Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der zu Beginn der Tat gerade eben 21 Jahre alte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getretene Angeklagte ist ledig. Er studiert. Grundsätzlich erhält er BAföG, welches jedoch angesichts seiner Einberufung zum Zivildienst zum 01. September 1999 derzeit nicht zur Auszahlung gelangt.

II. Nachdem der Angeklagte für den Wehrdienst als tauglich gemustert worden war, stellte er im Februar 1998 einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit unanfechtbarem Bescheid vom 31. März 1998 des Bundesamtes für den Zivildienst wurde der Angeklagte als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Durch bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 20. Juli 1998 wurde der Angeklagte für die Zeit vom 01. September 1999 bis zum 30. September 2000 zum Zivildienst einberufen. Als Dienststelle wurde ihm der Hauspflegeverein e.V., Arndtstr. 6, 33602 Bielefeld, zugeteilt. Den Dienst trat er jedoch nicht an , und zwar auch nicht auf schriftliche Aufforderung des Bundesamtes für Zivildienst vom 21. März 1999 hin. Der Angeklagte hat seinen Zivildienst bis heute nicht angetreten und hat auch nicht die Absicht, dies zu irgendeinem zukünftigen Zeitpunkt zu tun. Er möchte so aus prinzipiellen Erwägungen sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd entziehen und die Beendigung des Zivildienstverhältnisses erreichen. Er ist der Auffassung, als Zivildienstleistender ebenso in militärische Struktur eingebunden zu sein, wie als Kriegsdienstleistender. Den Kriegsdienst habe er jedoch aus Gewissensgründen verweigert. Auf ausdrückliches Befragen durch das Gericht im Hauptverhandlungstermin vom 06. April 2000 erklärte der Angeklagte, daß er weder jetzt noch in naher oder ferner Zukunft bereit sei, seinen Zivildienst abzuleisten, und zwar aus prinzipiellen Erwägungen. Ausführungen, warum es ihm nicht möglich sei, ein freies Arbeitsverhältnis im Sinne des § 15a ZDG einzugehen, machte der Angeklagte nicht.

III. Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben, insbesondere aber auch auf der Einlassung des Angeklagten.

Der Angeklagte hat im Rahmen der Hauptverhandlung ausführlich erläutert, daß es ihm aus prinzipiellen Erwägungen nicht möglich sei, Zivildienst zu leisten, da Zivildienst letztendlich auch Kriegsdienst sei. Im Verteidigungsfalle würden Zivildienstleistende ebenso in die Kriegsmaschinerie eingebunden werden, wie Kriegsdienstleistende. Den Kriegsdienst müsse er aber grundsätzlich ablehnen. Zum Beleg und zur Darstellung seiner inneren Auffassung hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung eine etwa halbstündige schriftliche Erklärung verlesen, die als Anlage zu Protokoll genommen wurde. Soweit sie überreicht wurde – der Angeklagte verlas auch das Original seines Kriegsdienstverweigerungsantrages, welches er jedoch nicht zu Protokoll überreichte –, lautet die Erklärung auszugsweise wie folgt:

[Einlassung gekürzt]

Entscheidungsgründe

IV. Daher hat sich der Angeklagte wegen Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 ZDG strafbar gemacht. Er bleibt als anerkannter Kriegsdienstverweigerer seit dem 01. September 1999 dem Zivildienst trotz bestandskräftigem Einberufungsbescheid dauerhaft fern, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen und eine Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen.

Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe stehen ihm nicht zur Seite. Zweifel an der Schuldfähigkeit des Angeklagten bestehen nicht. Ihm steht auch kein wie auch immer geartetes übergesetzliches, etwa aus Art. 4 Abs. 3 [sic!] des Grundgesetzes herzuleitendes Notstandsrecht zu. Eine Recht, auch den Zivildienst zu verweigern, gibt es in der geltenden Rechtsordnung nicht. Die Strafvorschrift des § 53 ZDG ist auch verfassungsgemäß, vergleiche Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1968, BVerfGE 23, Seite 127 ff.

V. Im Rahmen der Strafzumessung ist das Gericht zunächst vom Strafrahmen des § 53 Abs. 1 ZDG ausgegangen, wonach die Dienstflucht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird. Eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 17, 49 Abs. 1 StGB, weil der Angeklagte sich etwa in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befunden hätte, kam nicht in Betracht. Wie seine Ausführungen ergeben haben, war der Angeklagte sich trotz seines nach eigenen Angaben fehlenden Unrechtsbewußtseins sehr wohl darüber im klaren, daß die Dienstflucht als Straftat verfolgt wird. Er bringt nämlich unter anderem in dem vorgelesenen Zeitungsartikel klar zum Ausdruck, im Zweifel lieber ins Gefängnis gehen, als Zivildienst leisten zu wollen.

Strafmildernd wurde berücksichtigt, daß der Angeklagte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Auch ist er noch sehr jung – der Beginn der Tatbestandsverwirklichung liegt lediglich drei Tage nach seinem 21. Geburtstag. Insbesondere auch aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Angeklagten in der Hauptverhandlung handelt es sich um einen in seinem Gesamtauftreten zwar intelligenten, aber noch sehr jugendlichen und unausgereiften Angeklagten, der daher besonders haftempfindlich ist. Strafmildernd war ferner zu berücksichtigen, daß der Angeklagte subjektiv der Auffassung ist, eine moralisch positive Entscheidung getroffen zu haben.

