Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,– DM verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der nicht vorbestrafte Angeklagte ist in Stuttgart geboren und aufgewachsen. Er ist ledig, hat keine Kinder, arbeitet als Aushilfe und bezieht daraus Einkünfte in Höhe von monatlich 780,– DM netto.
II. Der Angeklagte wurde mit Einberufungsbescheid vom 13.03.1998 zur Ableistung seines Grundwehrdienstes ab 01.03.1999 bis zum 31.12. 1999 einberufen. Den Grundwehrdienst trat er jedoch in von vornherein endgültiger Entziehungsabsicht nicht an. Er hielt sich von Beginn bis zum Ende der Dienstzeit im Bundesgebiet und teilweise im Ausland verborgen, um nicht von den Feldjägern ergriffen zu werden.
III. Diese Feststellungen zum Tathergang beruhen auf den glaubhaften geständigen Einlassungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Angeklagte über die obigen Feststellungen hinaus keine weitergehenden Angaben gemacht. Er hat dies damit begründet, daß er sich aus seiner grundsätzlichen inneren Haltung gegen staatliche Gerichte nicht in der Lage sehe, weitere Informationen zu liefern.
Zur Sache hat er folgende Erklärung verlesen, die er als Flugblatt anschließend dem Gericht übergeben hat:
„Wir sind hier heute zusammengekommen, weil der Staat, vertreten durch die Person des Herrn Staatsanwaltes Gottschalk, mich beschuldigt und anklagt dadurch eine Straftat begangen zu haben, daß ich etwas nicht getan habe. Diese, im wörtlichsten Sinne, Untat soll darin bestehen, daß ich mich weigere, meine Wehrpflicht zu erfüllen. Sei es den Kriegsdienst in Uniform oder jenen in Zivil. Mein Gewissen verbietet mir dem Staat zu dienen und das Kriegshandwerk zu erlernen, auf Befehl zu töten, oder als Zivildienstleistender meinen Kriegsdienst an der Heimatfront zu versehen. Kriegsdienst ist nichts anderes als Zwangsarbeit, die in Deutschland unrühmliche Tradition hat. Von den „Vaterländischen Hilfsdiensten“ während des 1. Weltkrieges über den „Reichsarbeitsdienst“ im nationalsozialistischen Deutschland hin zu der heutigen „Wehrpflicht“, die ich verweigere. Deswegen klagt mich Herr Staatsanwalt Gottschalk im Namen des Staates an. Ich klage aber vielmehr den Staat, vertreten durch Herrn Staatsanwalt Gottschalk und Herrn Richter Wacker, an. Ich klage an, daß der Staat die Menschen nur nach ihrer Verwert- und Ausbeutbarkeit einteilt, verwaltet, gängelt und bevormundet. Die, die nicht wie gewünscht funktionieren, werden aussortiert und an den Rand der Gesellschaft gedrängt. Wer aus der Reihe tanzt wird psychiatrisiert und/oder ins Gefängnis gesperrt. Dies alles um die hier real existierende kapitalistische Klassengesellschaft aufrechtzuerhalten. Die Herrschaft der mehrheitlich weißen, männlichen Besitzenden.
Die Bundeswehr hat, außer den jungen Männern das Töten beizubringen, auch zur Aufgabe, sie zu richtigen Männern zu machen und so die Benachteiligung, Diskriminierung und Unterdrückung sowohl von Frauen und Lesben als auch von Schwulen, von transgeschlechtlichen Leuten und denen, die keine der beiden Geschlechterrollen erfüllen können, in der Gesellschaft zu verfestigen. Darüber kann auch die Aufnahme von Frauen in die patriarchalen Strukturen der Bundeswehr nicht hinwegtäuschen.
Ich klage an, daß der Staat dem Rassismus Vorschub leistet, worunter die hier lebenden Nicht-Deutschen mehr und mehr zu leiden haben. Der nationale Konsens wird verbreitert. Etablierte Parteien, zwei von ihnen nennen sich hin und wieder Volksparteien, übernehmen immer mehr Inhalte der Rechtsradikalen und biedern sich ihnen auf geschmacklose Art und Weise an. Genau dies schafft den Nährboden für das Erstarken von rassistischen und nationalsozialistischen Gruppierungen und Gedankenguts, wie wir es derzeit erleben. Aber der Staat stellt sich hin und leiert gebetsmühlenhaft: “Der Feind steht links“. Widerstand gegen den Staat gerät zunehmend ins Visier des inneren Sicherheitswahns, der im übrigen nicht mit Rinderwahn zu verwechseln ist. Die staatliche Repression holt zu immer neuen Schlägen aus und demonstriert ihren Vernichtungswillen gegenüber revolutionären, antistaatlichen Strukturen. Dem inneren Sicherheitswahn fallen nach und nach demokratische Grundrechte zum Opfer, die einst das Bürgertum blutig erkämpfte. Mir sind die Rechte und die Moral des Bürgertums egal. Auch ob diese abgeschafft werden oder nicht. Mich erstaunt vor allem das Schweigen des Bürgertums angesichts der Beschneidung ihrer Rechte und Freiheiten. Wohlgemerkt ihrer, nicht meiner.
