Leitsatz

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er form- und fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Ziel, das Verfahren einzustellen. Der Berufung ist der Erfolg nicht zu versagen.

I.

In der erneuten Hauptverhandlung hat die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten und den sonstigen aus der Sitzungsniederschrift vom 30.06.1994 ersichtlichen Beweismitteln folgende Festestellungen getroffen:

1. Der seit November 1993 verheiratete Angeklagte verdient als Kellner nach eigenen Angaben monatlich netto etwa 1.200,– DM in Teilzeitarbeit. Seine Ehefrau ist berufstätig und erwartet im Juli 1994 ein Kind.

2. Der Bundeszentralregisterauszug vom 22.04.1994 weist für den Angeklagten folgende Eintragungen aus:

a) 28.10.1983 Staatanwaltschaft Wiesbaden (20 Js 17869/83), gemeinschaftlicher Diebstahl geringwertiger Sachen; von der Verfolgung wurde abgesehen nach § 145 JGG;

b) 31.01.1984 Amtsgericht Rüdesheim (10 Js 23655/83), Fahren ohne Fahrerlaubnis, Einziehung, Verwarnung, richterliche Weisung;

c) 15.01.1991 Amtsgericht Eltville (8 Js 63997/90 – Ds), Dienstflucht, zwei Monate Freiheitsstrafe, zwei Jahre Bewährungszeit;

d) 04.03.1992 Amtsgericht Tiergarten in Berlin (273 Cs 242/92), Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, 60 Tagessätze zu je 30,– DM Geldstrafe.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 29.03.1988 wurde der Angeklagte als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Mit Bescheid vom 31.05.1989 wurde er zur Ableistung des Zivildienstes vom 03. 07.1989 bis 28.02.1991 beim Malteser Hilfsdienst e.V. im Rheingau-Taunus-Kreis in Östrich-Winkel einberufen; aufgrund genereller Dienstzeitverkürzung von 20 auf 15 Monate wurde das Ende der Dienstzeit später auf den 30. 09.1990 festgesetzt. Diesen Dienst trat der Angeklagte an. Mit Schreiben vom 30.08.1989 beantragte der Angeklagte seiner Versetzung zur Psychiatrischen Klinik Eichberg in Eltville. Als Begründung gab er an, daß ihm die Arbeiten, die er beim Malteser Hilfsdienst auszuführen habe, nicht ausfüllten und er sich von der Arbeit auf dem Eichberg einen umfassenderen Eindruck und mehr Impulse für eine engagierte Arbeit erwarte. Das Bundesamt für den Zivildienst versetzte den Angeklagten mit Bescheid vom 22.09.1989 mit Wirkung vom 01.10.1989 zum Psychiatrischen Krankenhaus Eichberg in Eltville. Dort verrichtete der Angeklagte bis zum 31.01.1990 seinen Zivildienst. Mit Schreiben vom 30.12.1989 hatte er zuvor der Pflegedienstleitung dieses Krankenhauses mitgeteilt, daß er den Zivildienst zum 01. 02.1990 kündige; die Einmonatsfrist solle dem Hause die Gelegenheit geben, rechtzeitig für eine neue Arbeitskraft zu sorgen. Diesem Schreiben fügte er die Kopie eines Schreibens vom 29.12.1989 bei, das an die Kolleginnen und Kollegen der Station 10.2 des Krankenhauses gerichtet war und in dem er ausführlich darlegte, warum er die weitere Ableistung des Zivildienstes ablehne.

4. Wegen des Fernbleibens seit dem 01.02.1990 verurteilte ihn das Amtsgericht Eltville am 15.01.1991 (dritte Eintragung im Bundeszentralregisterauszug) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten mit zweijähriger Bewährungszeit. In diesem Urteil heißt es u.a.:

„Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Auflagen oder Weisungen wurden nicht erteilt. Eine Arbeitsauflage wäre unter diesen Umständen widersinnig gewesen. Eine Geldauflage erschien ebenfalls nicht angebracht, da der Angeklagte sich durch Gelegenheitsarbeiten ernährt. Damit hat die Strafe letztlich symbolischen Charakter.“

5. Mit Bescheid vom 16.04.1991 berief das Bundesamt für den Zivildienst den Angeklagten zur Ableistung seiner Restdienstzeit vom 01. 07.1991 bis zum 29.02.1992 im Toni-Sender-Haus in Wiesbaden-Biebrich, einem Altenpflegeheim, ein. Diesen Dienst trat der Angeklagte nicht an und reagierte auch nicht auf mehrere Erinnerungen und Hinweise des Bundesamtes auf die Strafbarkeit eines solchen Verhaltens.

