Leitsatz
Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig.
Ihm wird die Auflage erteilt, innerhalb von zwei Monaten 40 Stunden gemeinnützige Arbeiten nach näherer Bestimmung durch die Jugendgerichtshilfe abzuleisten.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der zur Tatzeit 20 Jahre und 5 Monate alte Angeklagte wurde mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 09.02.1998 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Durch Einberufungsbescheid vom 14.07. 1998 des Bundesamtes für den Zivildienst wurde er rechtskräftig zur Ableistung des Zivildienstes vom 02.11. 1998 bis 30.11.1999 einberufen und als Dienststelle dem Allgemeinen Krankenhaus Altona in 22 763 Hamburg zugewiesen . Dort trat der Angeklagte seinen Dienst am 02.11.1998 an und war bis zum 06.04.1999 dort mit Verwaltungsaufgaben betraut. In dieser Zeit verrichtete er seine Arbeiten zuverlässig. Seit dem 07.04.1999 ist er dem Zivildienst ferngeblieben. Als Erklärung hat er mit einem Schreiben vom 07.04.1999 an die Dienststelle mitgeteilt, daß er unter Berufung auf sein Gewissen jeglichen Kriegsdienst verweigere. Insbesondere hat er dargelegt, das menschliche Leben als höchstes Gut anzuerkennen und somit den Kriegsdienst unbedingt abzulehnen. Die Ableistung des Zivildienstes sei für ihn aus Gewissensgründen nicht zu akzeptieren, da dieser letztlich auch den kriegserhaltenen Maßnahmen diene.
Dieser Sachverhalt beruht auf der geständigen Einlassung des Angeklagten.
Entscheidungsgründe
Er hat sich hierdurch der Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz strafbar gemacht. Der Angeklagte hat aufgrund seiner geständigen Einlassung den Tatbestand des § 53 Abs. 1 ZDG tatbestandlich objektiv und subjektiv erfüllt. Sein Verhalten war nicht gerechtfertigt. Insbesondere vermochte er sich nicht mit Erfolg auf Art. 4 GG zu berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und Bundesverwaltungsgerichtes ist die Heranziehung zum Zivildienst rechtmäßig und verfassungsgemäß, weil ein Recht zur Verweigerung des Zivildienstes aus Gewissensgründen nicht besteht. Art. 4 Abs. 3 GG regelt insoweit die Wirkungen der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht abschließend. An der Rechtmäßigkeit dieser Erwägungen hat das Gericht keine Zweifel. Es stellt sich allein die Frage, ob der Angeklagte auch schuldhaft gehandelt hat. Er hat sich in der Hauptverhandlung differenziert auf die Verweigerung der Ableistung des Zivildienstes aus Gewissensgründen berufen. Insbesondere hat er dargelegt, daß die Ableistung des Zivildienstes für ihn nicht akzeptabel sei, da die Tätigkeit im Rahmen des Zivildienstes in einer caritativen Einrichtung mittelbar der Ableistung des Kriegsdienstes mit einer Waffe diene, da er insbesondere im Verteidigungsfall eingezogen werden könne, um verwundete Soldaten zu pflegen, damit diese erneut den Kriegsdienst mit der Waffe erfüllen könnten. Auch bestünde bereits in Friedenszeiten aufgrund von Kooperationsverträgen von Trägern caritativer Einrichtungen mit der Bundeswehr eine konkrete Verpflichtung. Als Grund dafür, daß er zunächst den Zivildienst angetreten und ihn erst seit dem 07.04.1999 verweigert hat, gab er an, daß er im Rahmen von Gesprächen mit Totalverweigerern und anderen Einrichtungen für sich die Erkenntnis gewonnen habe, daß derartige Verknüpfungen bei Ableistung des Zivildienstes bestehen, die ihm aus Gewissensgründen eine weitere Teilnahme am Zivildienst unmöglich machen. Diese Ausführungen vermochten das Gericht nicht zu überzeugen, daß sich der Angeklagte in einer derartigen Gewissensnot befand, die ihm ein abverlangtes Verhalten schlechthin unmöglich gemacht hätte. So handelt es sich bei einer Wehrdienstverweigerung mit der Waffe wie auch bei einer Zivildienstverweigerung um eine Gewissensentscheidung, die ein für allemal einheitlich getroffen werden muß. Der Dienstpflichtige kann sich zumutbar vor Antritt des Zivildienstes darüber schlüssig werden, ob er die Ableistung des Zivildienstes mit seinem Gewissen vereinbaren kann, und ihm ist zuzumuten, sich vor der Einberufung über die Ausgestaltung des Zivildienstes umfassend zu informieren. Dementsprechend geht § 15a Zivildienstgesetz auch zutreffend davon aus, daß eine Nichtheranziehung des Zivildienstpflichtigen aus Gewissensgründen nur dann möglich ist, wenn der Dienstpflichtige die Ablehnung des Zivildienstes unter Berufung auf sein Gewissen vor Antritt des Zivildienstes getroffen hat. Aufgrund der differenzierten Ausführungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung hat das Gericht zwar den Eindruck gewonnen, daß es dem Angeklagten mit der Ablehnung des Zivildienstes aus Gewissensgründen ernst ist, es sich aber bei seiner Weigerung um einen politisch motivierten intellektuellen Prozeß handelt, bei dem er sich als Speerspitze für Zivildienstverweigerer erlebt, und nicht aus einer Gewissensnot handelt, die ihm keine Handlungsalternative mehr läßt. So äußerte er in seiner Erklärung bezeichnenderweise, daß er auf seine Person bezogen mit der Ablehnung „Zeichen setzen wolle“. Nach alledem ist das Gericht nicht davon ausgegangen, daß sich der Angeklagte in einer Notlage befindet, die an den Maßstäben auch des § 35 StGB gemessen ihm keine andere Handlungsalternative zuließ. Somit hat der Angeklagte auch schuldhaft gehandelt.
Auf ihn war gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG das Jugendstrafrecht anzuwenden. Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender. Zwar hat er wenige Informationen über seine Entwicklung in der Hauptverhandlung vermittelt. Seine Darstellung und sein Auftreten ließen jedoch erkennen, daß er zwar in intellektuellem Sinne durchaus altersgemäß gereift ist, jedoch an einer ausgewogenen emotionalen Reife bei ihm erhebliche Zweifel bestehen, so daß er im geistig-sittlichen Bereich nicht als altersgemäß gereift anzusehen war. Er war daher noch einem Jugendlichen gleichzustellen.
Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, daß er bisher nicht belastet und nicht bestraft ist. Ein weiteres strafbares Verhalten ist von dem Angeklagten sozialprognostisch nicht zu erwarten. Es erschien daher ausreichend, zur erzieherischen Einwirkung auf ihn ein Zuchtmittel zu verhängen. Dieses war aber auch angesichts seiner sehr egozentrischen Betrachtungsweise erzieherisch notwendig. Um ihn an ein sozial verantwortliches Verhalten zu mahnen, ist ihm daher aufgegeben worden, vierzig Stunden Freizeitarbeiten abzuleisten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. Von der Auferlegung der Verfahrenskosten gemäß § 74 JGG aus erzieherischen Gründen war nicht abzusehen, der Angeklagte ist inzwischen Erwachsener und in der Lage, die Verfahrenskosten zu bestreiten.
Amtsgericht – Jugendgericht – Tiergarten in Berlin, Richter am Amtsgericht Jentsch als Jugendrichter.
Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.