbeitern und den Bewohnern des Wohnheims habe er über die Gründe für diesen Schritt gesprochen.

Der Angeklagte betonte, ihm sei es nicht darum gegangen, nicht mehr in einem Behindertenheim zu arbeiten. Er sei im Gegenteil dazu bereit, dort als Praktikant oder Helfer mitzuarbeiten.

Der Grund für ihn, den Zivildienst abzubrechen, bestehe allein darin, daß die Arbeit als Zivildienstleistender eine Struktur aufrechterhalte, die es ermögliche, Krieg zu führen, und daß dies seiner Gewissensüberzeugung elementar widerspräche. Die Tätigkeitsbereiche eines Zivildienstleistenden im Krieg seien elementare Bestandteile der zivilen Verteidigung. Ein Krieg sei heute nicht mehr führbar, ohne daß neben der militärischen Verteidigung auch eine effektive zivile Verteidigung gewährleistet sei. So müsse er als Zivildienstleistender genau wie im Sanitätsdienst verletzte Soldaten behandeln und wieder einsatzfähig machen, die anschließend weiter töten würden. Eine solche aktiv kriegsunterstützende und -verlängernde Tätigkeit könne er vor seinem Gewissen nicht verantworten. Deshalb könne er auch in Zukunft einer Aufforderung, Zivildienst zu leisten, oder einer erneuten Einberufung keine Folge leisten.

Der Angeklagte hat innerhalb der Hauptverhandlung auf Vorhalt des Vorsitzenden angegeben, er habe an dem Bundestreffen der Totalverweigerer in Hamburg nicht teilgenommen. Diese Einlassung hält das Gericht zwar für unwiderlegt, aber nicht glaubhaft, da er in dem oben erwähnten Artikel „Totalverweigerer vor Gericht“ ausgeführt hat, die Idee, am 15. Mai gemeinsam den Zivildienst abzubrechen und totalzuverweigern, sei Mitte April auf dem Bundestreffen der Totalverweigerer in Hamburg entstanden.

Entscheidungsgründe

IV.

Der Angeklagte hat den Tatbestand des § 53 Abs. 1 ZDG erfüllt. Er verließ den Zivildienst ohne entsprechende Erlaubnis seiner Dienststelle. Er tat dies in der Absicht, den Zivildienst endgültig abzubrechen und sich somit seiner Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen.

Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für sein Verlassen des Zivildienstes sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich der Angeklagte nicht auf das Vorliegen eines übergesetzlichen entschuldigenden Notstandes berufen.

Die besondere innere Situation eines den Ersatzdienst Verweigernden kann bei diesem zu einer Denkhaltung und Bewußtseinslage führen, die ihm ein gesetzmäßiges Verhalten innerlich schlechterdings unmöglich macht. Ein Zustand der daraus folgenden „übermächtigen Notsituation oder eines ‘unüberwindlichen psychischen Zwangs’ ist erheblich für die Beurteilung der Schuldfrage nach § 20, 21 StGB (BVerfGE 23, 127, 133).

Das Gericht ist davon überzeugt, daß die Verweigerung des Zivildienstes für den Angeklagten als innerer Zwang nicht dermaßen verbindlich ist, daß eine Zuwiderhandlung gegen diesen Zwang seine sittliche Persönlichkeit ernsthaft in Mitleidenschaft ziehen könnte.

Zwar hat sich der Angeklagte mit der Frage des Kriegs- und Zivildienstes auseinandergesetzt und für sein Handeln sittliche und moralische Werte und Vorstellungen angeführt. Er hat jedoch selbst angegeben, daß die Idee, den Zivildienst zu verweigern, schon Mitte April entstanden sei. Der Abbruch des Zivildienstes durch den Angeklagten erfolgte jedoch erst Mitte Mai. Bei Vorliegen eines „unüberwindlichen psychischen Zwanges“, den Zivildienst abzubrechen, wäre jedoch die Fortführung des Zivildienstes von Mitte April bis Mitte Mai für den Angeklagten unmöglich gewesen. Die Tatsache, daß der Abbruch des Zivildienstes mit anderen Zivildienstleistenden koordiniert wurde, weist darauf hin, daß beim Angeklagten eine „übermächtige Notsituation“ bei Ableistung des Zivildienstes nicht vorgelegen hat.

