Leitsatz

Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden verworfen.

Volltext

Zum Sachverhalt

In der erneuten Hauptverhandlung hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

I. Der Angeklagte ist 27 Jahre alt. Nach dem Abitur leistete er bis zum 31.07.1984 Zivildienst und arbeitete an anderer Stelle weitere zwei Monate unentgeltlich mit schwer geistig behinderten Kindern und Jugendlichen. Anschließend begann er ein Studium. Der Angeklagte ist bisher nicht vorbestraft.

II. Der Angeklagte hatte im Jahre 1982 den Antrag gestellt, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Auf Grund von Erziehung und persönlicher Entwicklung war er zu der Überzeugung gelangt, daß es Krieg nicht mehr geben dürfe und nur ein strikter Pazifismus zur Vermeidung des Krieges beitragen könne. Ihm war es nach seiner Erziehung auch selbstverständlich, nach seiner Ansicht zu handeln und für seine Meinung einzustehen, zumal seine Eltern ihm dies vorlebten. Dem KDV-Antrag wurde stattgegeben.

Nach seiner Einberufung zum Zivildienst trat der Angeklagte den Dienst pünktlich in Kiel an und betreute kranke und gesunde Kinder. Die Dienststelle hatte sich der Angeklagte selbst ausgesucht. Das Ende der Dienstzeit war auf den 31.10.1984 festgesetzt.

Im Rahmen der Diskussion über die Stationierung von Atombomben in Deutschland wurde der Angeklagte durch ein Flugblatt auf die Einbindung des Zivildienstes in das gesamte Militärkonzept aufmerksam. Ihm wurde klar, daß der Zivildienst nach diesem Konzept mit Aufgaben und Funktionen zur Unterstützung kriegerischer Auseinandersetzungen eingeplant ist. Als Zivildienstleistender fühlte er sich damit zur Unterstützung eines Militärkonzeptes herangezogen, das er nach seiner pazifistischen Grundentscheidung ablehnt und auch angesichts der atomaren Bedrohung für unverantwortlich hält. Nach eingehender Beschäftigung mit diesem Problem und einem längeren, schweren, psychisch sehr belastenden Entscheidungsprozeß entschloß sich der Angeklagte im Februar/März 1984 dazu, den Zivildienst vorzeitig abzubrechen. Als er seine Ansicht im Kindergarten bekanntgab, hielt ihm der Leiter der Kindergartengruppe vor, daß er die Betreuung aus pädagogischen Gründen nicht so abrupt abbrechen könne und eine Weiterbetreuung bis zum Juli 1984 jedenfalls erforderlich sei. Er machte ihm den Vorschlag, den Zivildienst wenigstens bis Juli 1984 abzuleisten. Der Angeklagte erklärte sich dazu bereit, den Dienst für die Kinder bis Ende Juli 1984 zu versehen, da er nicht wollte, daß die Kinder wegen seiner Entscheidung Nachteile hätten. Der Angeklagte wollte sich zu seiner Entscheidung offen bekennen; ein angebotenes Vertuschen seines Fernbleibens lehnte er ab. Er schrieb dem Bundesamt für den Zivildienst folgenden Brief:

