Leitsatz
Die Beschwerde gegen die Verhängung des 21-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 66 Tagen erreicht wird, wird nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
Der 19 Jahre alte Beschwerdeführer wurde am 01. September 1998 zur Ableistung des Grundwehrdienstes zur 15./Luftwaffenausbildungsregiment 1 in Heide einberufen.
Bereits vorher hatte er in Oldenburg bei der Musterung die ärztliche Untersuchung verweigert.
In der Dithmarscher Landeszeitung vom 02. September 1998 wird der Beschwerdeführer, der Mitglied der sechsköpfigen Hamburger Gruppe von Totalverweigerern namens “Die Desertöre” ist, folgendermaßen zitiert:
“Als erzieherische Maßnahme werde ich Arrest bekommen. Dreimal 21 Tage werden verhängt, bevor ich als nicht erziehbar entlassen und vor ein ziviles Gericht gestellt werde und mit einer Haftstrafe rechnen muß.”
II.
Am 02. September 1998 beantragte der Kommandeur III./Luftwaffenausbildungsregiment 1 in Heide die Zustimmung des zuständigen Truppendienstrichters zu einer Disziplinararrestmaßnahme von 21 Tagen. Der Tenor der beabsichtigten Disziplinararrestmaßnahme sollte lauten:
“Er hat am 01.09.1998 um 20.15 Uhr in 25746 Heide, Wulf-Isebrand-Kaserne, Block 14 den Befehl seines Kompaniechefs, auch nach Wiederholung und unter Androhung einer vorläufigen Festnahme, sich einkleiden zu lassen, nicht befolgt.”
Mit Beschluß vom 02. September 1998 – N 9 ASL 451/98 – stimmte der Vorsitzende der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord dem Antrag in Höhe von drei Tagen und mit der Maßgabe zu, daß die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werde. Zur Begründung führte er aus:
“Das Prinzip von Befehl und Gehorsam gehört zu den Grundlagen des militärischen Lebens. Eine Armee kann schlechterdings nicht geführt werden, wenn sich die Vorgesetzten nicht auf die Gehorsamsbereitschaft ihrer Untergebenen verlassen können. Von daher ist bereits der erste Fall von Gehorsamsverweigerung so schwerwiegend, daß die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet (§ 34 Abs. 3. 2. Alt. WDO). Im vorliegenden Fall reicht jedoch Disziplinararrest im gesetzlichen Mindestmaß zur Ahndung des Dienstvergehens aus; weil der Soldat das Dienstvergehen bereits am ersten Tag seines Wehrdienstes begangen hat, also zu einer Zeit, da er mit den militärischen Gepflogenheiten naturgemäß noch nicht vertraut sein konnte. Aus denselben Gründen bietet sich eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung an (§ 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 WDO). Dem Soldaten sollte zumindest die Chance eingeräumt werden, seine etwa bereits gefaßten Absichten hinsichtlich der weiteren Gestaltung seines Wehrdienstes zu überdenken.”
Der Beschwerdeführer nutzte die ihm eingeräumte Bewährungschance nicht, sondern verweigerte erneut den Gehorsam.
Am 03. September 1998 beantragte der Kommandeur III./Luftwaffenausbildungsregiment 1 in Heide die Zustimmung des zuständigen Truppendienstrichters zu einer Disziplinararrestmaßnahme von 21 Tagen mit sofortiger Vollstreckbarkeit. Der Tenor der beabsichtigten Disziplinararrestmaßnahme sollte lauten:
“Er hat am 02.09.1998 um 16.45 Uhr in 25746 Heide, Wulf-Isebrand-Kaserne, Block 20, Raum 116, den Befehl seines Kompaniechefs, sich einkleiden zu lassen und seine persönlichen Daten erfassen zu lassen, trotz mehrfacher Wiederholung und der Androhung der vorläufigen Festnahme, nicht befolgt.”
Den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit begründete der Kommandeur III./Luftwaffenausbildungsregiment 1 wie folgt:
“Das Verhalten des Soldaten ist bei allen Stammsoldaten des Verbandes bekannt. Es steht zu befürchten, daß auch die Rekruten Kenntnis davon erhalten. Um einer beispielgebenden Wirkung entgegenzutreten, sollte eine umgehende, wirkungsvolle Ahndung erfolgen.”
