Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30,– DM kostenpflichtig verurteilt.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der nicht vorbestrafte Angeklagte wurde 1970 in Heide geboren und lebt in Kiel in einer Wohngemeinschaft. Er hat vom 01.08.1987 bis zum 31.01.1991 eine Ausbildung zum Industriemechaniker beim Ausbesserungswerk Neumünster der Deutschen Bundesbahn erfolgreich absolviert.

Am 19.10.1989 wurde er gemustert und für wehrdienstfähig und mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten verwendungsfähig befunden. Seinem Antrag vom 19.10.1989, festzustellen, daß er zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe berechtigt sei, wurde mit Bescheid vom 19.01. 1990 entsprochen. Auf seinen Antrag wurde er von der Ableistung des Zivildienstes bis zum Abschluß seiner Lehre zurückgestellt. Aufgrund seines Antrages wurde der ursprüngliche Einberufungsbescheid zum 04.02.1998 zur Ableistung des Dienstes im Haus Stormarn des Sozialamtes Neumünster dahingehend abgeändert, daß er am 2. Mai 1991 seinen Dienst beim Aktion Jugendzentrum Neumünster e.V. ableisten solle. Der Angeklagte trat seinen 15-monatigen Zivildienst auch am 02. Mai 1991 ordnungsgemäß an, blieb seiner Dienststelle im November 1991 aber für elf Tage fern. Er wurde sodann von seiner bisherigen Dienststelle zur Paracelsus Nordseeklinik auf Helgoland versetzt, wo er am 21.01.1992 den Dienst anzutreten hatte. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Mit Wirkung vom 14.08.1992 wurde er aus dem Zivildienst entlassen.

Am 06.11.1993 wurde der Angeklagte für die Zeit vom 03.01.1994 bis zum 08.08.1994 erneut zum Zivildienst einberufen, den er bei der Ostseeklinik Damp abzuleisten hatte. Auch diesem Einberufungsbescheid kam der Angeklagte nicht nach und trat seinen Dienst in Damp nicht an. Mit Ablauf des 08. Juli 1995 gilt er als aus dem Dienstverhältnis entlassen. Wegen seines Verhaltens in den Jahren 1991 und 1992 erhob die Staatsanwaltschaft Kiel am 20.01. 1995 Anklage gegen den Angeklagten wegen eigenmächtigen Fernbleibens und Abwesenheit gemäß §§ 52, 56 ZDG. Das Verfahren wurde am 02.06.1999 im Hinblick auf die überlange Verfahrensdauer gemäß § 153 StPO eingestellt.

Am 20.10.1998 erließ das Bundesamt für den Zivildienst einen weiteren Einberufungsbescheid , der den Angeklagten verpflichtete, vom 01.12. 1998 bis zum 08.05.1999 seinen Zivildienst im Kinderkurheim Dr. Drenckhahn in St. Peter-Ording zu versehen. Auch diesem Einberufungsbescheid kam der Angeklagte nicht nach und nahm seinen Dienst nicht auf. Am 08.12.1998 vollendete er sein 28. Lebensjahr, was gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZDG eine neuerliche Einberufung ausschließt. Dem Angeklagten waren die Einberufungsbescheide aus dem Jahre 1991, 1992, 1994 und 1998 zugegangen und bekannt. Er ist den Einberufungsbescheiden nicht nachgekommen und hat somit im Jahre 1992 eigenmächtig den Zivildienst verlassen und ist ihm in den Jahren 1994 und 1998 eigenmächtig ferngeblieben. Dies hat der Angeklagte getan, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen.

Den Entschluß hierzu hat der Angeklagte Ende 1991 getroffen. Er reifte während der Ableistung des Zivildienstes im Jugendzentrum heran und wurde endgültig, als er vom Jugendzentrum versetzt werden sollte. Mit dem Abbruch des Zivildienstes nach neunmonatiger Ableistung traf der Angeklagte aus seiner Sicht eine Entscheidung für totale Kriegsdienstverweigerung als Absage an Imperialismus, Männerherrlichkeit, Liberalismus, Befehl und Gehorsam und die deutsche Volksgemeinschaft, Ausdruck einer kompromißlosen Haltung gegenüber Staatstreue, Zwangsdienste und Militär.