Entscheidungsgründe

II.

Das Verfahren war gem. § 260 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 103 Abs. 3 GG einzustellen, da das Verfahrenshindernis des Verbotes einer Doppelbestrafung einer erneuten Bestrafung des Angeklagten wegen Dienstflucht gem. § 53 Abs. 1 ZDG entgegensteht.

1. Gemäß Art. 103 Abs. 3 GG darf niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Auf die Verfassungsbeschwerden verschiedener Zeugen Jehovas, die wegen Dienstflucht wiederholt bestraft worden waren, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 07.03.1968 (BVerfGE 23, 191 ff.) folgende Grundsätze aufgestellt:

Dieselbe Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG liegt auch vor, wenn die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Täters zurückgeht; eine dazwischen ergangene Verurteilung wegen Dienstflucht steht dem nicht entgegen.

Das Bundesverfassungsgericht hat damit die Auffassung der Strafgerichte zurückgewiesen, wonach das strafbare Verhalten des Dienstpflichtigen, der der ersten Einberufung nicht gefolgt sei, durch die daran sich knüpfende – erstmalige – Verurteilung unterbrochen werde; ein danach liegendes (tatbestandsmäßiges) Verhalten werde deshalb vom ersten Urteil nicht erfaßt, sondern bleibe als neue Tat i.S.v. § 264 StPO strafbar. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß die Gewissensentscheidung der Zeugen Jehovas gegen den Wehrdienst und den zivilen Ersatzdienst prinzipiell und nicht punktuell sei. Es sei daher nicht statthaft, die prinzipielle Entscheidung gegen den Ersatzdienst abzutrennen und das auf diese Entscheidung zurückgehende Dauerverhalten der Verweigerung in einzelne, konkrete, punktuelle jeweils „neue“ Handlungen i.S.d. Art. 103 Abs. 3 GG aufzuteilen. Hinzu komme, daß dieses durch eine ein für allemal getroffene Gewissensentscheidung determinierte äußere Verhalten der Beschwerdeführer, das in ihrem dauernden Fernbleiben vom Ersatzdienst zum Ausdruck komme, dem Anspruch des Staates begegne, der mit dem ersten und allen folgenden Einberufungsbescheiden vom anerkannten Kriegsdienstverweigerer immer nur dasselbe verlange, nämlich die einmalige Leistung von 18 Monaten zivilen Ersatzdienst.

Dieser Sachverhalt lasse sich nicht in die Schablone der Dauerstraftat pressen mit der Folge, daß das strafbare Verhalten des Dienstpflichtigen, der der ersten Einberufung nicht gefolgt sei, durch die daran sich knüpfende – erstmalige – Verurteilung unterbrochen werde . Damit werde das Wesen der Gewissensentscheidung verkannt, d.h. jede ernste, sittliche, also an den Kategorien von „gut“ und „böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfahre, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.

Das Besondere des Tatbestands der Dienstflucht aus Gewissensgründen liege darin, daß die Bindung an die Gewissensentscheidung das äußere Verhalten des Täters derart fixiere, daß auch ein gleichartiges mehrfaches Verhalten als dieselbe Tat i.S.v. Art. 103 Abs. 3 GG angesehen werden müsse.