Mit Beschluß vom 03. September 1998 – N 9 ASL 455/98 – stimmte der Vorsitzende der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord dem Antrag zu und ordnete auch die sofortige Vollstreckbarkeit mit folgender Begründung an:
“Obwohl der Soldat erst am Vortage ein gleichartiges Dienstvergehen begangen und deshalb mit drei Tagen Disziplinararrest hatte zur Pflicht gemahnt werden müssen, hat er noch am Tage der Verhängung dieser Disziplinarmaßnahme erneut schuldhaft gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen. Durch sein Verhalten hat er zu erkennen gegeben, daß er nicht so leicht zu beeindrucken ist. Eine fühlbare und vor allem sofort wirkende freiheitsentziehende Disziplinarmaßnahme ist daher das einzige Erziehungsmittel, um einerseits auf diesen Soldaten einzuwirken, andererseits aber auch seinen Kameraden im Luftwaffenausbildungsregiment 1, denen das Verhalten des Soldaten nicht verborgen geblieben ist, ein deutliches Warnzeichen dahingehend zu setzen, daß derlei Fehlverhalten nicht ohne harte disziplinare Reaktion hingenommen wird.”
III.
Nachdem der Beschwerdeführer die beiden gegen ihn verhängten Disziplinararrestmaßnahmen verbüßt hatte, verweigerte er am 23. September 1998 seinem Kompaniechef erneut den Gehorsam und wurde daraufhin vorläufig festgenommen.
1. Mit Antrag vom 24. September 1998 beantragte der Kommandeur III./Luftwaffenausbildungsregiment 1 in Heide die Zustimmung des zuständigen Truppendienstrichters zu einer weiteren Disziplinararrestmaßnahme von 21 Tagen mit sofortiger Vollstreckbarkeit.
Der Vorsitzende der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord stimmte dem Arrestantrag mit Beschluß vom 24. September 1998 – N 9 ASL 478/98 – mit folgender Begründung zu:
“Seit seinem Dienstantritt am 01. September 1998 weigert sich der Soldat beharrlich, Befehle seines Disziplinarvorgesetzten auszuführen. Zwei seither gegen ihn verhängte und vollstreckte Disziplinararrestmaßnahmen haben bisher die dadurch erhoffte erzieherische Wirkung auf den Soldaten noch nicht bewirken können. Es liegt daher auf der Hand, daß nur weiterer Disziplinararrest im gesetzlichen Höchstmaß geeignet ist, diesen offenbar nicht so leicht zu beeindruckenden Soldaten vielleicht doch noch zur Vernunft zu bringen. Der Disziplinararrest muß auch sofort vollstreckt werden; denn den Kameraden des Soldaten ist dessen Fehlverhalten ja schon deshalb nicht verborgen geblieben, weil sich der Soldat weigert, Uniform zu tragen. Schon um etwaigen Nachahmungstätern ein deutliches Warnzeichen zu setzen, aber auch um die nachhaltig gestörte militärische Disziplin und Ordnung wiederherzustellen, ist eine exemplarische und auf der Stelle wirkende freiheitsentziehende Maßnahme unausweichlich.”
Die daraufhin am selben Tage verhängte Disziplinarmaßnahme hat folgenden Wortlaut:
“Er hat am 23.09.1998 um 14.18 Uhr in 25746 Heide, Wulf-Isebrand-Kaserne, Block 14 im Büro des Kompaniechefs des Befehl des Kompaniechefs, sich einkleiden zu lassen und seine persönlichen Daten erfassen zu lassen, trotz mehrfacher Wiederholung nicht befolgt.”
2. Mit Schreiben vom 29. September 1998 an das Truppendienstgericht Nord – 9. Kammer – hat der Beschwerdeführer gegen die Disziplinararrestmaßnahme Beschwerde eingelegt und diese wie folge begründet:
“Ich lege hiermit Beschwerde ein gegen die Verhängung von 21 Tagen Disziplinararrest am 24. September durch Herrn Mann.
Ich habe zwar meinem Disziplinarvorgesetzten gegenüber den Gehorsam verweigert, die daraufhin verhängte Disziplinarmaßnahme halte ich aber für nicht gerecht.
