Leitsatz

Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Bezirksjugendgericht) – 128 Ds 249/87 Jug – vom 27. April 1989 werden verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen.

Der Angeklagte trägt seine Auslagen selbst. Im übrigen wird davon abgesehen, dem Angeklagten durch seine Berufung entstandene Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

I. Das Amtsgericht (Bezirksjugendgericht) – 128 Js 249/87 Jug – hat den Angeklagten am 27. April 1989 der Dienstflucht, Vergehen gemäß §§ 53, 56 ZDG, 1 , 3, 105 JGG, für schuldig befunden und eine Verwarnung ausgesprochen. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte jeweils fristgemäß Berufung eingelegt, die Staatsanwaltschaft, um die Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldauflage, der Angeklagte selbst, um einen Freispruch zu erreichen.

Beiden Berufungen bleibt der Erfolg versagt.

II. Zum Lebensweg und zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer aufgrund des Inhalts der im Sitzungsprotokoll erwähnten verlesenen Urkunden sowie aufgrund der ergänzenden Angaben des Angeklagten selbst folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte ist am 01. November 1966 als drittes Kind eines Gymnasiallehrers und Schriftstellers und einer Diplom-Sozialpädagogin geboren worden. Er ist intellektuell und musisch hoch begabt, so daß er bereits mit 5 Jahren eingeschult und nach Überspringen einer Grundschulklasse mit 8 Jahren auf das Gymnasium versetzt wurde, auf dem er bereits als 17-Jähriger das Abitur bestand. Er hat danach das Studium der Soziologie aufgenommen und dieses ergänzt durch das Studium der Musik mit dem Ziel, die erworbenen Abschlüsse im Lehramt zu verwenden.

Der Angeklagte ist unverheiratet und kinderlos.

Spätestens im Alter von 12 Jahren begann der Angeklagte, rege politische Interessen zu entwickeln, die sich in Aktivitäten für eine Schülerzeitung, in einer Theatergruppe, in Seminaren und in Gesprächen mit seinem Bruder niederschlugen, der den Kriegsdienst verweigert und Zivildienst in einer Schule für geistig Behinderte abgeleistet hat.

Bereits vor seinem Abitur war der Angeklagte entschlossen, den Kriegsdienst zu verweigern und noch vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit der Ableistung des Ersatzdienstes zu beginnen. Entgegen seinem ausdrücklichen Wunsch wurde er erst am 07. Januar 1985 gemustert. Auf seinen am 01. Januar 1985 gestellten Antrag wurde er durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 21 . Februar 1985 als berechtigt anerkannt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

In der umfangreichen Begründung zu seinem Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer setzt der Angeklagte sich eingehend anhand geschichtlicher und literarischer Beispiele mit dem Phänomen der Gewalt zwischen Einzelnen und zwischen Staaten auseinander, wobei er zum Ergebnis dieser Auseinandersetzung unter anderem ausführt:

„All dies hat mich sehr beeindruckt und mein Gewissen und meine moralischen Wertvorstellungen entscheidend geprägt. Ich versetzte mich in meiner Beschäftigung mit Gewalt in die Opfer hinein, erschrak vor dem Ausmaß des Leidens, das ich sie erdulden sah und empfand Mitleid; gleichzeitig spürte ich die Verpflichtung, selbst nie mitschuldig an solchem Leid werden zu dürfen. Ich sah in der Gewalt das eigentlich Böse in der Geschichte und setzte darum die Vermeidung und Überwindung der Gewalt als Ausgangspunkt meiner Ethik, moralisches und politisches Ziel.“

Ferner: „Darüber hinaus bestreite ich grundsätzlich die These ... daß nämlich jemand, der als Polizist ein Unrechtsregime verteidigt, oder als Soldat ein freiheitliches Land besetzt, dadurch, daß er diese Handlungen begeht und diese Rollen erfüllt, sein Recht auf Leben und Würde verliert bzw. daß sein unverantwortliches Handeln den Betroffenen das Recht gibt, ihm Gewalt anzutun. Dagegen bin ich zutiefst davon überzeugt, daß das Recht auf Leben und Würde unbedingt ist, denn wie immer ein Mensch auch handelt, bleibt er doch ein Mensch, dessen Leben einen Wert hat durch seine Fähigkeit zu Freude und Liebe, und dessen Leidensfähigkeit ihm Würde verleiht, und den wir dementsprechend zu achten haben.“

Schließlich: „Grundsätzlich gilt, daß sich Mittel und Zweck meines Handelns entsprechen müssen, daß ich also den Frieden nur mit friedlichen Mitteln anstreben kann und darf gemäß den Wort Gandhis: „Es gibt keinen Weg zum Frieden, der Frieden ist der Weg“, und gemäß der Einsicht, daß man das Gute nur dadurch durchsetzen kann, daß man es selber tut.