Der Vorprüfungsausschuß des Bundesverfassungsgerichts hat im Beschluß vom 28.02.1984 (NJW 1984, 1675) klargestellt, daß die im Beschluß vom 07.03.1968 ausgeführten Grundsätze der Gewissensentscheidung nicht auf die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas beschränkt sind. Der Vorprüfungsausschuß des Bundesverfassungsgerichts hat ausgeführt, daß eine ernsthafte Gewissensentscheidung des den Zivildienst verweigernden anerkannten Kriegsdienstverweigerers voraussetzt, daß die karikative oder soziale Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnungen im Rahmen des Zivildienst als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führt, in dem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildiensts entscheidet. Das Gericht hat die Frage offengelassen, ob und wie weit bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit einer Gewissensentscheidung Erwägungen des Betroffenen bedeutsam sein können, die sich auf Faktoren beziehen, welche seinem persönlichen Verantwortungsbereich ersichtlich fern liegen, und ob das Verbot der Doppelbestrafung durch Gewissensbedenken begründet sein kann, welche sich lediglich gegen die konkrete Ausgestaltung des Zivildienstes und die dahinterstehenden politischen Zielsetzungen des Gesetzgebers richten.

2. Fraglich ist, ob es der ernsthaften und dauerhaften Gewissensentscheidung bedarf, um das Vorliegen einer neuen Tat i.S. des Art. 103 Abs. 3 GG zu begründen. Hiergegen sind beachtliche Gründe vorgebracht worden (vgl. Struensee, Mehrfache Zivildienstverweigerung, JZ 1984, 645 ff.).

Nach dieser Auffassung wird Tatidentität bei mehrfacher zivil- oder Wehrdienstverweigerung nicht begründet und daher auch nicht begrenzt durch eine ein für allemal getroffene Gewissensentscheidung. Es gilt vielmehr ganz allgemein, daß nicht nochmals wegen Nichtleistung des ganzen Dienstes bestraft werden darf, wer schon einmal wegen Dienstflucht oder Fahnenflucht zur Verantwortung gezogen ist. Denn das Verlassen oder Fernbleiben i.S.d. § 53 Abs. 1 ZDG ist Teil des tatbestandsmäßigen Verhaltens der Nachdienstverweigerung.

In der Nachdienstverweigerung wird nämlich das Nichterbringen einer Leistung bestraft, die nur als einmalige geschuldet ist und deshalb nur einmal erfüllt zu werden braucht (BVerfGE 23, 191, 205).

3. Die Frage braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Denn auch nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen steht der Verurteilung des Angeklagten das Verbot der Doppelbestrafung entgegen. Die Kammer ist aufgrund der Hauptverhandlung überzeugt, daß der Angeklagte der Einberufung zur Ableistung der Nachdienstzeit deshalb nicht gefolgt ist, weil er vor seiner Erstverurteilung durch das Amtsgericht Eltville am 15.01.1991 ein für allemal eine ernsthafte und fortwirkende Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst getroffen hat, gegen die er nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.