Um Disziplinararrest verhängen zu können, muß eine gewisse Wahrscheinlichkeit vorliegen, daß hierdurch das Verhalten des Soldaten dahingehend geändert wird, daß dieser fortan den geltenden Gesetzen (hier SG) Folge leistet. Der Arrest soll schließlich erziehen, grundsätzlich keinen Strafcharakter besitzen (Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes).
Für mich als Pazifisten ist es jedoch völlig undenkbar, ‘meinem’ Staat in Uniform und an der Waffe zu dienen. Die Ausbildung zum Töten von Mitmenschen widerspricht meiner ganzen Persönlichkeit, meinem Gewissen. Daß ich ja sogar den waffenlosen Dienst (ZD) aufgrund seiner kriegsrelevanten Konzeption (§ 19 ZDG sowie Weißbuch 1994, Stichwort ‘Gesamtverteidigung’) nicht abzuleisten bereit bin – daher stelle ich ja auch keinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer – läßt doch wohl keinen Zweifel daran, daß ich erst recht nicht den direkten Kriegsdienst an der Waffe leisten kann, und zwar unter gar keinen Umständen.
Da es aber bei dem gegen mich verhängten Arrest eben darum geht, mich zur Ableistung des Dienstes an der Waffe zu bewegen und nicht allgemein zur Erfüllung der Wehrpflicht, kann er sein Ziel überhaupt nicht erreichen und entbehrt somit jeglicher Legitimation.
Worum es bei dieser sog. Disziplinarmaßnahme im Grunde geht, ist die Bestrafung eines Gewissenstäters, der seiner Gewissensentscheidung Taten folgen läßt. Im übrigen wurde die angeordnete sofortige Vollstreckbarkeit ja sogar ganz freimütig damit begründet, daß, “um etwaigen Nachahmungstätern ein deutliches Warnzeichen zu setzen”, eine “exemplarische” Maßnahme gegen mein Verhalten ergriffen werden müsse. An meinem Fall soll also für die hier dienenden Rekruten ein Exempel statuiert werden!
Mit meinen Taten verstoße ich eindeutig gegen geltendes Recht (§ 20 WStG). Es spielt hierbei auch keine Rolle, ob ich die entsprechenden Gesetze nun anerkenne oder sie als falsch ablehne, da sie, meiner Ansicht nach, den dem Individuum verfassungsmäßig zugestandenen Grundrechten (insbesondere Artikel 1, 2 und 4) zuwider laufen. Meine Verstöße gegen Strafgesetze werde ich aber ja auch vor Gericht verantworten müssen, das Strafverfahren gegen mich in dieser Sache ist ja praktisch bereits in Vorbereitung.
Auf eine Strafe zu erkennen ist nach dem gültigen Rechtssystem ausschließlich Sache dieses zivilen Gerichtes, vor dem mein Fall später einmal verhandelt wird, und nicht etwa die meiner jetzigen Disziplinarvorgesetzten und des Truppendienstgerichtes.
So fordere ich, die momentan laufende Disziplinarmaßnahme mangels Grundlage aufzuheben und zudem von weiteren in Zukunft abzusehen.”
Die Beschwerde ist am 01. Oktober 1998 bei Gericht eingegangen.
