Leitsatz

Auf die Berufung des Angeklagten wird das angefochtene Urteil im Strafausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 60 DM verurteilt wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der Angeklagte wurde am 03. April 1997 vom Amtsgericht – Jugendrichter – Rottweil wegen Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von drei Monaten (ohne Bewährung) verurteilt. Er legte gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung ein. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er das Ziel, im Hinblick auf das allgemeine Wohlwollensgebot gegenüber Gewissenstätern lediglich zu Geldstrafe verurteilt zu werden.

Die Berufung des Angeklagten hatte Erfolg.

II. Der jetzt 21 Jahre alte Angeklagte wurde am 16. September 1975 in Rottweil geboren. Der Angeklagte besuchte die Grund- und Hauptschule, die er 1991 mit Abschluß beendete. Anschließend war er ein Jahr lang auf der Berufsfachschule für Metall und machte dann eine Lehre als Einzelhandelskaufmann in einer Firma für Kraftfahrzeugzubehör. Jetzt hat der Angeklagte eine Stelle in einem metallverarbeitenden Betrieb in Rottweil inne. Er wohnt noch bei seinen Eltern.

Der Angeklagte verdient monatlich 2.000 DM netto.

Bisher ist der Angeklagte strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

III. Der Angeklagte gehört seit seiner am 30. Juli 1995 erfolgten Taufe der Glaubensgemeinschaft der “Zeugen Jehovas” an. Seine Eltern und einer seiner Brüder sind Mitglied der gleichen Gemeinde. Der Angeklagte nimmt seit seinem sechsten Lebensjahr an Versammlungen teil. Er glaubt, er habe infolge der Gebote Gottes, an die er sich durch sein Taufgelöbnis gebunden hat, den Wehr- und Zivildienst zu verweigern. Der Angeklagte ist der Überzeugung, sein Gewissen erlaube ihm nicht, anders zu handeln.

Nachdem der Angeklagte sich darauf berufen hatte, aus Gewissensgründen keinen Wehrdienst leisten zu können, wurde er durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 25. Januar 1995 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Daraufhin kündigte das Bundesamt für den Zivildienst mit Bescheid vom 19. April 1995 an, der Angeklagte werde zum 02. Oktober 1995 zur Leistung des Zivildienstes herangezogen. Gegen diesen Bescheid erhob der Angeklagte am 30. April 1995 Widerspruch und führte in seinem Widerspruchsschreiben unter anderem aus, daß er als Zeuge Jehovas den Zivildienst ablehne und sein Gewissen es nicht zulasse, daß er dem Einberufungsbescheid Folge leiste. Außerdem schrieb der Angeklagte, daß er sich aus Gewissensgründen auch gehindert sehe, von der Möglichkeit eines freien Arbeitsverhältnisses gemäß § 15a ZDG Gebrauch zu machen. Nachdem der Angeklagte auf einen weiteren Bescheid des Bundesamts für den Zivildienst vom 09. Januar 1996 erneut mitteilte, er werde weder Zivildienst leisten noch die Voraussetzungen des § 15a ZDG erfüllen, erfolgte am 31. Mai 1997 der Einberufungsbescheid. Dabei wurde der Angeklagte aufgefordert, sich am 02. Mai 1996 bei der Zivildienstschule Seelbach einzufinden. Diesem Einberufungsbescheid kam der Angeklagte nicht nach. Auch einer erneuten Aufforderung vom 20. Mai 1996 folgte er nicht. Bereits zuvor, nämlich mit Schreiben vom 05. Februar 1996, hatte der Angeklagte gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst darauf hingewiesen, daß er den Zivildienst nicht antreten werde, da er diesen Dienst aus Glaubens- und Gewissensgründen ablehne; er könne es auch nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, zu dem für die Zeugen Jehovas geschaffenen Dienst nach § 15a ZDG gezwungen zu werden.

Bei dieser Haltung ist der Angeklagte bis heute geblieben. Er hat seine Gewissensentscheidung ein für allemal getroffen.

IV. Die Feststellungen ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten selbst. Er ist in vollem Umfang geständig.

Entscheidungsgründe

Nach Auffassung der Kammer beruht die Weigerung des Angeklagten, der Einberufung zum Zivildienst Folge zu leisten, auf einer ernsthaften und fortdauernden Gewissensentscheidung.

Als Gewissensentscheidung ist eine Entscheidung dann anzusehen, wenn sie prinzipiell, unter Einsatz der Persönlichkeit und aus dem Wesen des Persönlichkeitskerns getroffen wurde, fortdauernd und ernsthaft sowie an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientiert ist (vgl. BVerfGE 12, 45, 55 = NJW 1961, 355; BVerfGE NJW 1984, 1675). Nach BVerfGE 23, 191 = NJW 1968, 282, 283 treffen Zeugen Jehovas, die nicht nur den Kriegs- und den Friedensdienst mit der Waffe , sondern auch den zivilen Ersatzdienst ablehnen, ein für allemal eine einheitliche Entscheidung gegen den Wehrdienst und den zivilen Ersatzdienst. Bei einem Zeugen Jehovas ist deshalb davon auszugehen, daß im Regelfall seiner Haltung eine fortdauernde Gewissensentscheidung zugrunde liegt (vgl. Riegel, in: Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 110. Ergänzungslieferung, ZDG § 53 Randnr. 10). Anhaltspunkte dafür, daß diese Voraussetzungen in der Person des Angeklagten nicht vorliegen würden, sind nicht gegeben.

