Leitsatz

Die Tatsache, daß jemand aus religiösen Gewissensgründen entschlossen ist, auch künftig den Zivildienst zu verweigern, darf nicht zum Anlaß genommen werden, die Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Mit Beschluß vom 25.05.87 hatte der Senat die im Revisionsverfahren anhängige Strafsache gegen den Angeklagten dem BGH zur Entscheidung einer Rechtsfrage (§ 121 Abs. 2 GVG) vorgelegt; diese lautete:

“Ist für einen Zivildienstverweigerer aus Gewissensgründen (Zeugen Jehovas), der wegen Dienstflucht (§ 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, bei einer im übrigen günstigen Verhaltensprognose die Strafaussetzung zur Bewährung dann ausgeschlossen, wenn er voraussichtlich erneut zur Zivildienstleistung einberufen werden und dann seiner Überzeugung gemäß wiederum die Dienstleistung verweigern wird, oder hat bei der Beurteilung der Prognose die Möglichkeit einer künftigen Einberufung und Dienstverweigerung mit Rücksicht auf den Verbrauch der Strafklage durch die jetzige Verurteilung wegen Dienstflucht (BVerfGE 23, 91ff. = RzW 1967, 479) unberücksichtigt zu bleiben?”

Der Senat beabsichtigte, in erstem Sinn zu entscheiden , sah sich daran jedoch durch Entscheidungen anderer OLGe gehindert. Der BGH hat über die vorgelegte Rechtsfrage noch nicht entschieden. Auf eine in anderer Sache erhobene Verfassungsbeschwerde eines Zivildienstverweigerers (ebenfalls Zeugen Jehovas) hat der Zweite Senat des BVerfG durch Beschluß vom 30.06.88 (NJW 1989, 1211) einen Landgerichtsbeschluß aufgehoben, durch den eine dem in jener Sache Verurteilten gewährte Strafaussetzung zur Bewährung wegen dessen erneuter Weigerung, den Zivildienst anzutreten, widerrufen worden war. In diesem Widerruf der Strafaussetzung sah das BVerfG eine Verletzung des Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 12a Abs. 2 GG und des Rechtsstaatsprinzips.

Aus diesem Grund nahm der Senat den Vorlagebeschluß zurück.

Entscheidungsgründe

... Angesichts dieser Entscheidung hält der Senat nicht an der Auffassung fest, die dem Vorlagebeschluß vom 25. 05.87 zugrundeliegt. Der Beschluß des BVerfG betrifft zwar nicht unmittelbar die Rechtslage, die den Senat zur Vorlegung der Sache an den BGH veranlaßt hatte. Ebenso wie das erkennende Gericht in dem von dem BVerfG beurteilten Fall ist aber das LG Oldenburg, wie die Urteilsgründe eindeutig ergeben, davon überzeugt gewesen, daß der Angeklagte aus religiösen Gründen entschlossen ist, auch künftig den Zivildienst zu verweigern. Hier wie dort bestand damit nicht die Erwartung, der Täter werde unter dem Einfluß der Strafaussetzung nicht nur im allgemeinen ein straffreies Leben führen, sondern auch einer künftigen Einberufung zum Zivildienst folgen. Darf aber in einem solchen Fall die spätere Verweigerung des Zivildienstes nicht zum Anlaß eines Widerrufs der Strafaussetzung genommen werden, so verbietet es sich ebenso, die nach der Ge-wissensentscheidung des Täters mit höchster Wahrscheinlichkeit zu erwartende künftige Verweigerung bei der Verhaltensprognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu seinem Nachteil zu verwerten. Demgemäß macht der Senat sich die Rechtsauffassung zu ei-gen, daß die Möglichkeit einer künftigen Einberufung und einer daraufhin zu erwartenden Dienstverweigerung bei der Beurteilung der Prognose unberücksichtigt zu bleiben hat.

Mit dieser Auffassung setzt der Senat sich allerdings in Widerspruch zu dem Urteil des 3. Strafsenats des OLG Hamm vom 13.02.84 (NStZ 1984, 457). Diese Divergenz hat jedoch nicht zur Folge, daß der Senat die Sache dem BGH nach § 121 Abs. 2 GVG vorzulegen hat. Denn eine Vorlagepflicht besteht nicht, wenn in der Zwischenzeit eine Entscheidung höheren Ranges ergangen ist, nach der die frühere Entscheidung, von der abgewichen werden würde, als überholt angesehen werden kann (Kissel, in: KK, 2. Aufl., § 121 GVG Rdnr. 28; Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 121 GVG Rdnr. 46; OLG Hamm, NJW 1976, 762; BGH, NJW 1977, 964 = MDR 1977, 461). Dies trifft für den Beschluß des BVerfG vom 30.06.88 zu.

1. Strafsenat des OLG Oldenburg, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Sandner, Richter am Oberlandesgericht von Steuber und Suermann.

Verteidiger: RA Dr. Heym, Frankfurter Straße 53, 63 263 Neu-Isenburg, Tel. 06102 / 7 97 55.