3. Mit Antrag vom 15. Oktober 1998 beantragte der Kommandeur III./Luftwaffenausbildungsregiment 1 in Heide die Zustimmung des zuständigen Truppendienstrichters zu einer weiteren Disziplinararrestmaßnahme von 21 Tagen mit sofortiger Vollstreckbarkeit. Auch diesem Antrag stimmte der Vorsitzende der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord mit Beschluß vom 15. Oktober 1998 – Az. N 9 ASL 504/98 – mit folgender Begründung zu:
“Der Soldat mußte seit seinem Dienstantritt bereits dreimal mit Disziplinararrest gemaßregelt werden. Durch eine erneute Gehorsamsverweigerung hat er gezeigt, daß er nicht so leicht zu beeindrucken ist. Disziplinararrest im gesetzlichen Höchstmaß, der zudem zur Wiederherstellung der durch den Soldaten gestörten militärischen Disziplin und Ordnung auch sofort vollstreckt werden muß, ist daher zwingend erforderlich. Allen Soldaten der Wulf-Isebrand-Kaserne in Heide ist der notorische Ungehorsam des Soldaten bekanntgeworden. Es liegt auf der Hand, daß sie nun mit gespannter Aufmerksamkeit die weitere Entwicklung verfolgen. Bei Ausbleiben einer empfindlichen und vor allen Dingen sofort wirkenden Disziplinararrestmaßnahme als Reaktion auf das offene und für jedermann erkennbare Fehlverhalten des Soldaten kann die militärische Disziplin und Ordnung im Bereich der Wulf-Isebrand-Kaserne nicht aufrechterhalten bzw. wiederhergestellt werden. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, daß es diesem Soldaten nicht gestattet werden darf, mit seinem Fehlverhalten “ein Zeichen zu setzen”. Als Bürger der Bundesrepublik Deutschland unterliegt auch er den hier geltenden Gesetzen, wie z.B. dem Wehrpflichtgesetz, dem Soldatengesetz, dem Wehrstrafgesetz und den Steuergesetzen, die sich ihrerseits allesamt am Grundgesetz zu orientieren haben. Weder das Grundgesetz noch andere Gesetze rechtfertigen die vom Soldaten begangenen Verstöße gegen das Wehrstrafgesetz oder entschuldigen sie auch nur. Wenn und soweit der Soldat sich als “Pazifist” fühlt und sich durch sein Gewissen an der Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht gehindert sieht, zeigt Art. 4 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Grundgesetz i.V.m. dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz und dem Zivildienstgesetz auf, wie in einem solchen Falle zu verfahren ist. Die vom Soldaten bisher praktizierte Verhaltensweise ist kein legales Mittel, dem geschuldeten Wehrdienst zu entgehen. Die Disziplinarvorgesetzten des Soldaten sind daher gesetzlich verpflichtet, im Rahmen der ihnen zu Gebote stehenden Möglichkeiten erzieherisch auf den Soldaten einzuwirken und ihn zur Erfüllung seiner soldatischen Pflichten anzuhalten. Der zuständige Disziplinarvorgesetzte hat bei den bisher verhängten und vollstreckten Disziplinararrestmaßnahmen und bei der hier beantragten von dem ihm nach § 35 WDO eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht, daß er die vorläufigen Festnahmen nicht auf die Disziplinararrestmaßnahmen angerechnet hat. Angesichts der Besonderheiten dieser Fälle sind Anzeichen für einen Ermessensfehlgebrauch nicht ersichtlich.”
Die daraufhin am selben Tage verhängte Disziplinarmaßnahme hat folgenden Wortlaut:
“Er hat am 14.10.1998 um 11.45 Uhr in 25746 Heide, Wulf-Isebrand-Kaserne, Block 14, Raum 116, den von seinem Kompaniechef wiederholt vor Zeugen gegebenen Befehl, seinen Wehrdienst ordnungsgemäß anzutreten, sich einkleiden zu lassen und seine persönlichen Daten erfassen zu lassen, nicht befolgt.”
4. Mit Schreiben vom 20. Oktober 1998 an das Truppendienstgericht Nord – 9. Kammer – hat der Beschwerdeführer auch gegen diese Disziplinararrestmaßnahme Beschwerde eingelegt und sie wie folgt begründet:
“Hiermit lege ich gegen die Verhängung von drei Wochen Disziplinararrest gegen mich am 15. Oktober durch den Bataillonskommandeur Major Nötzig sowie die hierzu gegebene Zustimmung durch das Truppendienstgericht Nord Beschwerde ein.
Mein Verhalten (die fortgesetzte Gehorsamsverweigerung) gründet in einer Gewissensentscheidung gegen die Erfüllung der Wehrpflicht. Da sowohl Wehr- als auch Zivildienstleistende in die staatlichen Verteidigungskonzepte eingebunden sind (§ 4 WPflG und § 79 ZDG) und mir mein Gewissen die Beteiligung an Vorbereitung auf und die Führung von Kriegen verbietet, werde ich die Wehrpflicht in keiner Weise erfüllen.