“Ich möchte Sie hiermit davon unterrichten, daß ich meinen Zivildienst am 31.07.1984 vorzeitig beenden werde. Ich verstehe mich als Totalverweigerer und will mich somit nicht länger an Kriegsvorbereitungen und Planungen beteiligen. Durch den Beginn der Stationierung von amerikanischen Pershing-2-Raketen und Marschflugkörpern in der BRD gegen eine auf jeden Fall vorhandene Ablehnung der Mehrheit der Bevölkerung ist die Gefahr eines alles vernichtenden Krieges extrem groß geworden. Es ist höchste Zeit, die Entscheidung der Politiker nicht länger willenlos hinzunehmen und ein Überleben der Menschheit möglich zu machen. Das heißt, jeder Mensch muß sich zu seiner eigenen Verantwortung bekennen und danach handeln. Mit meiner Totalverweigerung möchte ich außerdem meine Solidarität mit allen kriminalisierten und bestraften Kriegsgegnern und Totalverweigerern ausdrücken. Ich möchte Sie bitten, meinen Arbeitsplatz ab 31.07.1984 als frei zu betrachten, damit er wieder neu besetzt werden kann. Da ich meinen Zivildienst in der Absicht begann, ihn auch zu beenden und sich mein Abbruch nicht gegen meine dortige Tätigkeit an sich wendet, fühle ich mich somit auch der Dienststelle verpflichtet. Das Streben nach Frieden und ein Verzicht auf Gewalt kann sich nicht nur auf zwischenstaatliche Konflikte oder ähnliches beziehen, sondern sollte Lebensprinzip sein, also auch direkten Einfluß auf das tägliche Leben haben. Deshalb fühle ich mich nicht in der Lage, meine Arbeit sofort zu beenden.”

Am 31.07.1984 brach der Angeklagte den Dienst ab und blieb der Dienststelle in der Folgezeit fern.

Entscheidungsgründe

III. Nach diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen vorsätzlicher Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht. Er ist seiner Dienststelle ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Dies wußte und wollte er. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft. Dem Angeklagten war die weitere Erfüllung seiner Dienstpflicht insbesondere nicht unzumutbar. Die von dem Angeklagten geforderte Handlungspflicht war die Betreuung der Kinder. Sie stellt nach konkretem Inhalt und in konkreter Ausgestaltung in keiner Weise unzumutbare Anforderungen an ihn, auch wenn die pazifistische Grundhaltung für den Angeklagten eine Gewissensentscheidung war, denn diese Handlungspflicht kollidiert in keiner Weise mit den Geboten des Pazifismus. Die Unzumutbarkeit ergibt sich auch nicht aus der Erkenntnis des Angeklagten, daß der Zivildienst im Rahmen einer umfassenden Militärstrategie zur Unterstützung kriegerischer Auseinandersetzungen eingeplant ist. Diese intellektuelle Verknüpfung ändert an dem konkreten Inhalt und dem gegenwärtigen Zweck der Handlungspflicht nichts. Konkreter Inhalt und gegenwärtiger Zweck sind aber der entscheidende Maßstab für die Frage der Zumutbarkeit. Übergreifende Sinnzusammenhänge wie die vom Angeklagten vorgenommenen Verknüpfungen haben nach der Dogmatik des Strafgesetzbuches außer Betracht zu bleiben. Dagegen, daß er es auch selbst nicht als unzumutbar empfunden hat, spricht ferner, daß er immerhin seiner Pflicht bis zum 31.07.1984 nachkam.

IV. Bei der Strafzumessung hatte die Kammer gemäß § 53 ZDG von einem Strafrahmen auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren androht. Bei der Strafzumessung im einzelnen hat die Kammer dem Angeklagten zugute gehalten, daß er sein eigenes Interesse am Abbruch des Dienstes zugunsten der pädagogischen Bedürfnisse der betreuten Kinder bis Ende Juli 1984 zurückgestellt hat. Sie hat weiter strafmildernd bewertet, daß die Tat letztlich in einem hohen moralischen Anspruch wurzelt, der durch seine Übersteigerung die Grenze zur Strafbarkeit überschritten hat. Unter weiterer Berücksichtigung der Tatsache, daß die Zeit des eigenmächtigen Fernbleibens drei Monate betrug und im Hinblick darauf, daß von dieser Tat nach Umständen und Art der Tatbegehung die Gefahr der Nachahmung ausgeht, hat die Kammer in Übereinstimmung mit dem Schöffengericht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Diese Strafe hat die Kammer zur Bewährung ausgesetzt. Es kann erwartet werden, daß sich der erstmals verurteilte Angeklagte diese Strafe zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges weitere Straftaten nicht begehen wird. Die Bewährungszeit hat die Kammer auf zwei Jahre bemessen.

1. Große Strafkammer des Landgerichts Kiel.