Der Angeklagte ist durch die Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes nicht in seinen Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und 3 GG verletzt.

Art. 12a Abs. 2 GG bestimmt, daß derjenige, der aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert hat, zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 19, 135, 138; 23, 127, 132) widerspricht diese in Art. 12a Abs. 2 GG festgelegte Ersatzdienstpflicht nicht der in Art. 4 Abs. 1 GG gewährten Gewissens- und Glaubensfreiheit.

Die Wirkungen der Gewissensfreiheit sind im Bereich der Wehrpflicht durch Art. 4 Abs. 3 GG abschließend geregelt. Ein anerkannter Wehrdienstverweigerer kann nach Art. 4 Abs. 3 GG somit zwar den „Dienst mit der Waffe“ (Wehrdienst) verweigern. Er kann sich jedoch für eine Verweigerung des „Dienstes ohne Waffe“ (Zivildienst) nicht auf diese Vorschrift berufen.

Dies widerspricht auch nicht dem Umstand, daß Art. 4 GG keine Beschränkung der Gewissensfreiheit vorsieht. Insoweit ist Art. 4 Abs. 3 GG im Zusammenhang mit Art. 12a GG zu sehen, der mit Art. 4 GG in der Verfassung gleichwertig nebeneinander steht. Art. 4 Abs. 1 GG findet seine Beschränkung somit in anderen Vorschriften der Verfassung.

Der Angeklagte hat daher den objektiven und subjektiven Tatbestand der Dienstflucht, § 53 Abs. 1 ZDG, verwirklicht.

V.

a) Das Grundrecht der Gewissensfreiheit gewährt nicht nur subjektive Rechte, sondern ist zugleich eine wertentscheidende Grundsatznorm, die bei der Staatstätigkeit jeder Art – auch bei den Rechtsfolgen im Strafverfahren – Wertmaßstäbe setzende Kraft entfaltet und Beachtung verlangt. Art. 4 GG wirkt sich im Strafrecht aus als allgemeines „Wohlwollensgebot“ gegenüber Gewissenstätern (BVerfGE 23, 127, 134).

Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von „gut“ und „böse“ orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (BVerfGE 12, 45, 55).

Das Gericht hat aufgrund der Beweisaufnahme nicht unerhebliche Zweifel daran, daß es sich bei dem Entschluß des Angeklagten, den Zivildienst abzubrechen, um eine Gewissensentscheidung i.S. der Definition des Bundesverfassungsgerichts handelt. Es spricht einiges dafür, daß es sich bei der Entscheidung des Angeklagten nicht um eine sittliche gehandelt hat, die also nicht an den Kategorien von „gut“ und „böse“ orientiert war, sondern daß er seine Entscheidung lediglich an den Kategorien „richtig“ oder „falsch“ orientiert hat.

Es spricht viel für die Ansicht, den Entschluß eines Zivildienstpflichtigen, den Zivildienst auf Dauer zu verweigern, nur dann als Gewissensentscheidung anzuerkennen, wenn die von ihm verlangte caritative oder soziale Tätigkeit ihn in einen schweren Konflikt führt, in dem ihm die Verweigerung als verbindlich erscheint. Eingebildetes oder für eine ungewisse Zukunft Befürchtetes wäre dann für die Begründung einer Konfliktlage ungeeignet (vgl. BVerfG NJW 1984, 1675, 1676). Die Bedenken des Verweigerers bezüglich der abgeforderten Tätigkeit müßten sich dann auf vorhandene oder zumindest objektivierbare Realitäten beziehen, die im Zeitpunkt der Gewissensentscheidung eine gegenwärtige oder jedenfalls unmittelbare Konfliktlage verursachen oder aufzeigen (OLG Karlsruhe MDR 1984, 1021).

Würde man diese Maßstäbe an die Entscheidung des Angeklagten legen, stünde fest, daß es keine Gewissensentscheidung war. Denn die Verpflichtung zur Arbeit in dem Behindertenwohnheim stürzte ihn in keinen Konflikt. Das Gericht hält es jedoch für denkbar, daß bei einem Zivildienstverweigerer rein politische Überlegungen über die Falschheit von Gesetzen oder Regelungen des Verfassungsgesetzgebers Grundlage einer Gewissensentscheidung sein können.