Ich klage den Staat desweiteren an, das Asylrecht faktisch abgeschafft zu haben. Die EU-Außengrenzen werden mit immer größerem personellem und technischem Aufwand abgeschottet, was schon mal dem einen oder der anderen Flüchtenden das Leben kosten kann und, wie es scheint, auch darf. Die Flüchtlinge, die die Hatz durch den Bundesgrenzschutz an der Grenze überlebt haben, werden unmenschlich behandelt und sind schutz- und rechtlos der weiteren Hatz von Seiten der staatlichen Behörden als auch von rassistischen Deutschen ausgeliefert. Nach der Ablehnung im Asylverfahren kann es schon mal vorkommen, daß die Eine oder der Andere nach teilweise vorausgegangener Abschiebehaft die Abschiebung nicht überlebt. Es wird auch in Krisengebiete abgeschoben, sogar Deserteure in ihre kriegführenden Herkunftsländer. All dies geschieht, um die Festung Europa zu zementieren und zur Aufrechterhaltung der ungerechten Besitzverhältnisse zwischen armen und reichen Ländern. Die „Verteidigungspolitischen Richtlinien“ aus dem Jahre 1992 sehen darüber hinaus den Einsatz der Bundeswehr in aller Weit vor, um eben diese neoliberale Neue Weltordnung mit Waffengewalt gegen etwaige Widerstände durchzusetzen. Das Führen von Kriegen ist wieder Bestandteil deutscher Außenpolitik, Der Staat tut, was er kann, um den Militarismus wieder in der Gesellschaft zu verankern. Dazu sollen die wieder in Mode gekommenen öffentlichen Rekrutengelöbnisse, Militäraufmärsche und die Präsenz von Uniformen jeglicher Art beitragen. Der einstmalige Grundsatz, daß die Bundeswehr eine reine Verteidigungsarmee sei und nicht außerhalb des NATO-Gebietes eingesetzt wird, ist einfach über Bord geworfen worden. Die Bundeswehr hilft wieder an Orten der Welt beim Genesen, an denen einst andere deutsche Wesen, nämlich die Wehrmacht, Waffen-SS und Sicherheitsdienst, ihr blutiges Handwerk betrieben. Die Medizin, die die Bundeswehr jüngst im Kosovo-Krieg verabreichte, war natürlich, verharmlosend ausgedrückt, recht unbekömmlich, da die Wirkung von Bomben, Raketen und anderem todbringendem Material eher an Sterbehilfe denken läßt. Dies alles geschieht auf Veranlassung und im Namen des deutschen Staates, von dem ich laut Paß auch ein Teil sein soll. Da ich hier lebe, finanziere ich durch die von mir gezahlten direkten und indirekten Steuern neben dem Lebensunterhalt von Herrn Staatsanwalt Gottschalk und Herrn Richter Wacker all das von mir eben Vorgetragene. Schon allein dies widerspricht meinem Gewissen. Jede Handlung, die darüber hinausgeht und dazu beiträgt, die von mir geschilderten Verhältnisse aufrechtzuerhalten, kann ich nicht erbringen, da sie meiner Identität zuwider laufen würde. Dafür, daß ich ich bin und nach meinem Gewissen und Grundsätzen gehandelt habe, soll ich nun hier und heute im Namen des Volkes verurteilt werden?! Unversöhnlichst ICH“.
Weitere Angaben zur Sache hat der Angeklagte nicht gemacht.
Sein Verteidiger hat in seinem Namen weiter ergänzend vortragen, daß sein Mandat es sich mit seiner Entscheidung nicht leicht gemacht habe. Den Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid habe er auf ausdrücklichen Wunsch des Angeklagten zurückgenommen. Bei ihm handele es sich um eine Entscheidung mit allen Konsequenzen. Er habe diesen Weg gehen wollen, um zu zeigen, daß er einfach nicht zur Verfügung stehe. Aus diesem Grunde habe er auch seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
IV. Danach hat sich der Angeklagte der Fahnenflucht nach § 16 WStG über die gesamte 10-monatige Wehrdienstzeit vorsätzlich schuldig gemacht.
V. Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Für die Bemessung der schuldangemessenen Strafe wirkte sich das aufrichtige Geständnis des Angeklagten günstig aus sowie die Tatsache, daß er nicht vorbestraft ist. Strafschärfend mußte der lange Tatzeitraum berücksichtigt werden, nämlich die gesamte Wehrdienstzeit.
Unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe aus § 46 StGB und des über § 16 WStG eröffneten Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren hat das Gericht auf eine schuldangemessene Geldstrafe von 150 Tagessätzen erkannt.
Die Verhängung einer Freiheitsstrafe hat das Gericht nicht zur Aufrechterhaltung der Disziplin des Wehrdienstes für geboten gehalten (§ 10 WStG). Er hat seinen Dienst nie angetreten; eine negative Vorbildfunktion für die Disziplin in der Truppe konnte er damit nicht entfalten. Zudem wäre er im Dienst, mit einem Aufzug wie in der Hauptverhandlung, eher eine Gefahr für die Truppendisziplin gewesen: er erschien mit Boa-Langarm-T-Shirt, über die Schulter geworfenem fellartigem „Fummel“ sowie mit Teiltonsur und mehrfarbig buntgefärbten Flechtzöpfen. Nach seinem gesamten Outfit und Auftreten in der Hauptverhandlung nebst zahlreichen Freunden und Bekannten auf den Zuschauerplätzen, die teilweise auch einem Travestietheater hätten angehören können, gehört er der sogen. Sponti- oder Anarchoszene an. Bezeichnenderweise wollte er auch seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nicht preisgeben. Seine Meldeanschrift laut Rubrum ist lediglich der Sitz des Unterstützervereins für Totalverweigerer. Eine Dienstausübung durch seine Person wäre der Truppendisziplin zur sicheren Überzeugung des Gerichts nicht förderlich gewesen.
Der Angeklagte lebt in diesem selbstgewählten Umfeld, das geprägt ist von der Abkehr von „bürgerlichen Normen“ und gesellschaftlichem Konsens der „herrschenden Klasse“. Diese Lebensumstände sind der sichtbare Ausdruck eines eigenen Werteverständnisses, das gekennzeichnet ist durch die totale Verweigerung gegenüber allen staatlichen Institutionen wie Wehr- oder Zivildienst, aber auch Strafverfolgungsorganen oder unabhängigen Gerichten. Bezeichnenderweise ist der Angeklagte zur Urteilsverkündung nicht aufgestanden. Das Gericht hat das nicht als Provokation gewertet, sondern als weiteres Indiz der Abkehr von staatlicher Macht im umfassenden Sinne. Daraus, aus der weiteren Erklärung durch den Verteidiger sowie teilweise auch aus der verlesenen Erklärung des Angeklagten, die im übrigen aber auch zahlreiche Plattheiten und gestanzte Formulierungen enthielt, hat das Gericht den Schluß ziehen können, daß dieser Angeklagte eine für sich verbindliche und unumstößliche, also absolute Gewissensentscheidung getroffen hat, die ihm die Erfüllung jeder Form staatlich angeordneter Wehr- oder Zivildienstverpflichtung verbietet. Und zwar dauerhaft, dokumentiert durch das Tatverhalten, das Verhalten in der Hauptverhandlung sowie die dort zutage getretenen Lebensumstände.
Das Gericht hat es deshalb bei dem Angeklagten unter Berücksichtigung des „Wohlwollengebotes“ (vgl. hierzu HansOLG Bremen StV 96, 378 ff. m.w.N.) und unter Zurückstellung generalpräventiver Erwägungen die Verhängung einer Geldstrafe für ausreichend erachtet und auf eine solche von 150 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen erkannt. Nach den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten war die Höhe eines Tagessatzes auf DM 15,– zu bemessen. Nach den gesamten Umständen ist von einer bescheidenen Lebensführung des Angeklagten auszugehen. Unter Berücksichtigung eines unmittelbaren Lebensminimums von ca. 300,– DM verbleiben dem Angeklagten monatlich mindestens 450,– DM zur eigenen freien Verfügung. Zumindest wäre der Angeklagte, der einen durchaus gesunden und tatkräftigen Eindruck auf das Gericht machte, in der Lage, durch mäßig gesteigerte Erwerbstätigkeit sich einen solchen frei verfügbaren Einkunftsteil zu erwirtschaften.
Das Gericht hat auch erwogen, ob unter den Voraussetzungen des § 59 StGB eine Verwarnung mit Strafvorbehalt in Betracht kommt, dies aber verneint. Von diesem Angeklagten kann nicht erwartet werden, daß er sich bei vergleichbarer Konfliktlage straffrei verhält. Zwar wird er aus Altersgründen keinen Wehrdienst mehr leisten müssen, und sich nicht mehr gleichgelagert strafbar machen können. Er hat sich aber innerlich derart weit von dem im gesamtgesellschaftlichen Konsens der Nachkriegszeit gewachsenen Werte- und Normenverständnis entfernt, daß er bei vergleichbarer Konfliktlage ebenso konsequent und unter Inkaufnahme strafrechtlicher Folgen nur seinem Gewissen folgen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Amtsgericht Bremen, Richter am Amtsgericht Wacker als Strafrichter.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).