Diese moralischen Regeln, die aus der unbedingten Verurteilung der Gewalt folgen, sind für mich verbindlich und verpflichtend. Sie verbieten mir die Teilnahme an jedem Kriegsdienst, also auch in der Bundeswehr. Der Dienst in der Bundeswehr bedeutet im Frieden die Ausbildung und Bereitschaft zum Töten und im Krieg die Verpflichtung zum Töten. Der Dienst würde mich also zwingen, dauernd gegen mein Gewissen zu handeln und mich selbst zu verleugnen, was zu schweren seelischen Belastungen und Schaden führen würde. Ich verweigere daher den Kriegsdienst aus Gewissensgründen.“

Zu diesen Wertvorstellungen bekennt der Angeklagte sich weiterhin.

III. Zur unmittelbaren Vorgeschichte und zum Tatgeschehen hat die Kammer aufgrund des Inhalts der laut Sitzungsniederschrift verlesenen Urkunden und aufgrund der ergänzenden Einlassungen des Angeklagten die folgenden Feststellungen getroffen: Durch den Einberufungsbescheid des Bundesamtes für Zivildienst vom 15. April 1985 wurde der Angeklagte zur Ableistung des Zivildienstes vom 02. Mai 1985 bis zum 31. Dezember 1986 in der Stiftung Anscharhöhe des Diakonischen Werkes verpflichtet. Nach einem Einführungsdienst in Malente wurde der Angeklagte in den Einrichtungen der Stiftung in der Pflege alter und zum Teil auch behinderter Menschen tätig.

Vor allem in Gesprächen mit anderen Zivildienstleistenden gelangte der Angeklagte für sich zu dem Schluß, daß der Zivildienst eine wichtige Rolle für die zivile Kriegsvorbereitung einnehme, und daß er deshalb auch die weitere Ableistung des Ersatzdienstes verweigern müsse. Diesen Standpunkt entwickelte er in mehreren Schreiben:

In einem mit dem 27. September 1986 datierten Flugblatt, das er unter den Mitarbeitern der Stiftung Anscharhöhe verteilte, führte er im wesentlichen aus:

[2 Seiten Flugblatt gekürzt]

Mit an das Bundesamt für den Zivildienst gerichtetem Schreiben vom 30. September 1986 kündigte der Angeklagte an, den Zivildienst verlassen und ihm fortan fernbleiben zu wollen. Er führte unter anderem aus:

„Ich betone, daß es sich bei dieser Entscheidung um eine Gewissensentscheidung handelt, die ich nach reiflicher Überlegung, in Fortführung meiner Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe und im Bewußtsein aller möglichen und wahrscheinlichen Konsequenzen getroffen habe und die nunmehr unverrückbar feststeht.“

Wie angekündigt, ergänzte der Angeklagte diese Mitteilung durch Schreiben vom 30. Oktober 1986, in dem es unter anderem heißt:

[5 Seiten Schreiben gekürzt]

Zwischen dem 12. Dezember 1986 und dem 04. Januar 1989 gingen dem Angeklagten insgesamt 12 Aufforderungen des Bundesamtes für den Zivildienst zu, den Zivildienst wieder aufzunehmen. Der Angeklagte ist indessen nach dem 30. September 1986 nicht in den Dienst zurückgekehrt.