Das Gericht ist davon überzeugt, daß es sich bei der Entscheidung des Angeklagten um eine ernste Entscheidung handelte.

Dies wird unter anderem durch die persönliche Entwicklung des Angeklagten verdeutlicht, die sowohl von kirchlichem als auch sozialem Engagement geprägt ist. Seine Einlassung zeigt weiter, daß er sich der strafrechtlichen Konsequenzen seines Handelns bewußt war und diese auch in Kauf nahm.

Die Zweifel des Gerichts, daß es sich bei der Entscheidung des Angeklagten um eine Gewissensentscheidung handelt, begründen sich auf folgende Umstände:

Es erscheint nicht unwahrscheinlich, daß das Motiv des Angeklagten für den Abbruch des Zivildienstes lediglich Ausdruck einer politischen Überzeugung ist. Darauf deutet die Tatsache hin, daß der Angeklagte den Zeitpunkt des Abbruchs seines Zivildienstes mit anderen Zivildienstverweigerern koordinierte, indem man vereinbarte, gemeinsam am 15. 05.1991 den Zivildienst abzubrechen. Eine solche Koordination des Abbruchtermins läßt sich dahingehend erklären, daß der Angeklagte die Gesetzesverweigerung durchaus als geeignetes Mittel zur Durchsetzung von politischen Zielen angesehen haben kann, um so auf die Abschaffung des von ihm als falsch und deshalb als nicht verbindlich angesehenen Zivildienstgesetzes hinzuwirken. In diesem Zusammenhang sei an ähnliche Aktionen erinnert, die bei der Durchführung des Volkszählungsgesetzes stattgefunden haben und für die sich unter keinem Gesichtspunkt eine Gewissensentscheidung als Grundlage finden läßt.

Auf ein solches politisches Motiv zum Abbruch des Zivildienstes deutet auch das letzte Wort des Angeklagten hin. Er sagte wörtlich: „Was soll man machen, wenn Gesetze nicht gut sondern schlecht sind?“.

Nach der Einlassung war ein Hauptmotiv des Angeklagten für den Abbruch seines Zivildienstes, daß § 79 ZDG die Zivildienstleistenden im Verteidigungsfall angeblich in ein militärisches Konzept einbeziehe. Er hat sich sowohl in dem vorerwähnten Artikel in der „Linken Zeitung an der Uni“ als auch in der Hauptverhandlung mit § 79 ZDG auseinandergesetzt. Nicht erwähnt hat er dabei die Regelung der § 79 Nr. 6 ZDG und § 15a ZDG, die jedem Zivildienstpflichtigen im Verteidigungsfall die Möglichkeit geben, sich von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes zu befreien.

Auf die Frage des Vorsitzenden, warum der Angeklagte diese Regelung in seiner Argumentation ausgeblendet habe, hat er geantwortet, diese Regelung sei für ihn ebenfalls nicht akzeptabel.

Die Regelung des § 79 Nr. 6 ZDG i.V.m. § 15a ZDG hat der Gesetzgeber als Kompromißlösung für Zivildienstpflichtige jeder Art geschaffen, die im Verteidigungsfall den Zivildienst aus Gewissensgründen verweigern. Daß der Angeklagte sich mit dieser Regelung nicht auseinandergesetzt hat – obwohl er sie, wie er eingeräumt hat, kennt –, weist nach Überzeugung des Gerichtes darauf hin, daß die Ausblendung geschah, weil Kompromißformeln nicht in das Konzept seiner möglicherweise rein politisch motivierten Entscheidung passen.

Es erscheint somit nicht unwahrscheinlich, daß der Angeklagte die Entscheidung zum Abbruch des Zivildienstes lediglich deshalb traf, weil er einen gesetzlichen Zwang zur Ableistung des Zivildienstes als einer besonderen Form des Wehrdienstes für falsch hält, da in seiner Denkweise die im Grundgesetz verankerte Pflicht zur Landesverteidigung im Verteidigungsfall, d.h. in einer die Existenz des Staates bedrohenden Situation, nicht vorkommt.