Der Angeklagte begründet seine Nichtbeachtung des erneuten Einberufungsbescheids vom 16.04.1991 damit, daß er Kriegsdienst in jeder Form ablehne, zudem auch seiner gesamten Struktur nach der Zivildienst gehöre. Seine letzte Einsatzstelle, das Psychiatrische Krankenhaus in Eltville sei als Notkrankenhaus im Kriegsfalle vorgesehen. Der Zivildienst diene insoweit mittelbar der Kriegsvorbereitung und sei im Gesamtzusammenhang mit der Remilitarisierung zu sehen, mit der er nichts zu tun haben wolle. Die Bundesrepublik Deutschland habe sich stetig zu einem kriegsbereiten Staat entwickelt, der Waffen und technisches Know-how in Krisengebiete liefere. Die Bundesrepublik engagiere sich zunehmend militärisch aktiv in verschiedenen Regionen, so z.B. im ehemaligen Jugoslawien und in Somalia. Der humanitäre Einsatz von Bundeswehrtruppen in Kambodscha diene dazu, die Idee eines weltweiten Einsatzes der Bundeswehr „hoffähig“ zu machen. Die Teilnahme an friedensstiftenden oder -erhaltenden Maßnahmen der Vereinten Nationen seien als Teil des militärischen Gesamtkomplexes abzulehnen. Aufgrund ihrer Vergangenheit fehle der Bundesrepublik Deutschland die moralische Legitimation, sich in irgendeiner Weise aktiv oder unterstützend an solchen Maßnahmen zu beteiligen. Ein freies Arbeitsverhältnis i.S.d. § 15a ZDG, ein Entwicklungsdienst i.S.d. § 14a dieses Gesetzes oder sogenannte andere Dienste im Ausland i.S.d. § 14b ZDG lehne er als Ausnahmeregelungen innerhalb der von ihm abgelehnten politischen Zielsetzungen des Gesetzgebers und der Regierung ab. Hierin sehe er einen „Ersatz-Ersatzdienst“, eine „Nische“, die letztlich auf der Wehrpflicht beruhe und an der Gesamtsituation nichts änderte. Im Falle der Dienste i.S.d. §§ 14a und 14b ZDG könnten anerkannte Kriegsdienstverweigerer im Verteidigungsfall gleichwohl zum Zivildienst herangezogen werden. Bei dem zivilen Ersatzdienst und den erwähnten Diensten handle es sich um Zwangsdienste, die seinem Menschenbild und seiner Vorstellung von freier Willensbildung nicht entspräche. Die Strukturen der Einsatzstellen des Zivildiensts seien auf Gehorsam aufgebaut; so sei die Freiheit zur politischen Betätigung durch das Zivildienstgesetz eingeschränkt. Soziale Arbeit, die er grundsätzlich nicht ablehne, könne nicht erzwungen werden; sie müsse durch angemessene Bezahlung attraktiv gemacht werden.

Der Zivildienst erweise sich als unsozial, da vor allem im pflegerisch-sozialen Bereich, wo sich mehr als 3/4 der Zivildienstplätze befinden, Stellen, die normalerweise von ausgebildeten und voll bezahlten Arbeitskräften eingenommen werden müßten, mit gering qualifizierten oder unqualifizierten Zivildienstleistenden besetzt würden, die nur etwa 1/3 des vergleichbaren Lohnes freier Arbeitskräfte verdienten. Mit dem hierdurch eingesparten Geld finanziere die Bundesrepublik Deutschland u.a. Rüstungsprojekte und Waffenlieferungen in Krisengebiete sowie Einsätze der Bundeswehr außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Aus diesem Grunde lehne er auch den Ersatzdienst im Altenpflegeheim Toni-Sender-Haus in Wiesbaden-Biebrich ab, der zwar nicht in kriegsvorbereitende oder kriegsunterstützende Maßnahmen eingebunden sei, sich aber als Teil eines aus der Wehrpflicht abgeleiteten Gesamtkonzepts darstelle.

4. Die Ausführungen des Angeklagten sind – wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt – nicht frei von Widersprüchen. Eine konkrete Gewissensentscheidung muß jedoch nicht unbedingt auf ein allgemeines und umfassendes – also letztlich widerspruchsfreies – Gedankensystem zurückgeführt werden können. Auch von solchen Gedankensystemen unabhängige Entscheidungen können Gewissensentscheidungen sein (Herzog in Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Rnr. 125 zu Art. 4).

Deshalb ist die Auffassung abzulehnen (OLG Düsseldorf, NJW 1985, 2429, 2430) , bei einer nicht religiös motivierten Gewissensentscheidung seien dieselben „radikalen Prüfungskriterien“ auszulegen wie bei den Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas (ähnlich offenbar OLG Karlsruhe, MDR 1989, 1021) . Ausreichend ist eine in sich schlüssige und persönlichkeitsimmanente Gewissensentscheidung, die sich für die Richter nicht in derselben Weise zu stellen braucht. Dabei dürfen auch Gewissensbedenken berücksichtigt werden, die sich gegen die konkrete Ausgestaltung des Zivildienstes und die dahinter stehenden politischen Zielsetzungen des Gesetzgebers richten. Dabei dürfen Zweifel an der Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit der zur Begründung der Gewissensentscheidung vorgebrachten Gesichtspunkte nicht zu Lasten des Angeklagten gehen. Denn der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt auch bei tatsächlichen Zweifeln über den Verbrauch der Strafklage. Dem Angeklagten darf nicht die Beweislast dafür aufgebürdet werden, daß seine Dienstflucht auf einer Gewissensentscheidung in o.a. Sinne beruht (OLG Schleswig, Strafverteidiger 1988, 56). Nach alledem ist davon auszugehen, daß die Vorstellung des Angeklagten, Zivildienst im karitativen oder sozialen Bereich – hier: im Toni-Sender-Haus in Wiesbaden-Biebrich – zu einer Belastung seines Gewissens führt, in der er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienst entscheidet.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.

