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753
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AG B-Tiergarten
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30.01.2001 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,– DM verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
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751
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AG Kirchhain
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31.10.2000 |
Der Angeklagte wird wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen i.H.v. je 20,– DM verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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733
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AG Halle (Westfalen)
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10.05.2000 |
Der Angeklagte wird wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Zivildienstgesetz (Dienstflucht) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,– DM verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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732
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AG Kaufbeuren
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10.05.2000 |
Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht. Er wird deshalb zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Die Höhe eines Tagessatzes wird auf 20,– DM festgesetzt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
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721
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AG Dresden
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08.02.2000 |
Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht. Er wird daher zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20,– DM verurteilt. Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.
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720
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AG Bremen
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07.02.2000 |
Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,– DM verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
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712
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LG Krefeld
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07.12.1999 |
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 DM kostenpflichtig verurteilt wird. Dem Angeklagten wird nachgelassen, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 100,– DM zu zahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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706
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LG Berlin
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26.11.1999 |
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 22. September 1998 aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von einhundertfünfzig Tagessätzen zu je zwanzig DM verurteilt. Dem Angeklagten wird gestattet, die Strafe in monatlichen Teilbeträgen von jeweils einhundert DM zu zahlen, beginnend ab dem ersten des auf die Rechtskra...
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735
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AG Kiel
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11.11.1999 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30,– DM kostenpflichtig verurteilt.
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689
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LG Berlin
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29.09.1999 |
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin. Die Berufung des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
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