Vereinbarung der Generalstaatsanwälte vom Mai 1993

Ermittlungsverfahren wegen eigenmächtiger Abwesenheit und Fahnenflucht führt grundsätzlich der für den Standort der Truppe zuständige Staatsanwalt, der der Beschuldigte angehört;

bei Fernbleiben von der Truppe durch Nichtbefolgen des Einberufungsbescheides zur Ableistung des Grundwehrdienstes oder zur Ableistung einer Wehrübung wird das Ermittlungsverfahren von der für den Wohnsitz des Beschuldigten zuständigen Staatsanwaltschaft geführt.

Diese Regelung ist Teil eines Formblattes zumindest der Staatsanwaltschaft Braunschweig (hier: 202 Js 34513/98 StA Braunschweig, abgegeben an StA Duisburg). Unter Hinweis auf diese Vereinbarung lässt sich vor Anklageerhebung ggf. verhindern, dass die Bundeswehr durch Einberufung an Orte mit “genehmer” Staatsanwaltschaft bzw. gar “genehmen” Gericht unzulässigen Einfluss auf den Ort der Hauptverhandlung nimmt.