Seit dem 1. September bin ich in der Wulf-Isebrand-Kaserne in Heide arrestiert. Die Disziplinarmaßnahme Arrest soll erzieherischen Zwecken dienen. Sie darf also nur verhängt werden, wenn ein erzieherischer Erfolg für möglich befunden wird. In meinem Falle müßte dieser Erfolg in der pflichtgemäßen Ableistung des Wehrdienstes durch mich liegen.
Nach – zu dem Zeitpunkt (14. Oktober) – drei verhängten Disziplinarmaßnahmen, die mich in keinster Weise in meiner Haltung beeinflussen konnten, war selbst meinen Vorgesetzten bewußt, daß ich zur Erfüllung meiner soldatischen Pflichten nicht zu bewegen bin.
Major Nötzig hat mir dies mündlich anläßlich der Verhängung des aktuellen Arrestes am 15.10. in seinem Büro vor Zeugen (S1-Offizier Neve, Herr Sökel) auf meine Nachfrage hin bestätigt, indem er erklärte, daß er zwar nicht glaube, ich werde noch pflichtgemäß meinen Wehrdienst antreten, doch glaube er, daß ich vielleicht doch noch einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen werde.
Ganz ähnlich hatte sich auch schon sein Stellvertreter Hauptmann Mann geäußert, als er zu einer Stellungnahme zu meiner ersten Beschwerde aufgefordert wurde.
Ich halte diese Begründung für nicht ausreichend, um einen Arrest nach WDO zu verhängen. Daher fordere ich die sofortige Aufhebung des gegen mich verhängten Arrestes.”
Die Beschwerde ist am 22. Oktober 1998 bei Gericht eingegangen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Personalakte des Beschwerdeführers und auf den Inhalt der Disziplinarbeschwerdeakten N 9 BLb 9 und 10/98, die Gegenstand der Beratung waren, bezug genommen.
IV.
Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Beschwerden vom 29. September und 20. Oktober 1998 wurden form- und fristgerecht eingelegt.
Sie sind somit zulässig.
Sie erwiesen sich jedoch als unbegründet.
Der Beschwerdeführer ist als Wehrpflichtiger ordnungsgemäß zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes einberufen worden. Er ist somit mit dem verfügten Dienstantrittstermin Soldat mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten geworden. Ein Grundprinzip des militärischen Dienstes ist das Prinzip von Befehl und Gehorsam. Ohne die Gehorsamsbereitschaft der Untergebenen ist es den militärischen Führern nicht möglich, ihre jeweilige Einheit zu führen. Das schließt auch aus, daß die militärischen Führer Sinn und Zweck ihrer Befehle im Einzelfall mit den Untergebenen diskutieren. Was immer der Beschwerdeführer für Gründe haben mag, den Wehrdienst gar nicht oder nicht in dieser Form und den Zivildienst ebenfalls nicht leisten zu wollen, sein nächster Disziplinarvorgesetzter ist jedenfalls nicht sein richtiger Ansprechpartner. Erst recht ist der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht berechtigt, zugunsten des Beschwerdeführers auf die Durchsetzung des Dienstleistungsanspruchs des Staates dem Beschwerdeführer gegenüber zu verzichten. Der Befehl, sich einkleiden und seine persönlichen Daten erfassen zu lassen, erfolgte jeweils zu dienstlichen Zwecken, verstieß in keiner Weise gegen die Menschenwürde und verlangte vom Beschwerdeführer auch nicht die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens. Der Befehl war somit verbindlich, und der Beschwerdeführer war zum Gehorsam verpflichtet (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG). Obwohl dem Beschwerdeführer diese Verpflichtung bekannt war, hat er gleichwohl im Wiederholungsfalle vorsätzlich den Gehorsam verweigert. Er hat damit nach § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen, für das er grundsätzlich disziplinar gemaßregelt werden durfte.