5. kleine Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden, Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. von Busekist als Vorsitzender.

Verteidiger: Rechtsreferendar Uwe Remus.

Anmerkung

Obwohl sich die Situation insbesondere in den letzten vier Jahren entschärft hat, kommen Doppelbestrafungen im Bereich Totaler Kriegsdienstverweigerung durchaus noch vor, auch rechtskräftige Entscheidungen. Die schriftliche Begründung im vorstehenden Einstellungsurteil weist nun darauf hin, daß zumindest hier die Gewissensentscheidung nur eine untergeordnete Rolle spielen könnte.

Bekannterweise spielt die Frage der Gewissensentscheidung nicht nur im ‘KDV’-Anerkennungsverfahren die entscheidende Rolle, sondern faktisch auch bisher in Strafverfahren gegenüber Totalen Kriegsdienstverweigerern. Begründet wird dies damit, daß eine im Urteil attestierte Gewissensentscheidung vor einer erneuten Einberufung durch das BAZ schützt bzw. bei einer erneuten Einberufung durch das BAZ oder die Bundeswehr das Verfahren aufgrund des Verbots der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) eingestellt werden müßte. (Die Richtlinien zur erneuten Einberufung durch die Bundeswehr orientieren sich zunächst an der Strafhöhe des ersten Urteils, nicht primär an einer Gewissensentscheidung; vgl. UrIS-Nr. 200. Allerdings hat sich das Zweiteinberufungsverhalten der Bundeswehr in den letzten Jahren dem des BAZ faktisch angenährt.)

In jedem Fall hat eine im Strafprozeß attestierte Gewissensentscheidung formal Einfluß auf die Strafhöhe, da im Falle der Anerkennung von Gewissensnot das “Wohlwollensgebot” des Bundesverfassungsgerichts gegenüber “Gewissenstätern” berücksichtigt werden muß. Tatsächlich sieht es allerdings so aus, daß die Urteilshöhe ausschließlich vom menschlichen Verständnis und der politischen Überzeugung des Gerichts abhängt: So wurde das härteste Urteil gegen einen Totalverweigerer der letzten vier Jahre, zwölf Monate Knast ohne Bewährung, vom AG Riesa (Sachsen) angeblich unter Beachtung des Wohlwollensgebotes gesprochen. Gleichzeitig gibt es eine Reihe von Urteilen, in denen zwar keine Gewissensentscheidung ausdrücklich zu finden ist, die aber trotzdem zu Strafmaßen von etwa 6 Monaten auf Bewährung führen.

Im Hinblick auf die Urteilshöhe im ersten Verfahren vor dem Strafgericht kann also gesagt werden, daß es nur eine untergeordnete bis gar keine Rolle spielt, ob Gewissensgründe im schriftlichen Urteil attestiert werden oder nicht – der Willkür-Rahmen ist hier erfahrungsgemäß eh’ bedeutend größer als im ‘KDV’-Verfahren. Wenn also auch bezüglich der Doppelbestrafung die Gewissensentscheidung keine Rolle spielen würde, könnte sich diese Frage in Strafprozessen im wesentlichen als erledigt herausstellen.

Die These, warum eine im ersten Strafurteil attestierte Gewissensentscheidung vor einer erneuten Verurteilung schützen soll, baut darauf, daß mit einer Gewissensentscheidung nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts “eine fortdauernde ...” Entscheidung (die weitere Definition ist hier nicht von Belang) gegen die Erfüllung der Wehrpflicht getroffen wurde. Auch der reaktionäre Hans-Theo Brecht schreibt in den Erläuterungen zur Dienstflucht: “Mehrfache Dienstfluchten sind als eine Tat zu werten, wenn die Einzeltaten auf einem einheitlichen, ein für allemal gefaßten Vorsatz beruhen.” Nachfolgend führt er aus, daß ein solcher einheitlicher Tatvorsatz bei einer Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst anzunehmen ist. Das ist zwar richtig, weil das für die Frage des Verbots der Doppelbestrafung hinreichend ist – aber: es ist nicht notwendig!