IV. Der Angeklagte nimmt für sich in Anspruch, die Entscheidung gegen die Fortsetzung des Zivildienstes und gegen eine Wiederaufnahme des Dienstes im Anschluß an seine Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe aus seinem Gewissen getroffen zu haben. Der Ersatzdienst sei wie der Kriegsdienst eine Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht, die einzuführen dem Staat nicht zugestanden habe, weil der Staat sich damit unzulässigerweise eine Verfügung über Leben und Tod eines Teils seiner Bürger anmaße. Unter Hinweis auf die militärische Gesamtkonzeption des Bundesministeriums für Verteidigung, die den Zivildienst bereits heute als Instrument zur Sicherung der militärischen Kampfbereitschaft betrachte, die Einbindung der „zivilen Verteidigung“ durch das Gesundheitssicherstellungsgesetz, das Arbeitssicherstellungsgesetz, das Katastrophenschutzergänzungsgesetz und die Gesamtverteidigungs-Richtlinien vom 10. Januar 1989 sowie weitere Richtlinien in die Verteidigungsplanung werde deutlich, daß Zivildienst de facto Kriegsdienst sei, indem er die Vorbereitung von Kriegen ermögliche oder fördere, wobei noch besonders zu beachten sei, daß auch bei nichtmilitärischen Einsätzen der Bundeswehr, wie etwa in Rußland, Kambodscha, Somalia, Jugoslawien und im Irak durch die Einbindung des Ersatzdienstes in die militärische Gesamtkonzeption die Ersatzdienstleistenden einer Verwendung von Bundeswehrsoldaten entgegen den Vorschriften des Grundgesetzes fördern müßten. Er, der Angeklagte, begrüße und fördere durch politische Aktivitäten jede Aktion zur kollektiven Kriegsdienstverweigerung, weil nur eine totale Kriegsdienstverweigerung verhindern könne, daß der Staat Menschen als Mittel zum Zweck gebrauche. Mit der seiner Meinung nach fortbestehenden Kriegsbereitschaft der westlichen Staaten müsse jederzeit gerechnet werden. Die Bundesregierung gedenke, überall auf der Welt militärisch einzugreifen, was die Gefahr unvorstellbarer Kriege heraufbeschwöre.

Hinsichtlich weiterer Ausführungen des Angeklagten ist auf den folgenden Abschnitt der Urteilsgründe zu verweisen.

Entscheidungsgründe

Rechtlich zutreffend hat das Jugendgericht das Verhalten des Angeklagten als Dienstflucht, Vergehen gemäß § 53 Abs. 1 ZDG, gewürdigt. Diese Bestimmung ist unanfechtbare Entscheidungsgrundlage (1), der Angeklagte hat rechtswidrig (2) und in der Schuldform des Vorsatzes (3) gehandelt:

1. Gemäß Artikel 87a Abs. 1 Satz 1 GG gehören zur verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland Aufstellung und Unterhaltung von Streitkräften. Das Grundgesetz (Artikel 12a Abs. 1) ermächtigt den Gesetzgeber, zu diesem Zweck – wie geschehen – eine allgemeine Wehrpflicht einzuführen. Dieser Ermächtigung stellt der Verfassungsgeber in Artikel 4 Abs. 3 GG das Grundrecht, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, als unüberwindliche Schranke entgegen. Über den Kernbereich dieses Grundrechts hinaus, sich nämlich einem Zwang zum Töten verweigern zu dürfen, erstreckt das Grundgesetz in Artikel 12a Abs. 2 GG diesen Schutz auch gegenüber dem Zwang in Friedenszeiten zum Dienst mit der Waffe herangezogen zu werden.

Die in einer freiheitlich-demokratischen Tradition stehende Entscheidung des Gesetzgebers für die Einführung einer allgemeinen Wehrpflicht (vgl. dazu BVerfGE 48, 165 ff.) stellt sich dar als Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedankens (vgl. BVerfG a.a.O. ). Dieser wiederum führt in der Konsequenz dazu, daß Grundgesetz, WPflG und ZDG Kriegsdienst mit der Waffe und Ersatzdienst gleichermaßen – wie der Angeklagte zutreffend geltend macht – als Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht behandeln (vgl. insbesondere § 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG).

