Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der 23-jährige, ledige Angeklagte studiert an der Fachhochschule in Hamburg technische Informatik im jetzt 5. Semester. Er hat kein eigenen Einkommen und wird von seinen Eltern unterhalten.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

Der Angeklagte ist anerkannter Wehrdienstverweigerer und wurde deshalb mit dem Einberufungsbescheid vom 16.01.1996 für den 01.04. 1996 zum Dienstantritt in die Ostseeklinik GmbH und Rehaklinik GmbH, Damp, einberufen, um dort den Zivildienst abzuleisten. Der Angeklagte hat dem Bundesamt für Zivildienst mitgeteilt, daß er die Ableistung auch des Zivildienstes endgültig verweigere und hat auch tatsächlich den Ersatzdienst nicht angetreten.

Der Angeklagte räumt die getroffenen Feststellungen ein. Er begründet seine Haltung, auch die Ableistung des Zivildienstes zu verweigern, mit Gewissensgründen. Er hat dazu im wesentlichen ausgeführt, der Zivildienst leite sich aus dem Wehrdienst ab, der Kriegsdienst sei, also sei auch der Zivildienst Kriegsdienst. Im Ernstfall würden die Zivildienstleistenden in die Organisation des Wehrdienstes eingebunden, so zum Beispiel bei der Logistik und der Versorgung der Verwundeten. Der Zivildienst leiste daher dem Kriegsdienst Vorschub, was er, der Angeklagte, aus Gewissensgründen nicht mitmachen könne. Er werde daher auch den Zivildienst für immer verweigern.

Entscheidungsgründe

Die vom angeklagten angeführten Gewissensgründe können ihn nicht von einer Strafbarkeit wegen Dienstflucht befreien. Als anerkannter Wehrdienstverweigerer hat er als solcher nach § 1 Kriegsdienstverweigerungsgesetz gemäß dem Zivildienstgesetz Zivildienst abzuleisten. Diese Gesetze sind verfassungskonform. Das Recht des Angeklagten, den Wehrdienst zu verweigern, bezieht sich nur auf den Wehrdienst mit der Waffe (vgl. Artikel 4 Abs. 3, 12a Abs. 2 Grundgesetz). In einem weiteren Umfang werden seine Gewissensgründe von der Rechtsordnung nicht berücksichtigt, er hat sich diesen Grundsätzen zu unterwerfen.

Der Angeklagte hat sich somit des Vergehens der Dienstflucht nach § 53 Zivildienstgesetz schuldig gemacht und war dafür zur Verantwortung zu ziehen.

Bei der Strafzumessung mußte entsprechend der Strafdrohung des § 53 Zivildienstgesetz – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren – auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, die schuldangemessen auf drei Monate festgesetzt worden ist. Aus Gründen der Verteidigung der Rechtsordnung sowie zur Aufrechterhaltung der Disziplin der Wehrdienstleistenden konnte diese Freiheitsstrafe nicht nach § 47 StGB in eine Geldstrafe abgeändert werden, auch wenn der Angeklagte bisher unbestraft ist.

Die Strafe konnte nach § 56 Abs. 1 StGB auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung augesetzt werden.

Das Gericht hat sich für die sehr milde Strafe von drei Monaten unter Strafaussetzung aus folgenden Gründen entschieden:

Die erkannte Bewährungsstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe ist lediglich als Schuß vor den Bug zu verstehen. Der Angeklagte leitet die Gründe für seine Totalverweigerung zwar aus seinen Gewissensbedenken gegen den Wehrdienst ab, so daß sie auch als Gewissensgründe gelten können – im Gegensatz zu materiellen Gründen –, diese haben aber nicht die Qualität, die ihm das Recht geben würden, sich mit einer einmaligen Bestrafung aus dem Zivildienst zu verabschieden. Bei seinen Gewissensbedenken handelt es sich im Grunde um Aversionen gegen staatliche Gesetze und die Zielsetzungen, die zu diesen Gesetzen geführt haben, wobei auch noch der Verdacht begründet ist, daß es sich bei den Bekenntnissen des Angeklagten lediglich im Lippenbekenntnisse handelt. Denn er hat nichts dafür vorgetragen, daß seine Anschauungen seine Lebensführung so tiefgreifend beeinflussen, – wie das bei den Zeugen Jehovas der Fall ist –, daß durch eine Ableistung des Zivildienstes in der Ostseeklinik Damp seine Identität zerbrechen würde. Das Gericht geht daher davon aus, daß er, worauf in der mündlichen Urteilsbegründung auch hingewiesen worden ist, erneut einberufen werden wird, und zwar innerhalb der Bewährungszeit, und bei einer weiteren Weigerung mit einer erneuten Bestrafung rechnen müßte und damit auch mit dem Widerruf der vorliegenden Strafaussetzung (vgl. OLG Düsseldorf, Strafverteidiger 1986, Seite 8/9). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage, die dem Angeklagten hiermit zur Kenntnis gebracht wird, reicht eine Bewährungsstrafe von drei Monaten völlig aus. Es ist nicht anzunehmen, daß der Angeklagte durch Beharren auf seiner jetzigen Haltung seine bürgerliche Existenz auf Spiel setzen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht Elmshorn, Richter am Amtsgericht Domke als Strafrichter.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).