II. Die Feststellungen zu sind aufgrund der Einlassung des Angeklagten sowie der verlesenen Schriftstücke aus der den Angeklagten betreffenden Akte das Bundesamtes für Zivildienst getroffen worden.

Entscheidungsgründe

III. Der Angeklagte hat sich somit der Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht. Es liegt eine Tat vor.

Der Angeklagte hat seine Entscheidung, sich dem Zivildienst durch Nichtbefolgen von Einberufungsbescheiden dauerhaft zu entziehen, Ende 1991 getroffen und hat an ihr festgehalten. Zur Vermeidung der Gefahr unzulässiger Doppelbestrafung dieser auf einem einheitlichen Entschluß getroffenen Entscheidung, mehreren Einberufungsbefehlen nicht nachzukommen, ist es geboten, diese einheitliche Entscheidung als eine Tat zu behandeln, obwohl prozessual im Sinne des § 264 StPO mehrere Taten vorliegen. Dies führt einerseits dazu, daß die Nichtbefolgung der Einberufungsbescheide aus dem Jahre 1994 und 1998 als eine Tat auch im Sinne des § 52 StGB anzusehen sind, ihre Ahndung aber nicht durch die Einstellung des prozessual anderen Taten, nämlich das Verhalten in den Jahren 1991 und 1992 bei betreffenden Verfahren vor dem Amtsgericht Neumünster gehindert ist.

Rechtfertigungsgründe für dieses Verhalten finden sich nicht. Insbesondere gibt Art. 4 Abs. 1 des GG keine solchen her. Art. 4 Abs. 3 GG regelt abschließend die Frage, inwieweit der Wehrdienst verweigert werden darf und gesteht in Einschränkung des Art. 4 Abs. 1 GG nur die Verweigerung des Wehrdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen zu, nicht jedoch die Verweigerung des Wehrdienstes ohne Waffe, des Ersatzdienstes, BVerfGE 19, 135, 16.

IV. Die Strafe ist aus dem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen des § 53 Abs. 1 ZDG zu wählen. Gem. § 56 ZDG ist, auch wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 StGB nicht vorliegen, auf Geldstrafe auch dann nicht zu erkennen, wenn die Wahrung der Disziplin im Zivildienst die Verhängung einer Freiheitsstrafe gebietet. Die Wahrung der Disziplin gebietet die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht, da der Angeklagte über die Hälfte seines Zivildienstes abgeleistet hat und er den Dienst nicht aus Faulheit, sondern aus politischen, gerade schon die Qualität einer Gewissensentscheidung erreichenden, Gründen abgebrochen hat. Seine Gewissensentscheidung gebietet es, ihn wohlwollend zu behandeln und sein Gewissen nicht durch eine zu hohe Strafe zu brechen. Der Umstand, daß es dem Angeklagten mit Vollendung des 28. Lebensjahres gelungen ist, sich dem Dienst endgültig zu entziehen, macht eine Freiheitsstrafe auch nicht erforderlich. Daß dem Angeklagten dies gelungen ist, liegt nicht zuletzt an der durch nichts zu rechtfertigenden Verzögerung, die das Verfahren wegen der Geschehnisse in den Jahren 1991 und 1992 erfahren hat. Dies kann nicht zum Nachteil des Angeklagten gehen. Schuldmindernd spricht zu seinen Gunsten auch, daß Zivildienstleistende im Kriegsfall als Teil der zivilen Verteidigung an der Sicherung der militärischen Kampfbereitschaft mitwirken und somit Teil des militärischen Gesamtkonzepts von Bundeswehr und NATO sind, was letztlich den Gewissenskonflikt des Angeklagten begründet, einen Dienst leisten zu müssen, der im Kriegsfall auch militärischen Zwecken dient, obwohl dies seiner Grundentscheidung zuwidergeht. Zu Gunsten des Angeklagten spricht auch sein Geständnis.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände konnte nur auf eine Geldstrafe erkannt werden. Diese ist mit 180 Tagessätzen tat- und schuldangemessen. Das Gericht schätzt aufgrund des Erscheinungsbildes des Angeklagten, seine Ausbildung und seiner Lebenssituation sein Einkommen auf etwa 1000,– DM monatlich; dem entspricht die Tagessatzhöhe von 30,– DM.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht Kiel, Richter am Amtsgericht Lorenzen als Strafrichter.

Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.