Auch der Hinweis des Angeklagten auf seine katholische Erziehung vermag nicht gewisse Zweifel, ob es sich bei der Entscheidung des Angeklagten um eine Gewissensentscheidung handelt, auszuräumen. Nach Ansicht des Gerichtes gibt der katholische Glaube und seine Glaubensvorschriften keine Handlungsanleitung für junge Männer, die es ihnen aus Gewissensgründen verbietet, Zivildienst in einem Wohnheim für Behinderte auf der Grundlage der bestehenden Gesetze zu leisten.

Aus den genannten Gründen konnte sich das Gericht von dem Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Angeklagten nicht überzeugen. Da es die Einlassung des Angeklagten, der Abbruch des Zivildienstes sei das Ergebnis seiner unumstößlichen Gewissensüberzeugung, jedoch auch nicht für widerlegt ansieht, ist es bei der Bemessung der Rechtsfolgen nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zugunsten des Angeklagten von einer Gewissensentscheidung ausgegangen.

b) Auf den Angeklagten ist Jugendrecht anzuwenden (§§ 1, 105 JGG). Zur Tatzeit war er Heranwachsender. Seine äußere Entwicklung kann darauf hindeuten, daß er zur Zeit der Tat nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand. Das Gericht hat jedoch begründete Zweifel daran, ob der Angeklagte in seiner geistigen Entwicklung schon einem Erwachsenen gleichzustellen ist. Der Angeklagte neigt in seinen Auffassungen zur Einnahme von Radikalpositionen, die ihm den Zugang zu einem Denken in Ziel- und Wertkonflikten erschwert und ihn daran hindert, Kompromißlösungen zu akzeptieren, weil ihm ein Kompromiß als Verrat an seiner Radikalposition erscheint. Eine solche Denkhaltung, die das Gericht nicht zu bewerten hat, ist zwar gelegentlich auch bei Erwachsenen anzutreffen. Sie findet sich aber auch bei vielen jungen Menschen wieder und stellt sich bei diesen als ein normaler, aber nicht abgeschlossener Prozeß der geistigen Entwicklung dar, der auf geistige Unausgereiftheit hindeutet und mit dem Maß an Lebenserfahrung zu tun haben kann, über das diese Menschen aufgrund ihres Alters verfügen.

Aufgrund dieser Zweifel geht das Gericht nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon aus, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat nach seiner geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand , so daß gem. § 105 Abs. 1, 1 Abs. 1 JGG auf ihn Jugendrecht anzuwenden ist.

c) Bei der Entscheidung, ob wegen der Tat gegen den Angeklagten Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe zu verhängen ist, hat das Gericht folgende Umstände berücksichtigt:

Der Angeklagte ist bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das aus Art. 4 GG folgende „Wohlwollensgebot“ gebietet ferner, daß sich die Rechtsfolge der Tat am unteren Rand dessen bewegt, was als Straf- oder Maßnahmenrahmen gesetzlich vorgesehen ist. Die Tat des Angeklagten zeigt keine schädlichen Neigungen. Die Schwere der Schuld gebietet keine Verhängung von Jugendstrafe. Das Gericht hält den Versuch, eine erzieherische Beeinflussung des Angeklagten durch Auferlegung eines Arrestes zu erreichen, für unangebracht.

Der Angeklagte wurde angewiesen, gemeinnützige Dienst nach Weisung des Jugendamtes zu leisten. Durch die Ableistung von gemeinnützigen Diensten soll der Angeklagte zum Nachdenken über die Autorität geltender Gesetze, die auch für ihn verbindlich sind, angeregt werden. Dabei sieht sich das Gericht außerstande, eine Prognose darüber abzugeben, ob der Angeklagte erneut die Ableistung des Zivildienstes ablehnen wird, falls er erneut einen entsprechenden Einberufungsbescheid erhalten sollte.

Zur Erreichung des vorerwähnten Erziehungszweckes waren 120 Stunden gemeinnützige Dienste erforderlich, aber auch ausreichend.

VI.

Da der Angeklagte zur Zeit Student ist und von seinen Eltern unterstützt wird, hat das Gericht bei ihm von der Auferlegung der Verfahrenskosten und Auslagen des Verfahrens abgesehen, § 74 JGG.

Schöffengericht Osnabrück, Richter am Amtsgericht Kuss als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Heribert Röper, Kommanderiestr. 41, 49 074 Osnabrück, Tel.: 0541 / 2 72 19, Fax 0541 / 2 25 81.