In dem Doppelbestrafungsverfahren vor dem LG Wiesbaden wurde dem Gericht ein juristisches Gutachten vorgelegt, welches auch und insbesondere darauf verwies, daß zur Frage des Verbots der Doppelbestrafung nur erheblich sei, daß im Falle der Bestrafung wegen Dienstflucht jemand in den meisten Fällen verurteilt wird, da er den Dienst “verläßt oder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum (Zivil- bzw. Wehr-)Dienst dauernd zu entziehen ...”. D.h., es ist formal völlig belanglos, wie die Motivation hierzu aussieht – ist jemand einmal dafür verurteilt worden, daß er beschlossen hat, den Dienst nie mehr abzuleisten, ist der Strafanspruch des Staates verbraucht. Wird jemandem eine Gewissensentscheidung attestiert, ist diese ‘ewige Verweigerung’ als sicher anzusehen. Aber auch in allen anderen Fällen der “Totalverweigerung” dürften hierüber kaum Zweifel bestehen – dreht sich doch die Frage, ob eine Entscheidung eine Gewissensentscheidung ist, in erster Linie nicht um die Dauerhaftigkeit der Entscheidung, sondern um die innere Motivation, also, ob beispielsweise politische Motivationen Gewissensentscheidungen hervorbringen können.

Das Landgericht Wiesbaden hat sich nun im Urteil, mit welchem es das Verfahren aufgrund des Doppelbestrafungsverbots eingestellt hat, vor einer eindeutigen Stellungnahme gedrückt. Es ist ohne weiteres Zögern zu der Auffassung gelangt, daß der Angeklagte sowieso eine Gewissensentscheidung getroffen hat, mithin unerheblich ist, ob ein einfacher endgültiger Vorsatz zum Wirkungsgrad des Art. 103 GG ausreicht. Das LG hat aber in bisher selten aufgetretener Art die hier angesprochene Möglichkeit des weiten Wirkungsgrades des Art. 103 GG offengelassen, sie ganz klar nicht verworfen und nicht als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Es sollte daher in zukünftigen Verfahren, insbesondere bei Doppelbestrafungsversuchen, darauf geachtet werden, daß der Angeklagte nicht unbedingt in vorauseilendem Gehorsam eine Gewissensentscheidung attestiert zu bekommen versucht, sondern, daß eigentlich eine klare (politische, religiöse oder wie auch immer genannte) Entscheidung vollkommen ausreicht, vor einer Doppelbestrafung zu schützen. Das ist, zugegeben, zwar noch nicht Stand der “herrschenden Meinung” und der z.Z. durchgeführten (Un-)Rechtsprechung, es wird es aber auch nie werden, wenn die Totalverweigerer (und deren VerteidigerInnen) diesen Versuch nicht unternehmen! Und: Wenn sich das LG Wiesbaden schon in seiner Begründung so offen zeigt, sollten Doppelbestrafungsversuche, insbesondere schlecht begründete auf AG-Ebene, überhaupt nicht mehr resignativ hingenommen werden; jede rechtskräftige Doppelbestrafung verschlechtert die juristische Lage für nachfolgende Totalverweigerer.

Eine einzige Bedeutung hat die Gewissensentscheidung jedoch formal schon: Sie müßte eigentlich vor einer Bestrafung im ersten Verfahren aufgrund der angeblich garantieren Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) schützen. Daß dieses Recht jedoch anders interpretiert wird, ist, solange es die Wehrpflicht gibt, nicht zu ändern, zumindest nicht generell.

Detlev Beutner, Pommernring 40, 65 817 Eppstein-Bremthal, Tel. 0171 / 6 18 05 14.