Entgegen der Auffassung des Angeklagten unterliegen die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht und die im Zuge der sogenannten Notstandsgesetzgebung geschaffenen Rechtsgrundlagen mit möglichen Auswirkungen auf die Ausgestaltung des Ersatzdienstes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Art ihres Zustandekommens. Das Grundgesetz hat sich – von wenigen Ausnahmen abgesehen – plebiszitärer Elemente bewußt enthalten und sich uneingeschränkt zur parlamentarischen (repräsentativen) Demokratie bekannt. Das Demokratieprinzip war demnach gewahrt, als Bundestag und Bundesrat die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht beschlossen. Aus demselben Grunde war es ausschließlich in die Kompetenz freigewählter Bundestagsabgeordneter gegeben, sich in einer sogenannten Großen Koalition zusammenzuschließen und in dieser Gesetze zu beschließen. Im übrigen sind die insoweit erheblichen Gesetze im Zusammenhang mit beantragten Änderungen vielfach Gegenstand der Beratungen und Entscheidungen durch spätere, anders zusammengesetzte Mehrheiten in den gesetzgebenden Gremien gewesen.

Das Grundgesetz sieht ein Grundrecht, aus Gewissensgründen auch den Ersatzdienst verweigern zu können, explizit nicht vor. Auch eine Gesamtschau der Artikel 1, 4 Abs. 1 und 3, 12a GG und des § 15a ZDG ergibt nichts anderes. Weder muß Artikel 12a GG bei konformer Auslegung im Kontext mit den anderen Verfassungsbestimmungen im Sinne der Vorstellung des Angeklagten verstanden werden, noch ist diese Konsequenz zumindest aus dem einfachen Recht herzuleiten:

Die allgemeine Wehrpflicht (Kriegsdienst wie Ersatzdienst) findet ihre Rechtfertigung darin, daß der Staat, der Menschenwürde, Leben, Freiheit und Eigentum als Grundrechte anerkennt und schützt, dieser verfassungsrechtlichen Schutzverpflichtung gegenüber seinen Bürgern nur mit Hilfe eben dieser Bürger und ihres Eintretens für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland nachkommen kann (BVerfG a.a.O.). Mit anderen Worten: Individueller grundrechtlicher Schutzanspruch und gemeinschaftsbezogene Pflicht der Bürger eines demokratisch verfaßten Staates, zur Sicherung dieser Verfassungsordnung beizutragen, entsprechen einander (vgl. BVerfGE 12, 45 (51; 38, 154 (176)). Das hat aber zugleich zur Folge, daß nur auf von Betroffenen selbst zu verantwortende Faktoren bezogene Wertentscheidungen (hier: Weigerung zu töten), grundsätzlich aber nicht in den verfassungsrechtlich abgesteckten Verantwortungsbereich der Staatsorgane fallende Wertentscheidungen (hier: Ablehnung des Ersatzdienstes als Teil der Wehrpflicht) den Schutz der Gewissensfreiheit genießen (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 1989, 1021 f. ). Die Wirkungen der Gewissensfreiheit im gesamten Bereich der Wehrpflicht hat das Grundgesetz abschließend in Artikel 4 Abs. 3, Artikel 12a Abs. 2 geregelt (vgl. BVerfGE 19, 135, 139; 23, 127 , 132). Deshalb bedarf es auch keiner Erwähnung des Artikels 4 GG als eingeschränktes Grundrecht in Katalog des § 80 ZDG.

Allerdings bestimmt § 15a Abs. 1 Satz 1 ZDG, daß anerkannte Kriegsdienstverweigerer, „die aus Gewissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten“, zum Zivildienst vorläufig nicht herangezogen werden, wenn sie erklären, daß sie ein Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus ... begründen wollen. ... Entgegen der Auffassung des Angeklagten ist daraus jedoch nicht zu schließen, der einfache Gesetzgeber anerkenne – im übrigen ohne jede Prüfung – über das Grundgesetz hinaus den Zivildienstverweigerer aus Gewissensgründen. Die Bestimmung füllt Artikel 12a Abs. 2 Satz 2 GG aus unter Berücksichtigung derjenigen Kriegs-dienstverweigerer, deren Gewissen durch eine im organisatorischen Zusammenhang mit Bundeswehr oder Bundesgrenzschutz stehende Form des Zivildienstes belastet wird. Diese Kriegsdienstverweigerer werden unter den dort genannten Bedingungen lediglich „vorläufig“ nicht zum Zivildienst herangezogen, müssen jedoch Zivildienst leisten oder teilweise nachleisten, wenn sie – auch ohne eigenes Verschulden – ein freies Arbeitsverhältnis nicht angetreten haben oder darin nur zeitweilig tätig gewesen sind (vgl. u.a. LG Osnabrück, MDR 1980, 604).

