Leitsatz

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 DM kostenpflichtig verurteilt wird.

Dem Angeklagten wird nachgelassen, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 100,– DM zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

Der Angeklagte ist am 22. Februar 1999 vom Amtsgericht Krefeld wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten kostenpflichtig verurteilt worden. Er hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt, das Rechtsmittel in der Hauptverhandlung aber auf den Strafausspruch beschränkt.

Damit sind die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und der auf ihnen beruhende Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen, so daß die Kammer nur noch über die Frage der Strafhöhe erneut zu befinden hatte. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Hinsichtlich der Strafzumessung vertritt die Kammer die Auffassung, daß es bei dem Angeklagten nicht aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich ist, eine kurze Freiheitsstrafe zu verhängen. Gemäß § 47 StGB erscheint es hier vertretbar, statt der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszusprechen.

Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Angeklagte das Delikt des Fernbleibens vom Zivildienst aus einer wenn auch rechtsordnungswidrigen, so doch pazifistischen Grundeinstellung heraus begangen hat, daß er wegen des selben Verhaltens schon einmal bestraft , in anderer Weise aber noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und daß er sich in einer Lebensphase befindet, in der er im Begriff ist, sein Leben zu ordnen und einen selbständigen Lebensweg anzutreten.

Die Geldstrafe von 90 Tagessätzen erscheint angemessen und ausreichend. Die Höhe der einzelnen Tagessätze orientiert sich am augenblicklichen Einkommen des Angeklagten. Wegen seiner augenblicklichen schwierigen wirtschaftlichen Lage war dem Angeklagten nachzulassen, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 100,– DM zu zahlen. Der Angeklagte hat die Ratenzahlung am Ersten des Monats aufzunehmen, der auf die Zusendung des Urteils folgt. Aus Sicht der Kammer wäre es hilfreich, wenn die Vollstreckungsbehörde dem Angeklagten die Möglichkeit bieten würde, die Zahlung der Geldstrafe durch soziale Arbeit zu ersetzen.

Weitere Ausführungen zur Strafzumessung erübrigen sich im Hinblick auf die Rechtskraft der Entscheidung.

5. Kleine Strafkammer des Landgerichts Krefeld, Vorsitzender Richter am Landgericht Aue als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Wolfgang Weckmüller, II. Hagen 7, 45 127 Essen, Tel. 0201 / 1 05 96 - 0, Fax 0201 / 1 05 96 - 66.