Leitsatz

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen Dienstflucht nach § 53 ZDG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Das Landgericht hat die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft verworfen. Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

Der Senat verwirft die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Ergänzend zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in dem Antrag vom 30.03.1995 sei auf folgendes hingewiesen:

Den Urteilsgründen läßt sich noch entnehmen, daß die Strafkammer von der vom Angeklagten behaupteten Gewissensentscheidung für die Ablehnung des Zivildienstes ausgegangen ist. Zwar wird bei der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ausgeführt, dem Angeklagten sei es nicht gelungen, der Strafkammer in eigenen Worten seine Grundeinstellung, ggf. erläutert durch Beispiele, zu vermitteln, vielmehr habe er seine schriftlich zusammengefaßten Gedanken (die nicht mitgeteilt werden) verlesen. Im Rahmen der Begründung der Bewährungsentscheidung hat die Strafkammer indes ausgeführt, sie folge dem Angeklagten darin, daß er seinem Gewissen folgend die Ableistung des Zivildienstes ablehne. Wenn andererseits die Strafkammer ebenfalls bei der Begründung der Bewährungsentscheidung von einem “verbalen Lippenbekenntnis” spricht, so bezieht sich das offenbar allein auf die Angabe des Angeklagten, für ihn stünde unumstößlich fest, daß er den Zivildienst auch bei weiteren Einberufungen nicht ableisten werde. Demnach hat sich die Strafkammer im Urteil nicht in Widerspruch gesetzt zu den Behauptungen im Beweisantrag des Angeklagten, die sie als wahr unterstellt hat.

Mit der Problematik des “Wohlwollensgebots” (BVerfGE 23, 134) bei der Totalverweigerung aus Gewissensgründen hat sich das Landgericht nicht zu befassen brauchen. Die Voraussetzungen für eine Gewissensentscheidung, wie sie das Bundesverfassungsgericht zur Begründung eines Wohlwollensgebots mit der Folge schuldangemessenen Strafens zugrunde gelegt hat, liegen nicht vor. Eine solche Gewissensentscheidung ist jede ernste sittlich, d.h. an den Kategorien von “Gut” und “Böse” orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (BVerfGE 12, 55; 23, 205 = NJW 1968, 982; NJW 1984, 1675; NStZ 1989, 124; OLG Frankfurt/M StV 1989, 107; LG Darmstadt NJW 1993, 77; Senatsurteile vom 23.10.1985 – 3 Ss 227/85 – und vom 15.02.1995 – 3 Ss 265/94 –, letzteres betreffend das Urteil der 6. Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 05.07.1994 – 124 Js 82830/92 StA Hannover –). Für eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne ist zu fordern, daß die Ableistung des Zivildienstes den Angeklagten in einen solchen Konflikt brächte, daß dadurch seine Persönlichkeitssubstanz zerstört würde (vgl. die beiden Senatsurteile). Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Daß das Landgericht bei der Bewährungsentscheidung nach dem Grundsatz “im Zweifel für den Angeklagten” entschieden hat, was unzulässig ist (vgl. BayObLGE 88, 32; Senatsurteil vom 15.02.1995; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl., § 56 Rn 5), beeinträchtigt das Urteil nicht, weil diese Entscheidung den Angeklagten nicht beschwert und er – nach Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft – allein das Urteil angefochten hat.

3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dehn, Richter am Oberlandesgericht Spiller und Freiherr von Bülow.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).