Nach allem kommt es für die Strafbarkeit der Dienstflucht auf die Frage, ob die Verweigerung im Einzelfall auf einer Gewissensentscheidung beruht, nicht an.

2. Auf Rechtfertigungsgründe kann der Angeklagte sich nicht berufen. Für Notwehr bzw. Nothilfe (§ 32 StGB) fehlte es an einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf den Angeklagten oder einen anderen. Auch durch rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) erfährt das Verhalten des Angeklagten keine Billigung, denn auf eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut kann der Angeklagte sich nicht stützen.

Soweit der Angeklagte geltend macht, die Bundeswehr werde in grundgesetzwidrigerweise im Ausland eingesetzt, kann er sich zur Rechtfertigung seiner zeitlich vor diesen Einsätzen liegenden Tat genausowenig berufen wie auf Planungen für die zukünftige Verwendung der Streitkräfte.

3. Aus den oben genannten Erwägungen greift auch nicht der Schuldbefreiungsgrund des § 35 StGB, noch weniger liegt ein übergesetzlicher entschuldigender Notstand vor.

VI. Die für einen Schuldspruch erforderliche allgemeine Verantwortungsreife des Angeklagten zur Tatzeit (§ 3 JGG) steht außer Zweifel.

Auf den zur Tatzeit knapp 20 Jahre alten Angeklagten ist Jugendrecht anzuwenden (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Die Kammer ist bei der Erforschung der sittlichen und geistigen Entwicklung des Angeklagten zwar, wie bereits das Jugendgericht, angesichts der weit zurückliegenden Tatzeit auf eine Rekonstruktion angewiesen. Sie verfügt dafür jedoch sowohl in den verlesenen Anlagen zu dem am 01. Januar 1985 gestellten Antrag des Angeklagten auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer als auch in den ebenfalls verlesenen Erklärungen zum Abbruch des Zivildienstes vom 27. und 30. September sowie vom 30. Oktober 1986 über eine hinreichend aussagefähige Basis. Der nicht nur in der Sache ausgedrückte Rigorismus, mit dem der Angeklagte die Aufkündigung eines für ihn nur noch auf 4 Monate bemessenen Dienstes begründet, das kollektive Zusammenwirken mit anderen und die Form der „BRDigung der Wehrpflicht“ mit anschließender Großveranstaltung lassen die Tat eher als die eines Jugendlichen denn als die eines Erwachsenen erscheinen. Bleiben insoweit auch Zweifel, so gebieten jedenfalls diese die Anwendung von Jugendrecht.

Von schädlichen Neigungen oder gar von schwerer Schuld kann keine Rede sein. Der Angeklagte hat auch zur Tatzeit ersichtlich keine Erziehungsdefizite erkennen lassen. Unter den vom Gesetz vorgesehenen Sanktionen kommen nach allem nur Zuchtmittel (§ 13 JGG) in Betracht. Dabei hat die Kammer folgende Erwägungen zu berücksichtigen:

Mit der Art der Durchsetzung seines Entschlusses – kollektives Handeln, „feierliche“ „BRDigung“ der Wehrpflicht, anschließende Großveranstaltung – ist der Angeklagte von der bloßen Verweigerung übergegangen zur – teilweise den Bereich der Verunglimpfung Andersdenkender streifender – Agitation gegen einen Teil der verfassungsgemäßen Ordnung.

