Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Volltext

Bewährungsauflage

Dem Verurteilten wird auferlegt, 150 Stunden gemeinnützige unentgeltliche Arbeit nach näherer Weisung durch die Gerichtshilfe Dresden innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Urteils zu leisten und dem Gericht die Erfüllung der Auflagen innerhalb der gesetzten Frist nachzuweisen.

Zum Sachverhalt

I.

Der am 31.12.1972 geborene, ledige Angeklagte besuchte die Polytechnische Oberschule und beendete diese mit dem Abschluß der 10. Klasse. Danach erlernte er den Beruf des Stahlbauschlossers. Seit 1995 lebt er von Gelegenheitsjobs. Der Angeklagte beabsichtigt, sich im Bereich der künstlerischen Holzgestaltung selbständig zu machen.

Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:

1. 30.03.1994 AG Dresden – 38 Cs 602 Js 8836/94 – rechtskräftig seit 18.05.1994 – gemeinschaftlicher vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr – Datum der letzten Tat: 06.11.1993 – 50 Tagessätze zu je 10,00 DM Geldstrafe.

2. 30.05.1997 AG Pirna – 2 Cs 143 Js 60066/96 – rechtskräftig seit 26.06.1997 – Sachbeschädigung – Datum der letzten Tat: 16.10.1996 – 30 Tagessätze zu je 50,00 DM Geldstrafe.

II.

Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 27.04.1994 wurde antragsgemäß festgestellt, daß der Angeklagte berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 27. 05.1997, der dem Angeklagten durch Niederlegung am 19.06.1997 zugestellt wurde, wurde der Angeklagte zur Ableistung des Zivildienstes für den Zeitraum vom 03.11.1997 bis 30.11.1998 einberufen und der Schule für Körperbehinderte in der Fischhausstraße 12 in 01 099 Dresden zur Dienstleistung zugewiesen.

Seinen Dienst trat der Angeklagten trotz weiterer Aufforderungen zum Dienstantritt nicht an; der Angeklagte meldete sich auch sonst nicht bei der Dienststelle. Er handelte in der Absicht, den Zivildienst als solchen zu verweigern.

III.

1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen Angaben. Der Angeklagte hat seinen Lebenslauf in glaubhafter Weise dargestellt und seine berufliche und persönliche Entwicklung geschildert. Die Feststellung hinsichtlich des Nichtbestehens etwaiger Vorstrafen beruhen auf dem Inhalt der zur Verlesung gekommenen Strafliste.

2. Der unter Ziffer II. festgestellte Sachverhalt ist durch die Einlassung des Angeklagten und die verlesenen Bescheide des Kreiswehrersatzamtes Dresden vom 04.02.1994 und des Bundesamtes für den Zivildienst vom 27.05.1997 bewiesen. Der Angeklagte gibt zu, den Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 27.05.1997 erhalten zu haben. Danach sei er noch weitere viermal vom Bundesamt für den Zivildienst zum Dienstantritt aufgefordert worden. Er habe auf diese Schreiben nicht geantwortet und den Dienst nicht angetreten. Bei dem Zivildienst handle es sich seiner Überzeugung nach um einen undemokratischen „asozialen Zwangsdienst“, mit dem der Staat zu seiner finanziellen Entlastung auf Kosten der Arbeitslosen Lücken im Gesundheits- und Pflegebereich mit ungelernten Arbeitskräften schließe. Darüber hinaus diene der Zivildienst, der in das Gesamtverteidigungskonzept der Bundeswehr eingebunden sei, zumindest mittelbar der Erhaltung der Kampfkraft der Bundeswehr. Schließlich verletze die Zivildienstpflicht seine grundgesetzlich garantierte Freiheit der Person und des Gewissens. Er lehne diesen Staat generell ab, „er wolle keinem Staat gehorchen“.

Entscheidungsgründe

IV.

Der Angeklagte hat sich daher der Dienstflucht nach § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht. Wie sich aus Artikel 12a Abs. 2 Grundgesetz i.V. mit dem Prinzip der Wehrgerechtigkeit ergibt, ist die Pflicht zum Ersatzdienst und ihre Strafbewährung nach § 53 ZDG verfassungskonform, so daß die vom Angeklagten angeführten Motive sein Verhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen.

V.

Das verletzte Strafgesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren als Rechtsfolge vor. Innerhalb dieses Strafrahmens ist zugunsten des Angeklagten sein Geständnis zu berücksichtigen. Das „Wohlwollensgebot“ bei Gewissenstätern (BVerfGE 23, 191, 204f; 28, 264, 279f) kommt vorliegend nur in geringem Umfang zum Tragen, da die Verweigerungshaltung des Angeklagten, der außerstande war, die von ihm behaupteten Gründe seiner Verweigerungshaltung in freier Rede vorzutragen und darauf bestand, sein vorbereitetes vierseitiges Skript zu verlesen, in erster Linie auf „politischen“ Erwägungen fußt.

Zu Lasten des Angeklagten hat das Gericht die zwei – allerdings nicht einschlägigen – Vorstrafen des Angeklagten gewertet. Insbesondere die Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zeigt eine gewisse Gewaltbereitschaft des Angeklagten, die mit dessen Behauptung, er lehne Gewalt gegen Menschen ab, nicht in Einklang zu bringen ist.

Mit Blick auf die durch die Tat erlangten zeitlichen und wirtschaftlichen Vorteile gegenüber denjenigen Bürgern, die ihre Dienstpflicht erfüllen, erachtet das Gericht unter Abwägung aller Umstände die im unteren Fünftel des Strafrahmens liegende Freiheitsstrafe von zehn Monaten für richtig.

Die erkannte Freiheitsstrafe konnte trotz des fortbestehenden Willens dauerhafter Totalverweigerung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB ausgesetzt werden, da neue Straftaten nach § 53 ZDG im Hinblick darauf, daß eine Mehrfachbestrafung bei wiederholter Dienstflucht gegen Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz verstoßen würde (vergleiche BVerfGE 23, 191, 204f; 28, 264, 279f) nicht zu erwarten sind. Vor dem Hintergrund einer sich wandelnden Einstellung der Bevölkerungsmehrheit zur Unverzichtbarkeit der Wehr- und Ersatzdienstpflicht und ihrer Strafbewährung, die etwa in der Diskussion über die Einführung einer Berufsarmee zum Ausdruck kommt, erscheint die Strafvollstreckung auch nicht unter dem in § 56 Abs. 3 StGB statuierten Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung geboten.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.

Amtsgericht Dresden, Richter am Amtsgericht Allmang als Strafrichter.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.