Leitsatz

Der Angeklagte ist eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um dessen Beendigung zu erreichen. Ihm wird aufgegeben, hundert Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Emder Jugendgerichtshilfe zu leisten.

Volltext

Zum Sachverhalt

In der Zeit vom 01.08.1990 bis 31. 05.1991 leistete der Angeklagte seinen Zivildienst in einem Krankenhaus in Emden. Die restlichen fünf Monate hat er nicht geleistet.

Mit Schreiben vom 02.06.1991 an das Bundesamt für Zivildienst begründet er diesen Schritt wie folgt:

Liebe Menschen im BAZ,

ich habe seit dem 01.08.1990 meinen Zivildienst im Hans-Susemihl-Krankenhaus in Emden abgeleistet. Aus Gründen, die ich Ihnen nachfolgend schildern möchte, sehe ich mich dazu nicht mehr im Stande. Der Zivildienst hat mittlerweile im Ansehen der Bevölkerung einen recht guten Stellenwert. Wenn jemand nicht zur Bundeswehr geht, leistet er eben einen sozialen Dienst. Dies ist aber aus mehreren Gründen abzulehnen. Erstens kann ein Zwangsdienst wohl kaum sozial sein. Desweiteren mutet der Zivildienst alten, kranken und behinderten Menschen zu, von unzureichend ausgebildeten Hilfskräften gepflegt zu werden. Durch Lehrgänge und Urlaub ist der ZDL im allgemeinen selten länger als ein Jahr in einer Dienststelle. Dadurch können kaum längerfristige zwischenmenschliche Beziehungen entstehen. Während Tausende ausgebildeter Schwestern und Pfleger arbeitslos sind, werden knapp die Hälfte der jährlich 70.000 Zivildienstleistenden im sozialen Bereich eingesetzt. Im Emder Krankenhaus wird zum Beispiel mit einem 20 Jahre alten Stellenplanschlüssel gearbeitet. Wo es mal eng wurde, hat man eine ZD-Stelle geschaffen, anstatt neue Planstellen einzurichten. So wurden hier im Laufe der Zeit 22 Zivildienststellen geschaffen. Ich glaube, niemand kann ernstlich behaupten, daß der ZD in seiner augenblicklichen Form das Postulat der Arbeitsmarktneutralität erfüllen kann. Ganz im Gegenteil vertuscht und institutionalisiert er den „Pflegenotstand“, welcher erst durch den verstärkten Einsatz von Zivildienstleistenden entstanden ist.

Um Mißverständnissen vorzubeugen: Ich verweigere den Zivildienst nicht, weil ich glaube, daß dadurch eine neue Planstelle geschaffen wird, obwohl das sehr wünschenswert wäre. Ich wollte bloß ein paar Eindrücke schildern, die ich durch den Zivildienst gewonnen habe und die mir die Illusion genommen haben, daß ZD eine sinnvolle soziale Arbeit ist. Ich habe nichts gegen die Arbeit einzuwenden, die im Zivildienst verrichtet wird; da es sich jedoch um einen Zwangsdienst handelt, lehne ich diese ab. Der Hauptgrund für meine Totalverweigerung ist die Einplanung von ZDL (anerkannte Kriegsdienstgegner!) in gesamtmilitärische Konzepte.

Als ich den Kriegsdienst verweigerte, hatte ich die Vorstellung, dadurch nichts mit einem möglichen Krieg zu tun zu haben. Immerhin gibt es ja den Art. 4 Abs. 3 GG, der da lautet: „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“ Als ich dann aber gelesen habe, wie das Nähere geregelt ist, mußte ich feststellen, daß jeder und jede gegen sein/ihr Gewissen zum Kriegsdienst ohne Waffe gezwungen werden kann. Das heißt, daß Zivildienstleistende an der Heimatfront eingesetzt werden. Die sogenannte Heimatfront wird nämlich notwendig sein, um das Fortdauern der militärischen Front zu gewährleisten. Stichwort: zivil-militärische Zusammenarbeit. Wie konkret diese Planungen sind, hat die wiederholte Einberufung von ZDL zu WINTEX/CIMEX-Übungen bewiesen.