Die Kammer verhehlt nicht ihre Zweifel, ob der Angeklagte, dessen Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe außer Zweifel steht, sich im Zusammenhang mit seiner Dienstflucht zu Recht auf eine aus seinem Gewissen getroffene Entscheidung beruft. Seine Entscheidung steht zwar unverkennbar in logischem, wenn auch nicht zwingend konsequentem Zusammenhang mit den Motiven seiner Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, sie stellt sich aber nach ihrer Zielrichtung und der Art ihres Zustandekommens anders als jene, möglicherweise nicht als Ausfluß eines „unmittelbar evidenten Gebots unbedingten Sollens“ dar, das „den Charakter eines unabweisbaren, den Ernst eines die ganze Persönlichkeit ergreifenden sittlichen Gebots“ trägt (vgl. BVerfGE 12, 45 (54f.)). Die Kammer bezweifelt in diesem Zusammenhang, wie noch auszuführen sein wird, keineswegs die Ernsthaftigkeit der auf sittliche Erwägungen gestützten Grundeinstellung des Angeklagten. Sie bestreitet dem Angeklagten nicht, daß er sich weiterhin leidenschaftlich gegen Gewalt und Drohung mit Gewalt einsetzt, weil er von deren Sinnlosigkeit und sittlicher Verwerflichkeit zutiefst überzeugt ist. Das von dem Angeklagten verfolgte Bestreben, sich über die Verweigerung hinaus für eine möglichst massenhafte Verweigerung als Mittel zur Abschaffung der Wehrpflicht und zur Abschaffung der Streitkräfte als friedensgefährdende Einrichtung einzusetzen, sich dazu mit anderen zusammenzuschließen und öffentlich darzustellen, hat sich jedoch von der Basis der in Artikel 4 Abs. 3 GG beschriebenen individuellen Entscheidung gelöst und sich verselbständigt. Die Verweigerung des Zivildienstes beruht nach dem Eindruck der Kammer nicht auf dem inneren Erleben eines gänzlich unabweisbaren Impulses, sondern auf der Reflexion, mit der Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe lediglich einen von mehreren Schritten getan zu haben, die nach der Vorstellung des Angeklagten erforderlich sind, um staatliche Verfügung über Leben und Tod unmöglich zu machen. Mit seiner Argumentation, er lehne die in § 15a ZDG vorgesehene Alternative der Aufnahme einer freien Arbeit als Ersatz für einen Ersatz dessen, wozu er nicht verpflichtet werden dürfe, ab, macht er denn auch deutlich, daß der Angeklagte den Ersatzdienst als Institution ablehnt; damit ist aber der Bereich der ausschließlich in die eigene Verantwortung gestellten Wertentscheidung verlassen.

Die Tat des Angeklagten liegt lange Zeit zurück. Der Angeklagte hatte es sich seinerzeit nicht leicht gemacht, waren doch nur noch 4 Monate Dienst vor ihm, die sich leicht – ggf. durch wiederholte Krankmeldungen – hätten überbrücken lassen. Kann der Angeklagte sich auch möglicherweise nicht mehr auf eine nach seinem Gewissen getroffene Entscheidung berufen, so ist diese doch nicht leichtfertig erwachsen, zudem beruht sie unverkennbar auf moralischen Kategorien, die ihrerseits ihre Wurzel in dem Bekenntnis des Angeklagten zu den Grundrechten und den allgemeinen Menschenrechten haben. Daß der Angeklagte über der täglichen Gewalt zwischen Menschen und Staaten, der Kluft zwischen Deklarationen und Wirklichkeit, dem Mißbrauch von Macht und der Ohnmacht der Machtlosen, schließlich über der seiner Meinung nach beruhenden unmittelbaren Gefahr einer Apokalypse verzweifelt, ist in seinem letzten Wort in einer Weise deutlich geworden, die nicht mißverstanden werden kann.

Es kann nicht Aufgabe eines Gerichts sein, an diesem Angeklagten überhaupt und heute noch „ein Exempel zu statuieren“. Daß der Angeklagte sich vor dem geltenden Recht schuldig gemacht hat, bedarf keiner nochmaligen nachdrücklichen Hervorhebung. Es reicht vielmehr aus, ihm deutlich zu machen, daß die Rechtsordnung sein Verhalten mißbilligt. Dafür ist eine Verwarnung gemäß § 14 JGG ausreichend. Weil es sich dabei um die nach dem Gesetz denkbar mildeste Sanktion handelt, bedarf es einer abschließenden Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Gewissensentscheidung des Angeklagten vorliegt und ob sich auf diese Feststellung eine weitere Milderung stützen ließe, nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 473 Abs. 1 StPO, 74 JGG.

Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg, Richter am Landgericht Dr. Franke als Vorsitzender.

Verteidigerin: RAin Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.