Dabei nimmt das Gericht dem Angeklagten ab, daß die Entscheidung, die er für sich getroffen hat, sich im wesentlichen daran orientiert, daß er nicht nur die Bundeswehr als solche, sondern jegliche Form staatlichen Zwanges prinzipiell ablehnt. Wenngleich der Angeklagte aber das Wort Pazifismus auch benutzt, ist seinen Darstellungen auch nicht im Ansatz zu entnehmen, daß und anhand welcher Kriterien der Angeklagte eine grundsätzlich an Kriterien wie Gut und Böse sich orientierende sittliche Grundentscheidung – Gewissensentscheidung – getroffen hätte. Auch der Angeklagte ist nicht wirklich der Auffassung, eine Gewissensentscheidung getroffen zu haben („Manche würden diesen inneren Zwang vielleicht Gewissen nennen.“). Vielmehr ergibt sich aus seinen eigenen Ausführungen deutlich, daß es ihm lediglich um seine ganz persönliche uneingeschränkte Freiheit geht. Er möchte nicht mit irgendeinem Zwang behelligt werden und hat schlicht und ergreifend „keine Lust“, Zivildienst zu leisten. Dies kommt unter anderem auch darin zum Ausdruck, daß der Angeklagte zwar Vorschriften des Zivildienstgesetzes zitiert, mit denen er die Verknüpfung zwischen Kriegs- und Zivildienst darlegt, jedoch in seinen etwa halbstündigen Ausführungen noch nicht einmal in einem Nebensatz die Möglichkeit des § 15a Abs. 1 ZDG erwähnt. Nach dieser Vorschrift wäre er nicht zum Zivildienst herangezogen worden und somit auch nicht gemäß § 53 ZDG strafbar, wenn er ein Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen begründet hätte und dieses Verhältnis für eine Dauer inne hätte, die mindestens ein Jahr länger ist, als der Zivildienst, den er sonst abzuleisten hätte. Auch war zu berücksichtigen, daß – als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – die Strafe nicht so hart bemessen werden darf, daß sie geeignet wäre, den Angeklagten zu brechen, um ihn so – durch die „Hintertür“ – letztlich doch zur Ableistung des Zivildienstes zu zwingen (vergleiche BVerfGE 23, 127 ff).

Zu seinen Lasten sprechen insbesondere generalpräventive Gesichtspunkte der Wehrgerechtigkeit, nicht nur gegenüber den Wehrdienstleistenden, sondern auch gegenüber den Zivildienstleistenden. Strafschärfend ist auch die Intensität der jetzt bereits sieben Monate fortwährenden Rechtsgutverletzung zu berücksichtigen.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungstatsachen, insbesondere des § 46 StGB, hat das Gericht eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt.

Die Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine Strafaussetzung zur Bewährung erfolgt gemäß § 56 Abs. 1 StGB nur dann, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte werde künftig auch ohne die Einwirkungen des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen. Dies trifft auf den Angeklagten nicht zu. Der Angeklagte hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, auch künftig den Zivildienst nicht leisten zu wollen. Er hat ferner noch nicht einmal in einem Nebensatz signalisiert, daß er bereit wäre, ein freies Arbeitsverhältnis im Sinne des § 15a Abs. 1 ZDG einzugehen, um auf diese Art und Weise das Problem der Zivildienstpflichtigkeit und der damit verknüpften Strafandrohung zu lösen.

Auch tritt nach Auffassung des Gerichts durch die Verurteilung im hiesigen Verfahren für künftiges Fernbleiben vom Zivildienst kein Strafklageverbrauch gemäß Art. 103 Abs. 3 GG , § 264 StPO ein. Ein Strafklageverbrauch setzt voraus, daß die Entscheidung, auch den Zivildienst zu verweigern, auf einer ein für allemal getroffenen und fortwirkenden Gewissensentscheidung des Täters beruht , vergleiche Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom 07. März 1968, BVerfGE 23, 191 ff . Eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne, wenn der Angeklagte sie auch als solche bezeichnet, liegt zur Überzeugung des Gerichtes nicht vor. Dem Angeklagten kommt es letztendlich lediglich darauf an, sein Freiheitsstreben durchzusetzen.

Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilen sollte und einen Strafklageverbrauch bejahen würde, führt dies nicht ohne weiteres zu einer günstigen Sozialprognose im Sinne des § 56 StGB. Die Tatsache, daß dann ein Strafverfolgungshindernis im Sinne von § 206a StPO zu bejahen wäre, ändert nichts daran, daß der Tatbestand der Dienstflucht gemäß § 53 ZDG objektiv und subjektiv weiter erfüllt wird, vergleiche Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Februar 1984, NStZ 1984, 457.

Selbst wenn man diese Bedenken außer Acht ließe, wäre die Vollstreckung der Freiheitsstrafe auch gemäß § 56 Abs. 3 StGB geboten. Eine Strafaussetzung der Vollstreckung wäre bei der derzeitigen Sachlage für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich und würde das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechtes und den Schutz der Rechtsordnung erschüttern. Es kann nicht hingenommen werden, daß jemand sich der allgemeinen Wehrpflicht – sei es auch in der Form des Zivildienstes – aus politischen Erwägungen oder durch die schlichte Bekundung, er hätte keine Lust, nahezu folgenlos entziehen könnte. Genau darauf würde es aber aus Sicht der Bevölkerung hinauslaufen, wenn dem Angeklagten eine Bewährungsstrafe eingeräumt und allenfalls im Rahmen der Bewährungsauflagen eine Sanktion in Form einer Arbeits- oder Geldauflage erteilt würde. Anders wäre nach Auffassung des Gerichts allenfalls dann zu entscheiden, wenn der Angeklagte nunmehr doch ein freies Beschäftigungsverhältnis gemäß § 15a ZDG begründen würde.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 464, 465 StPO.

Amtsgericht Bielefeld, Richter am Amtsgericht Friehoff als Strafrichter.

Kein Verteidiger.