Leitsatz

Das Verfahren wird nach Erteilung einer jugendrichterlichen Ermahnung und Erfüllung der Weisung aus dem Beschluß vom 14.01.1992, sozialen Dienst für die Dauer eines Jahres abzuleisten, gemäß den §§ 45, 47 JGG auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.

Volltext

Amtsgericht Dortmund, Richter am Amtsgericht Schott als Jugendrichter.

Verteidiger: RA Lothar Hinz, Lützowstraße 19, 58 095 Hagen, Tel. 02331 / 2 76 75, Fax 02331 / 2 11 55.

Der Verteidiger teilt hierzu mit:

Mein Mandant war angeklagt, seine Zivildienststelle verlassen zu haben. Er hatte dies in einem umfangreichen Schreiben mit Gewissensgründen im Hinblick auf die Unterstellung des Zivildienstes unter die Wehrpflicht begründet und dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Jugendrichter geltend gemacht. Dieser hat das Verfahren unter Anerkennung der Gewissensentscheidung meines Mandanten vorläufig eingestellt unter der Auflage, daß der Mandant ein Jahr lang neben seinem Studium wöchentlich eine bestimmte Zahl von Arbeitsstunden in einer sozialen Einrichtung ableistet, diese Einrichtung sowie die nähere Ausgestaltung seines Dienstes kann er selbst wählen.