ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
546 LG Rottweil 20.06.1997 Auf die Berufung des Angeklagten wird das angefochtene Urteil im Strafausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 60 DM verurteilt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.