Leitsatz

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, daß die Vollstreckung der sechsmonatigen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Jedoch wird die Berufungsgebühr um ein Drittel ermäßigt. Die Landeskasse hat dem Angeklagten ein Drittel der ihm in der Berufungsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Volltext

Bewährungsauflage

Der Angeklagte hat 300 Stunden gemeinnützige Arbeit beim Gartenbauamt der Stadt Bielefeld zu leisten und sich deswegen umgehend mit dem Gartenbauamt in Verbindung zu setzen.

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

I. Das Amtsgericht Bielefeld hat durch Urteil vom 1. August 1997 gegen den Angeklagten wegen Dienstflucht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er hat das Rechtsmittel in wirksamer Form auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Damit sind der Schuldspruch und die ihn tragenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Diese Feststellungen lauten:

Der Angeklagte wurde nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vom Bundesamt für den Zivildienst durch Einberufungsbescheid vom 22.01.1996 für die Zeit vom 04.03.1996 bis zum 31.01.1997 zum Zivildienst einberufen und dem Gemeinschaftshaus Dammanns Hof der Stadt Harsewinkel zur Dienstleistung zugewiesen. Der Angeklagte folgte seiner Einberufung nicht. Seinen Dienst trat er nicht an.

II. In der Berufungshauptverhandlung hat die Kammer zu den persönlichen Verhaltnissen des Angeklagten folgende Feststellungen getroffen:

Der jetzt 27 Jahre alte ledige Angeklagte ist arbeitslos. Er erhält Arbeitslosengeld und ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 590,00 DM monatlich. Außerdem zahlt die Sozialbehörde die Miete für die von ihm bewohnte Wohnung.

Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:

Am 21.09.1994 verurteilte ihn das Amtsgericht Bielefeld – 36 Cs 46 Js 518/94 – wegen unerlaubter Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 DM.

Entscheidungsgründe

III. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt.

Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe ist gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden, da die Kammer die Erwartung hat, daß sich der Angeklagte, der nur geringfügig vorbestraft ist und jetzt erstmals mit einer Freiheitsstrafe belegt wird, bereits die bloße Verurteilung zur ausreichenden Warnung dienen läßt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die Voraussetzungen für die Versagung einer Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 3 StGB lagen nicht vor.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

5. Kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld, Vorsitzender Richter am Landgericht Bartlitz als Vorsitzender.

Kein Verteidiger.