Ich hatte mit meiner Kriegsdienstverweigerung aber ein grundsätzliches Votum gegen den Krieg getroffen. Ich kann und will keinem Staat, auch nicht dem, in dem ich lebe, das Recht zugestehen, Kriege zu führen. Weder zu Angriffs- noch zu Verteidigungszwecken. Deswegen reicht es mir nicht mehr aus, nichts mit der militärischen Verteidigung zu tun zu haben. Der Staat unterwandert meine Kriegsdienstverweigerung, indem er mich über die verschiedenen Bundesgesetze in die Gesamtverteidigung (früher nannte man das „den totalen Krieg“) einplant.

Ich habe lange versucht, mit diesem Widerspruch zu leben, aber jetzt habe ich den Punkt erreicht, an dem mich die staatlichen Depressionen nicht länger vom einzig konsequenten Schritt abhalten können.

Der Krieg am Golf hat mir gezeigt, daß die NATO-Staaten den Krieg wieder als probates politisches Mittel (mid intensity conflict) in Erwägung ziehen und auch benutzen. Ich kann und will aber nicht kriegsunterstützend mitwirken; bei der Verteidigung „vitaler Interessen“ der westlichen Welt und der Errichtung einer neuen Weltordnung a la George Bush.

Deshalb entziehe ich mich der Wehrpflicht und kündige schon heute an, im Verteidigungsfall keine Dienste im Sinne des ZDG oder des KatSErG zu leisten. Wenn Sie mich für Ihren krieg einplanen wollen, dann müssen Sie mich schon jetzt für den Widerstand einplanen.

Aus den oben genannten Gründen habe ich gemeinsam mit anderen jungen Männern am 15. Mai (Internationaler Tag der Kriegsdienstverweigerung) im 3. bundesweiten TKDV-Kollektiv den Kriegsdienst total verweigert und werde ab 01.06.1991 meinen Zivildienst im Hans-Susemihl-Krankenhaus nicht wieder antreten.

Abschließend fordere ich eine generelle Amnestie für alle rechtskräftig verurteilten Totalverweigerer (bzw. Dienst- oder Fahnenflüchtige, wie sie im juristischen Sprachgebrauch heißen) und ihre Rehabilitierung. Desweiteren fordere ich eine Abschaffung der Wehrpflicht, denn wo kein Zwangsdienst herrscht, braucht auch keiner verweigert zu werden. Außerdem ist das Menschenrecht der Gewissensfreiheit und der freien Selbstbestimmung in jedem Fall höher anzusiedeln, als ein vermeintliches staatliches Recht auf Krieg. Die Abschaffung der Wehrpflicht ist aber hierbei nur als ein Schritt zu sehen auf dem Weg der Abschaffung des Militärs in der BRD und überall.

In diesem Sinne verbleibe ich mit pazifistischem Gruß

In dieser Weise hat er auch in der Hauptverhandlung zur Anklage Stellung genommen.

Entscheidungsgründe

Der Tatbestand des § 53 l ZDG ist erfüllt.

Zu Beginn der Verweigerung war der Angeklagte gerade zwanzig Jahre alt. Es war daher zu prüfen, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden war. Der Angeklagte kam als Kind mit seinen Eltern nach Emden. Nachdem er das Abitur bestanden hatte, begann er mit dem Ersatzdienst, aus dem er inzwischen entlassen wurde. Seit dem 01.04.1992 studiert er in Oldenburg Politikwissenschaft. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei ihm um einen noch in der Entwicklung stehenden Menschen. Auch ist der Angeklagte als Überzeugungstäter anzusehen, keinesfalls als Drückeberger. Es war daher Jugendstrafrecht anzuwenden. Schädliche Neigungen, deren Beseitigung nur in einem Strafvollzug versucht werden kann, liegen offensichtlich nicht vor, so daß Jugendstrafe nicht in Betracht kam. Die erkannte Arbeitsauflage erschien angemessen, da der Angeklagte immerhin zehn Monate Ersatzdienst geleistet hat, und mehr als hundert Stunden sein Studium beeinträchtigen könnten. Die hundert Stunden kann er an Wochenenden und/oder in den Semesterferien leisten. (...)

Jugendschöffengericht Emden, Direktor des Amtsgerichts Dr. Cromme als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).