Leitsatz
Der Antrag auf Vernehmung eines Zeugen zum Beweis dafür, daß der Angeklagte eine Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst getroffen hat und danach lebt, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der benannte Zeuge sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel , da er in der Lage ist, Bekundungen zu den äußeren Umständen der Lebensführung des Angeklagten zu machen, aus denen dann ggf. auf den inneren Vorgang geschlossen werden kann. Ob die vom Zeugen ggf. bekundeten Lebensumstände ausreichen, um auf die vom Angeklagten behauptete Gewissensentscheidung schließen zu können, ist keine Frage der Eignung des Zeugen im Sinne von StPO § 244 Abs. 3 S. 2, sondern der Beweiswürdigung nach Anhörung des Zeugen unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Das AG Bochum hat den Angeklagten wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung hat das LG mit dem angefochtenen Urteil verworfen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte nun die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die GenStA hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
II. Die formelle Rüge des Angeklagten hat Erfolg.
Der Angeklagte macht mit seiner in zulässiger Form erhobenen Verfahrensrüge zu Recht einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO geltend.
Der Angeklagte hat sich gegenüber dem Vorwurf der Dienstflucht gem. § 53 Abs. 1 ZDG u.a. damit verteidigt, daß er eine Gewissensentscheidung getroffen habe und er wegen des bei ihm bestehenden Gewissenskonflikts (auch) keinen Zivildienst leisten könne. Demgegenüber ist das LG davon überzeugt gewesen, daß der vom Angeklagten vorgebrachte Gewissenskonflikt tatsächlich nicht bestehe, es sich bei dem Vorbringen des Angeklagten also lediglich um eine Schutzbehauptung handle. Dem hat der Verteidiger des Angeklagten im Schlußvortrag folgenden Hilfsbeweisantrag entgegengehalten:
»Für den Fall, daß das Gericht die Gewissensentscheidung des Angeklagten nicht anerkennen sollte, wird zum Beweis dafür, daß der Angeklagte eine Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst getroffen hat und danach lebt, die Vernehmung des G. K., R., Bochum beantragt.«
Diesen Antrag hat das LG in den Urteilsgründen mit folgender Begründung abgelehnt:
»Der Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Zeugen ist gem. 244 Abs. 3 S. 2 StPO abzulehnen. Daß der Angeklagte sich auf den dargelegten Gewissenskonflikt beruft, ist bereits bewiesen, nämlich durch seine Einlassung in Verbindung mit seiner zu den Akten gereichten als Gewissensentscheidung bezeichneten Stellungnahme vom 19. 01.1999. Zur Klärung der Frage, ob der Angeklagte diese Gewissensentscheidung tatsächlich getroffen hat, ist der benannte Zeuge ein völlig ungeeignetes Beweismittel. Denn dabei handelt es sich um einen inneren Vorgang, der einer Zeugenwahrnehmung nicht zugänglich ist. Die Behauptung, der Angeklagte “lebe danach”, enthält keine Tatsachenbehauptung, wie ein Beweisantrag sie voraussetzt.«
Mit dieser Begründung durfte das LG, was die Revision zu Recht geltend macht, den Beweisantrag nicht ablehnen. Bei dem vom Verteidiger gestellten (Hilfs-)Antrag handelte es sich – entgegen der Auffassung des LG – um einen Beweisantrag. Er enthält die dafür erforderliche bestimmte Tatsachenbehauptung und benennt bestimmt das Beweismittel, durch das Beweis erhoben werden soll (zu den Voraussetzungen eines Beweisantrags vgl. Herdegen in KK, StPO, 4. Aufl., § 244 Rdnr. 43 f.). Behauptet und unter Beweis gestellt wird, daß der Angeklagte eine Gewissensentscheidung getroffen habe und »danach lebe«. Damit wird nicht, wie das LG meint, nur die vom Angeklagten nach seinem Vorbringen getroffene Gewissensentscheidung unter Beweis gestellt, sondern auch die Art seiner Lebensführung und die Lebensumstände, die den Rückschluß auf die getroffene Gewissensentscheidung ermöglichen soll und – je nach der Art der Lebensführung – kann. Diese Tatsachenbehauptung ist zwar äußerst knapp, aber noch nicht so pauschal, daß sie nicht mehr für die Qualifizierung des Antrags als einen Beweisantrag i.S.d. § 244 StPO ausreichen würde.
Aus Vorstehendem folgt zugleich auch, daß der benannte Zeuge entgegen der Ansicht des LG kein ungeeignetes Beweismittel ist. Zwar kann er – insoweit folgt der Senat dem LG – zur Klärung der inneren Tatsache, ob der Angeklagte die von ihm behauptete Gewissensentscheidung tatsächlich getroffen hat, nichts beitragen. Er kann aber Bekundungen zu den äußeren Umständen der Lebensführung des Angeklagten, aus denen dann ggf. auf den inneren Vorgang geschlossen werden kann, machen und ist auch dazu benannt. Ob die vom Zeugen ggf. bekundeten Lebensumstände ausreichen, um auf die vom Angeklagten behauptete Gewissensentscheidung schließen können, ist keine Frage der Eignung des Zeugen i.S.v. § 244 Abs. 3 S. 2 StPO, sondern der Beweiswürdigung nach Anhörung des Zeugen unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände.
Bei dieser Sachlage konnte der Senat die Frage, ob das LG, wenn es die Beweisbehauptung des Hilfsbeweisantrags als nicht ausreichend ansah, den Verteidiger auf Grund seiner Fürsorgepflicht darauf ggf. hätte hinweisen und ihm die Möglichkeit zur Nachbesserung geben müssen (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., 1999, § 244 Rdnr. 35 m.w.N.), dahinstehen lassen.
Das angefochtene Urteil beruht auch i.S.d. § 337 Abs. 1 StPO auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags. Der Senat verkennt insoweit nicht die vom LG ausführlich dargelegten Umstände, die nach seiner Ansicht gegen die vom Angeklagten behauptete Gewissensentscheidung sprechen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß das LG nach Vernehmung des vom Angeklagten für die Art seiner Lebensführung und der Lebensumstände benannten Zeugen zu einer anderen, dem Angeklagten günstigen Bewertung der Gesamtumstände gekommen wäre.
Nach allem war damit das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen.
III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Das Landgericht hat bislang die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe – ebenso wie das Amtsgericht – nicht gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß sich den Urteilsgründen nicht entnehmen läßt, daß sich das Landgericht ausdrücklich mit § 56 Abs. 3 StGB auseinandergesetzt hat.
Darüber hinaus wird sich die zur erneuten Entscheidung berufene Strafkammer eingehend(er) mit dem Umstand auseinanderzusetzen haben, warum gegen diesen Angeklagten, der ggf. das erste Mal überhaupt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, die verhängte Freiheitsstrafe vollstreckt werden muß. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die – bislang nur erklärte – Bereitschaft des Angeklagten, ein freies Arbeitsverhältnis einzugehen. Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob es zunächst nicht ausreicht, eine verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen und als Bewährungsauflage das Eingehen eines freien Arbeitsverhältnisses zu bestimmen (siehe zur Strafzumessung im übrigen auch Senat in NStZ-RR 1999, 155).
2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Regul, Richter am Oberlandesgericht Burhoff und Eichel.