Die beiden Dienstvergehen sind außerordentlich schwerwiegend und rechtfertigen die Verhängung von Disziplinararrest im gesetzlichen Höchstmaß in beiden Fällen. Sie gewinnen besonderes Gewicht dadurch, daß der Beschwerdeführer vom ersten Tage seines militärischen Dienstes an beharrlich die Ausführung jeden Befehls seiner Vorgesetzten verweigert. Er lehnt sich damit zugleich gegen die in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsordnung auf, obwohl ihm von allem Anfang an bekannt war, daß er mit seinem Fehlverhalten nicht nur gegen soldatische Pflichten, sondern darüber hinaus gegen Strafgesetze verstößt. Es liegt auf der Hand, daß dies unter keinen Umständen ohne harte und sichtbare Reaktion der Vorgesetzten hingenommen werden kann. Selbst wenn diese auf die Mitwirkung eines Soldaten mit der Einstellung des Beschwerdeführers gut verzichten könnten und wahrscheinlich auch gern für die Zukunft verzichten würden, ist es aus grundsätzlichen Erwägungen nicht möglich, dem Beschwerdeführer zu gestatten, sich sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Grundwehrdienst durch permanentes Fehlverhalten zu ertrotzen oder zumindest durch wiederholten Arrestaufenthalt sozusagen zu erkaufen. Disziplinarrecht ist zwar in erster Linie Erziehungsrecht, das darauf abzielt, den ihm Unterworfenen zu zukünftigem Wohlverhalten anzuhalten. Disziplinarrecht hat aber auch zugleich die Funktion, andere unbeteiligte Soldaten zu erziehen. Es soll nämlich potentiellen Nachahmungstätern ein deutliches Warnsignal dahingehend setzen, sich nicht zu vergleichbarem Fehlverhalten hinreißen zu lassen. Im vorliegenden Fall ist das Verhalten des Beschwerdeführers allen Angehörigen des Luftwaffenausbildungsregiments bekanntgeworden. Es ist selbstverständlich, daß diese nun mit gespannter Aufmerksamkeit die weitere Entwicklung verfolgen und insbesondere mit großem Interesse registrieren werden, ob es dem Beschwerdeführer – jetzt oder später – gelingen wird, den Rechtsstaat dergestalt vorzuführen, daß dieser seine Verpflichtung, Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, zugunsten des Beschwerdeführers zurückstellt und ihm seinen Willen läßt.
Die Kammer ist aber auch hinsichtlich des Beschwerdeführers selbst noch nicht der Auffassung, daß dieser nicht mehr erziehbar ist. Der Erziehungsprozeß hat im Gegenteil gerade erst begonnen. Der Beschwerdeführer hat nämlich seinen militärischen Dienst mit der vorgefaßten Meinung angetreten, nach dreimaliger Arrestverbüßung – also nach maximal 63 Tagen – erfolge sozusagen automatisch seine Ausmusterung wegen Unerziehbarkeit. Diese Ansicht ist schon deshalb irrig, weil es in einem solchen Falle Totalverweigerern wie dem Beschwerdeführer ermöglichen würde, unter Inkaufnahme von überschaubarem Disziplinararrest die Entlassung aus der Bundeswehr berechenbar zu machen, bevor die nach § 20 WStG angedrohte Kriminalstrafe von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug für jeden Fall der Gehorsamsverweigerung verhängt und auch vollstreckt wurde. Die Kammer ist deshalb der Auffassung, daß zunächst einmal abgewartet werden muß, wie der Beschwerdeführer auf die Verbüßung einer mehrmonatigen, möglicherweise mehrjährigen, Freiheitsstrafe reagieren wird. Erst wenn freiheitsentziehende Maßnahmen – Freiheitsstrafe und Disziplinararrest – in einem offenkundigen Mißverhältnis zur Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes stehen, kann geprüft werden, ob diese Sanktionen dann eventuell den Charakter von Beugemitteln angenommen haben. Nach noch nicht einmal drei Monaten Freiheitsentzug kann diese Möglichkeit jedenfalls noch nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden.
Die hier zu beurteilenden zwei Disziplinararrestmaßnahmen von je 21 Tagen und die jeweilige Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit sind daher nicht zu beanstanden.
V.
Diese Entscheidung ist nach §§ 38 Nr. 3 Satz 1, 119 Abs. 2 WDO i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 5 WBO nicht mehr anfechtbar. Sie ist endgültig und mit ihrer Bekanntgabe an den Beschwerdeführer rechtskräftig.
9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht Brand als Vorsitzender, Major Prescher und Hauptgefreiter Müller als ehrenamtliche Richter.