Im religiösen Bereich ist die Gewissensentscheidung eine Entscheidung vor Gott. Das Handeln gegen eine solche Entscheidung bedeutet eine Ablösung von Gott, eine Sünde mit der Folge des Verlustes der Anschauung Gottes und, da das religiöse Sein aus Gott fließt, einen Substanzverlust der Persönlichkeit sowie eine Gefährdung des ewigen Lebens (BayObLG, StV 1983, 369; StV 1985, 315).

Die Einlassung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung entspricht diesen Kriterien. Er hat angegeben, er könne den Zivildienst nicht ableisten, weil er sich andernfalls versündige und seine Chance, das ewige Leben zu erhalten, verspiele. Wenn er der Einberufung zum Zivildienst Folge leiste, verstoße er auch gegen sein Taufgelübde. Gott verbiete ihm jegliche Tötung von Menschen, wie sie der Kriegsdienst mit sich bringen könne. Auch dem Zivildienst müsse er sich verweigern, weil durch das Zivildienstgesetz zwischen Wehr- und Zivildienst ein untrennbarer Zusammenhang hergestellt worden sei. Dies gelte auch für die Eingehung eines freien Arbeitsverhältnisses nach § 15a ZDG. Diese Möglichkeit sei eigens für die Zeugen Jehovas geschaffen worden, so daß schon von daher die gesetzliche Verknüpfung mit dem Wehrdienst eindeutig sei. Für ihn stelle sich ein freies Arbeitsverhältnis als Ersatz-Ersatz-Dienst dar, dessen Eingehung nichts daran ändere, daß er sich gegen Gott versündige und sich damit die Möglichkeit nehme, das ewige Leben zu gewinnen. Dabei sehe er durchaus, daß es anerkennenswert und sinnvoll sei, in Krankenhäusern und beim Deutschen Roten Kreuz oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen anderen Menschen zu helfen. Er selbst könne dies aber nicht im Rahmen des Zivildienstes oder eines freien Arbeitsverhältnisses nach § 15a ZDG tun, weil er sonst wegen des untrennbaren Zusammenhangs mit dem Wehrdienst unter Zwang handle und indirekt gegen Gottes Gebot, niemanden zu töten, verstoße.

Die Kammer hat keine Gründe anzunehmen, daß die Einlassung des Angeklagten zu den Motiven seiner Entscheidung unglaubhaft sein könnte.

Zwar ist bei der Vernehmung des Angeklagten aufgefallen, daß er die oben zitierte Einlassung auf Nachfrage hin stets fast wortgleich wiederholte, ohne sie näher erläutern oder sonst plausibel machen zu können. Dieses Verhalten spricht aber nicht gegen das Vorliegen einer Gewissensentscheidung. Abgesehen davon, daß eine subjektive Begrenztheit des Angeklagten vorliegen kann, ist es vielen Glaubens- und Gewissensfragen eigen, daß sie nicht hinterfragt werden können.

Auch der Umstand, daß der Angeklagte die Eingehung eines freien Arbeitsverhältnisses gemäß § 15a ZDG ablehnt, steht der Annahme einer Gewissensentscheidung nicht entgegen. Die Argumentation des Angeklagten, ein freies Arbeitsverhältnis sei „Ersatz-Ersatz-Wehrdienst“, entbehrt nicht einer gewissen Logik. Im übrigen ist es nicht Voraussetzung einer Gewissensentscheidung, daß sie rationalen Überlegungen und Erwägungen standhält (vgl. BayObLG, StV 1983, 369, 371).

V. Der Angeklagte hat durch sein Verhalten ein Vergehen der Dienstflucht im Sinne des § 53 ZDG begangen.

VI. Zum Tatzeitpunkt war der Angeklagte 20 Jahre alt und somit Heranwachsender. Gründe, die nach § 105 JGG dafür sprechen könnten, das Jugendstrafrecht anzuwenden, sind nicht ersichtlich.

Nach § 53 ZDG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 StGB ist für ein Vergehen der Dienstflucht Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren angedroht.

Der Kammer erschien für das Verhalten des Angeklagten eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen tat- und schuldangemessen.

Für den Angeklagten spricht, daß er von Anfang an geständig war. Auch ist zu beachten, daß er den Zivildienst – wie auch ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a ZDG – aufgrund einer echten Gewissensentscheidung ablehnt. Nach den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 23, 127, 134 = NJW 1968, 979) zur Bestrafung von Zivildienstverweigerern aus Gewissensgründen aufgestellt hat, gilt demnach für den Angeklagten als Gewissenstäter das „Wohlwollensgebot“ mit der Folge, daß generalpräventive Gesichtspunkte zurücktreten und das Strafmaß sich an der gesetzlichen Mindeststrafe orientieren muß (BayObLG StV 1980, 15; NJW 1992, 191; OLG Hamm, NJW 1980, 2425; OLG Stuttgart, MDR 1988, 1080; NJW 1992, 3251).

Die Verhängung einer Geldstrafe wird in diesen Fällen nicht von vornherein ausgeschlossen (BayObLG NJW 1992, 191; OLG Hamm, NJW 1980, 2425; OLG Zweibrücken, StV 1989, 397). Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten darf vielmehr nur dann verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters vorliegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe entweder unerläßlich machen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 StGB) oder zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten (§ 56 ZDG). Weder die Tat noch die Person des Angeklagten lassen derartige Umstände erkennen.

Die Höhe des Tagessatzes wurde entsprechend den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten auf 60 DM festgesetzt.

VII. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 473 Abs. 3 StPO.

1. Kleine Jugendstrafkammer des Landgerichts Rottweil, Vorsitzender Richter am Landgericht Reisinger als Vorsitzender.

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