Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,– DM verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte ist im Emsland geboren und dort zunächst im Haushalt seiner Eltern aufgewachsen. Nach deren Scheidung verblieb er bei der Mutter. Er hat 1996 den Realschulabschluß erlangt und anschließend eine zweijährige Ausbildung zum sozialpädagogischen Assistenten sowie ein Anerkennungsjahr durchlaufen. Während des Anerkennungsjahres zog er aus dem Haushalt der Mutter in eine Wagenburg in Hamburg. Im Frühjahr 2000 zog er nach Berlin in ein ehemals besetztes Haus in Friedrichshain. Seit April 2000 besucht er die Schule für Erwachsenenbildung mit dem Ziel, das Abitur abzulegen. Er erhält 850,– DM monatlich BAFöG.
Der Angeklagte steht erstmals vor Gericht.
Auf seinen Antrag vom 22.04.98 wurde der Angeklagte durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 30.09.98 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Mit Bescheid vom 17.08.99 wurde er zur Ableistung des Zivildienstes auf dem Aktivspielplatz Altona-Nord, Eckernförder Str. 12, in Hamburg einberufen. Den Dienst trat er am 04.10.99 an. Der Dienst bestand in der Beaufsichtigung von Kindern auf dem Spielplatz, einer Art von Tätigkeit, die der Ausbildung und Neigung des Angeklagten entsprach. Seit dem 15. 10.99 blieb er dem Dienst fern. Er wollte und will dauerhaft den Zivildienst nicht leisten.
Bereits vor der Einberufung zum Zivildienst hatte der Angeklagte die innere Überzeugung, daß er mit der Dienstleistung mittelbar den von ihm abgelehnten Kriegsdienst unterstütze. Er trat den Dienst zunächst trotzdem an, weil er Bestrafung fürchtete. Nachdem er zu Beginn des Zivildienstes auf die sich aus dem Dienst ergebenden Pflichten schriftlich hingewiesen worden war, wurde ihm erneut klar, daß er mit der Dienstleistung gegen sein Gewissen handelte. Der Angeklagte lehnt den Kriegsdienst mit der Waffe ab, weil er es unter keinen Umständen für gerechtfertigt hält, einen anderen Menschen zu töten. In der Leistung des Zivildienstes sieht er eine Unterstützung des Kriegsdienstes mit der Waffe, weil im Verteidigungsfall die Zivildienstleistenden gemäß § 79 Nr. 1 ZDG zeitlich unbeschränkt dienen müssen und nach seiner Vorstellung mit der Aufrechterhaltung notwendiger ziviler Dienste die Fortführung des Krieges ermöglichen. Hieran will er unter keinen Umständen teilnehmen. Seiner Haltung liegt eine ein- für allemal getroffene Gewissensentscheidung zugrunde, die er als unabdingbares Gebot auffaßt und die für ihn als innerer Zwang absolut verbindlich ist.
Um ein freies Arbeitsverhältnis gemäß § 15a ZDG hat der Angeklagte sich nicht bemüht, nach dem Vortrag seines Verteidigers, weil er erwartete, daß seine Gewissensgründe für die Ablehnung des Zivildienstes vom Bundesamt für den Zivildienst nicht werden anerkannt würden.
Diese Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten.
Entscheidungsgründe
Er hat sich danach der Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht.
Die Strafvorschrift ist nicht verfassungswidrig.
Die allgemeine Wehrpflicht und die daraus abgeleitete Pflicht, den Zivildienst zu leisten, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar. Die allgemeine Wehrpflicht verletzt nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die militärische Landesverteidigung durch eine Freiwilligenarmee wäre zwar möglich und mit der Verfassung vereinbar, jedoch ist die Entscheidung zwischen dieser und einer Landesverteidigung durch Wehrpflichtige dem Gesetzgeber vorbehalten und nicht verfassungsgerichtlich überprüfbar.
Im übrigen besteht zwischen der Institution einer Freiwilligenarmee und einer Armee von Wehrpflichtigen kein Stufenverhältnis in dem Sinne, daß die eine Wehrform ggf. mit weniger schweren Risiken für Leben und Gesundheit von Bürgern verbunden wäre, vielmehr müßten solche Eingriffe von anderen, nämlich den Freiwilligen, hingenommen werden.
Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender. Jugendstrafrecht war auf ihn nicht mehr anzuwenden, weil Entwicklungsrückstände, die es gebieten würden, ihn einem Siebzehnjährigen gleichzustellen, nicht bestehen. Auch ist die Tat nicht jugendtümlich.
Es ist eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen erachtet worden.
Bei der Bemessung der Höhe der Strafe innerhalb des Strafrahmens von einem Monat bis zu fünf Jahren (§ 53 Abs. 1 ZDG) wurde von folgenden Erwägungen ausgegangen:
Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, daß er von Anfang an geständig war und bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.
Den Zivildienst hat er auf Grund einer Gewissensentscheidung abgelehnt. Die Strafe hatte sich daher unter Beachtung des Wohlwollensgebotes für Gewissenstäter an der gesetzlichen Mindeststrafe zu orientieren. Allerdings hat der Angeklagte nichts unternommen, um den Zivildienst nicht leisten zu müssen, sondern an dessen Stelle ein freies Arbeitsverhältnis in einem Pflege- und Betreuungsdienst aufzunehmen , was sogar seiner Ausbildungsrichtung entsprochen hätte . Erschwerend fiel zudem ins Gewicht, daß er sich über 15 Monate dem Zivildienst entzogen hat.
Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war eine Freiheitsstrafe von drei Monaten angemessen. Diese war gemäß § 47 Abs. 2 StGB in eine Geldstrafe von neunzig Tagessätzen umzuwandeln, da besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Angeklagten, die eine Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung erfordern würden, nicht vorliegen.
§ 56 ZDG steht der Verhängung einer Geldstrafe nicht entgegen. Besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Angeklagten, die zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst die Verhängung von Freiheitsstrafe erfordern würden, liegen nicht vor. Der Angeklagte hat nicht disziplinlos gehandelt, sondern ist seinem Gewissen gefolgt. Generalpräventive Gründe müssen daher zurücktreten. Ein Tagessatz von 20,– DM entsprach den Einkommensverhältnissen des Angeklagten.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Amtsgericht – Jugendgericht – Tiergarten in Berlin, Richterin am Amtsgericht Vasiliou als Jugendrichterin.
Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.